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Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Löbnitz

über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ der Gemeinde Löbnitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.11.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Windpark Badrina/Brösen – Teilfläche Löbnitz, OT Reibitz“ beschlossen.

Die Planaufstellung erfolgt im Regelverfahren gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen.

Der Geltungsbereich für den Teilbereich Löbnitz umfasst die Flurstücke:

Gemarkung Reibitz, Flur 2, teilweise Flurstücke 7, 6, 5, 77/3, 76/3, 2

Die zu überplanende Fläche hat eine Größe von ca. 3,4 Hektar. Der Geltungsbereich des gesamten Windparks ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan mit einer schwarzen durchgängigen Linie als Umrandung dargestellt.

Der Geltungsbereich der Teilfläche für die Gemeinde Löbnitz ist im Übersichtsplan mit einer schwarz gestrichelten Linie umrandet und blau schraffiert dargestellt. Der Geltungsbereich dieses B-Plans entspricht dem im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiet.

Das Erfordernis zur Planaufstellung ergibt sich aus der städtebaulichen Notwendigkeit, die aus Gründen der angestrebten Energiewende notwendige Bereitstellung von Flächen zur Nutzung erneuerbarer Energien in einer mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und den sonstigen planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belangen verträglichen Lage auszuweisen. Damit folgt die Gemeinde Löbnitz dem planerischen Gebot aus § 1 Abs. 5 BauGB, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, zu gewährleisten.

Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windpark Badrina/Brösen – Teilbereich Löbnitz, OT Reibitz“ sowie die vorgesehenen Festsetzungen stehen unter dem Vorbehalt der Ergänzung oder Änderung im weiteren Planaufstellungsverfahren.

Folgende Planungsziele sollen erreicht werden:

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politisches Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler Energiegewinnung

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Erzeugung von Strom aus Windenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes

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Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren werden im Nachgang im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung mit dem potentiellen Investor