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Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen
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In der letzten Gemeinderatssitzung am 24.11.2025 im Begegnungshaus Löbnitz wurden folgende Punkte beraten und beschlossen

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Eröffnung der Sitzung

2.

Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung

3.

Beratung und Beschlussfassung zur Entwicklung des Vorranggebietes „Windpark Badrina/Brösen“

3.1.

Beratung und Beschlussfassung zur Bildung einer interkommunalen Zusammenarbeit zur Entwicklung des Windparks Badrina/Brösen

3.2.

Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen - Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz

3.3.

Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windpark Badrina/Brösen - Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz

4.

Beratung und Beschlussfassung zum Bebauungsplan Nr. 12 „Seelhausener See“

4.1.

Beschluss zum Städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Seelhausener See - Erholung und Freizeit Löbnitzer Bucht“ OT Löbnitz der Gemeinde Löbnitz

5.

Beratung und Beschlussfassung von Bauangelegenheiten

5.1.

Beschluss zum Antrag auf Nutzungsänderung eines Nebengebäudes von Abstellraum zu Lager- und Heizraum mit Änderung der Dachkonstruktion in Sausedlitz

5.2.

Beschluss zur Vergabe von Planungsleistungen für die Sanierung der Fassade der

6.

Beratung und Beschlussfassung zur Annahme von Geldspenden

6.1.

Beratung und Beschlussfassung zur Annahme von Geldspenden

6.2.

Beratung und Beschlussfassung zur Annahme einer Geldspende

7.

Informationen des Bürgermeisters

8.

Bürgerfragestunde

9.

Kontrolle der Niederschrift des öffentlichen Teiles der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2025

Nichtöffentlicher Teil:

10.

Sonstiges

11.

Kontrolle der Niederschrift des nichtöffentlichen Teiles der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2025

Zum Tagesordnungspunkt 1:

Der Bürgermeister begrüßte die Damen und Herren Gemeinderäte sowie die Gäste zur Gemeinderatssitzung.

Zum Tagesordnungspunkt 2:

Zur Sitzung des Gemeinderates wurde form- und fristgerecht eingeladen.

Der Gemeinderat war mit 16 anwesenden Gemeinderäten beschlussfähig. Die vorliegende Tagesordnung wurde bestätigt.

Zum Tagesordnungspunkt 3:

3.1.

Beschlussvorlage 54/2025

Beratung und Beschlussfassung zu einer interkommunalen Zusammenarbeit zur Entwicklung des Windparks Badrina/Brösen

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz beschließt eine interkommunale Zusammenarbeit zur Entwicklung des Windparks Badrina/Brösen unter Mitwirkung der Gemeinden Bad Düben, Schönwölkau und Löbnitz.

Der Beschluss -Nr. 50/2025 wurde einstimmig gefasst (16:0:0).

3.2.

Beschlussvorlage 55/2025

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen -Teil-fläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ gemäß §2Abs.1Baugesetzbuch (BauGB) unter Beachtung von §2Abs.2Baugesetzbuch (BauGB), wonach die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind, in der zurzeit gültigen Fassung.

Die Planaufstellung erfolgt im Regelverfahren.

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen.

Der Geltungsbereich für den Teilbereich Löbnitz umfasst die Flurstücke:

Gemarkung Reibitz, Flur 2, teilweise Flurstücke 7, 6, 5, 77/3, 76/3, 2

Die zu überplanende Fläche hat eine Größe von ca. 3,4 Hektar. Der Geltungsbereich des gesamten Windparks ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan mit einer schwarzen durchgängigen Linie als Umrandung dargestellt. Der Geltungsbereich der Teilfläche für die Gemeinde Löbnitz ist im Übersichtsplan mit einer schwarz gestrichelten Linie umrandet und blau schraffiert dargestellt. Der Geltungsbereich dieses B-Plans entspricht dem im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiet.

Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen der angestrebten Energiewende notwendige Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage auszuweisen. Damit folgt die Gemeinde Löbnitz dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windpark Badrina/Brösen – Teilbereich Löbnitz, OT Reibitz“ sowie die vorgesehenen Festsetzungen stehen unter dem Vorbehalt der Ergänzung oder Änderung im weiteren Planaufstellungsverfahren.

Folgende Planungsziele sollen erreicht werden:

-

politisches Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler Energiegewinnung

-

Erzeugung von Strom aus Windenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes

-

Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren werden im Nachgang im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung mit dem potentiellen Investor geregelt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Anlagen:

Übersichtsplan Geltungsbereich

Begründung:

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne (Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hat nicht nur die Errichtung von Gebäuden im Ortskern oder in Neubaugebieten zum Gegenstand, sondern umfasst zum Beispiel auch die anthropogen bestimmte Flächennutzung in der freien Feldlage.

Nach Literatur und Rechtsprechung muss der Planaufstellungsbeschluss, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist, einige grundsätzliche Angaben zum Plangebiet, zur Veranlassung und zum Zweck der Planung usw. beinhalten. Hintergrund dessen ist das Erfordernis einer sog. Anstoßwirkung. Die Öffentlichkeit soll darüber informiert werden, dass eine Planung beabsichtigt ist und damit in die Lage versetzt werden – soweit sie an der Planung interessiert ist und/oder sich betroffen fühlt – das bevorstehende Planaufstellungsverfahren zu verfolgen und im Rahmen der vorgeschriebenen einschlägigen Beteiligungsverfahren (§ 3 BauGB) an der Planung mitzuwirken und auf diesen Einfluss zu nehmen.

Die Kosten der Bauleitplanung können auf den Projektentwickler übertragen werden. Hierüber ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Durch den Planaufstellungsbeschluss geht die Gemeinde keine wirtschaftlichen und keine justiziablen rechtlichen Verpflichtungen ein.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plans) für Windenergie dient der Konkretisierung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen (WEA) und regelt deren Einbindung in das Gemeindegebiet.

Ziel ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, der Bürger und des Umweltschutzes zu gewährleisten.

Die räumliche Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen wird verfolgt, um eine planvolle Konzentration der Anlagen an dafür geeigneten Standorten erreichen zu können. Gleichzeitig sollen damit negative Einflüsse auf Mensch, Natur und Landschaft vermieden werden. Durch die gemeindliche Teilung des Vorranggebietes ist es notwendig, den jeweiligen Gemeinden zugeordnet, drei Bebauungspläne aufzustellen, um hierdurch eine geordnete, räumlich konzentrierte, sozial-, natur- und landschaftsverträgliche Entwicklung der Wind-energienutzung zu sichern. Deshalb haben sich die Gemeinden entschieden, zu diesem Zweck jeweils einen Bebauungsplan aufzustellen. Auf diesem Wege sollen die gemeindlichen Interessen an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geregelt und ein höchstmögliches Maß an Umwelt- und Sozialverträglichkeit der Windenergienutzung erreicht werden.

Der Beschluss -Nr. 51/2025 wurde einstimmig gefasst (14:0:0).

3.3.

Beschlussvorlage 56/2025

Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz

Beschluss über die Satzung der Gemeinde Löbnitz über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz (Satzungsbeschluss im Sinne von § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch)

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz beschließt die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ bestehend aus Satzungstext und Lageplan (Anlagen zum Beschluss).
  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.

Begründung:

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2025 einen Aufstellungsbeschluss für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz gemäß § 1 Abs. 3 und 8 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

1. Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre erstreckt sich über den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“. Das Plangebiet befindet sich im Landkreis Nordsachsen, südlich der B 183 a an der östlichen Grenze der Gemeinde Löbnitz in der Gemarkung Reibitz.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

Gemarkung Reibitz, Flur 2, teilweise Flurstücke 7, 6, 5, 77/3, 76/3, 2

2. Ausgangssituation

Bei dem Plangebiet handelt es sich um unbebaute Flächen. Diese werden derzeit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Die Flächen befinden sich in Privateigentum.

3. Planungsziele der Bauleitplanung (Bebauungsplan)

Am 24.11.2025 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Realisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu schaffen. Das gegenständliche Planungsgebiet ist hierfür geeignet.

Vorgesehen ist dabei die Umsetzung von Festsetzungen zur Realisierung von Windenergieanlagen zu ermöglichen. Dies wird – voraussichtlich und vorbehaltlich der konkretisierenden Planungen im Bauleitplanverfahren – durch die Festsetzung entsprechender Sondergebiete gemäß §11Abs. 2 BauNVO sowie Festsetzungen zu den in den Gebieten jeweils zulässigen Anlagen erfolgen.

Avisiert dabei ist jedoch auch, die Gebiete neben der Realisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch für solche Anlagen durch entsprechende Festsetzungen zu öffnen, welche auch die Realisierung Speicherung von aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom dienen. Gerade im Kontext von Erzeugungsanlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stellen Speicherungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Sicherung einer zukunftsfähigen Versorgung mit Energie einen wesentlichen zukunftsorientierten Baustein dar.

4. Ziel und Erfordernis der Anordnung der Veränderungssperre

Die Realisierung von Windenergieanlagen nimmt freilich Raum in Anspruch und hat auf die städtebauliche Situation bzw. die städtebaulichen Gegebenheiten vor Ort erhebliche Auswirkungen. Insofern liegt es im Interesse der Stadt, diesen Entwicklungsprozess entsprechend städtebaulich und im Einklang mit den Zielen der Raumordnung zu steuern, gleichzeitig auch die Flächen für die Entwicklung von erneuerbaren Energien zu sichern und durch eine unkontrollierte Entwicklung derselben potenziell entstehenden städtebauliche Spannungen zu vermeiden. Das in diesem Gebiet vorhandene, bedeutende Potenzial für die Entwicklung von erneuer-baren Energien soll ausgenutzt und damit ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele und der damit eng verbundenen Ausbauziele hinsichtlich der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geleistet werden. Die Bauleitplanung kann einen Beitrag dazu leisten, dass (1) dieses Potenzial entsprechend optimal ausgenutzt werden kann und (2) dem entgegenstehende Entwicklungen ausgeschlossen werden können.

Die Veränderungssperre verfolgt dementsprechend das Ziel, die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele abzusichern und entsprechenden Entwicklungen entgegenzuwirken, die die Ziele der Bauleitplanung bis zu deren Abschluss erschweren oder gar vereiteln könnten.

Derzeit sind die Flächen planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Insofern besteht die Möglichkeit insbesondere der Realisierung solcher baulicher Anlagen, welche bauplanungsrechtlich gemäß §35Abs. 1BauGB privilegiert wären. Die Umsetzung solcher Vorhaben im Plangebiet – selbst, wenn es sich um solche nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelte – wäre geeignet, die mit der Planung verfolgten Ziele zu beeinträchtigen oder zu vereiteln.

Aus diesen Gründen ist die Anordnung der Veränderungssperre bis zur Rechtswirksamkeit des „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ zur Sicherung der verfolgten Ziele für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes erforderlich.

Die Veränderungssperre soll dieses Planungsziel sichern. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor.

5. Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre

Mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Satzung

-

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

-

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Bauanträge über die Durchführung von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre sind damit grundsätzlich abzulehnen. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen ist die untere Bauaufsichtsbehörde bei dem Landratsamt des Landkreises Nordsachsen zuständig. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde Löbnitz.

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach den Maßgaben des §17BauGB. Sie tritt gemäß §17Abs. 1 S.1BauGB nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft, soweit sie nicht nach §17Abs. 1S.3BauGB oder §17Abs. 2BauGB verlängert worden ist oder soweit sich keine kürzeren Fristen nach §17Abs. 1 S. 2BauGB ergeben. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn die Veränderungssperre gemäß §17Abs. 4BauGB außer Kraft zu setzen ist, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt nach §17Abs. 5BauGB in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage.

Anlage:

Satzung der Gemeinde Löbnitz über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“, bestehend aus Satzungstext und Lageplan

Der Beschluss -Nr. 51/2025 wurde einstimmig gefasst (16:0:0).

Zum Tagesordnungspunkt 4:

4.1.

Beschlussvorlage 57/2025

Beschluss zum Städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Seelhausener See – Erholung und Freizeit Löbnitzer Bucht“ OT Löbnitz der Gemeinde Löbnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz beschließt den Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Seelhausener See – Erholung und Freizeit Löbnitzer Bucht“ OT Löbnitz der Gemeinde Löbnitz mit der floatinghouse Löbnitzer Bucht GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Eckbert Flämig, als Vorhabenträger in der vorliegenden Fassung. Der Vertrag wird Bestandteil der Verfahrensakten.

Sach- und Rechtslage

Die Gemeinde Löbnitz hat auf Antrag des Vorhabenträgers das Verfahren zum Bebauungsplan durchgeführt. Zwischen der Gemeinde und der FHG floatinghouse GmbH wurde dazu im Dezember 2014 ein Städtebaulicher Vertrag zur Umsetzung des Projekts geschlossen, welcher im November 2017 mit einer notariellen Urkunde erstmalig ergänzt wurde. Der Investor hat die Übernahme der Planungskosten einschließlich städtebaulicher Folgekosten erklärt. Vertragspartner der Gemeinde Löbnitz ist seit 01.01.2025 die floatinghouse Löbnitzer Bucht GmbH (FLB). Mit ihr ist die Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag, worin Einzelheiten zur Umsetzung präzisiert werden, abzuschließen.

Anlage:

Städtebaulicher Vertrag in der Fassung vom 11.11.2025.

Der Beschluss -Nr. 53/2025 wurde einstimmig gefasst (16:0:0).

Zum Tagesordnungspunkt 5:

5.1.

Beschlussvorlage 58/2025

Der Gemeinderat Löbnitz erteilt sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauvorhaben betrifft den Antrag auf Nutzungsänderung eines Nebengebäudes von Abstellraum zu Lager- und Heizraum mit Änderung der Dachkonstruktion mit gleichzeitigem Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) hinsichtlich gesetzlicher Abstands-flächen gemäß § 6 SächsBO.

Der Beschluss -Nr. 54/2025 wurde einstimmig gefasst (16:0:0).

5.2.

Beschlussvorlage 59/2025

Der Gemeinderat Löbnitz beschließt die Vergabe von Planungsleistungen für die Fassaden- und Fenstersanierung der Turnhalle Löbnitz aufgrund des Angebotes vom 22.05.2025 an Wendisch & Heimbucher Architekten und Bauingenieure GmbH, Apostelstr. 5 in 04177 Leipzig in Höhe von 35.939,98 € brutto.

Der Beschluss -Nr. 55/2025 wurde einstimmig gefasst (16:0:0).

Zum Tagesordnungspunkt 6:

6.1.

Beschlussvorlage 62/2025

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspenden in Höhe von 730,00 Euro.

Der Beschluss -Nr. 57/2025 wurde einstimmig gefasst (16:0:0).

6.2.

Beschlussvorlage 63/2025

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 1500,00 Euro.

Der Beschluss -Nr. 59/2025 wurde mehrheitlich gefasst (13:3:0).

Zum Tagesordnungspunkt 7:

1.

Der Bürgermeister informierte den Gemeinderat darüber, dass die defekte Straßenbeleuchtung in der 49. Kalenderwoche repariert wird.

Des Weiteren gab der Bürgermeister bekannt, dass die Gemeinde von der envia eine Spende in Höhe von 3.000 € bekommen hat. Diese wird für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung (Lampenköpfe) in der Parkstraße verwendet.

2.

Der Bürgermeister informierte zum Stand der Bauarbeiten in der Grundschule Löbnitz.

Zum Tagesordnungspunkt 8:

Im Rahmen der Bürgerfragestunde wurden aktuelle Fragen der anwesenden Bürger und Gemeinderäte behandelt.

Zum Tagesordnungspunkt 9:

Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2025 wurde in der vorliegenden Form beschlossen.

Nichtöffentlicher Teil:

Im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung wurden keine Beschlüsse gefasst.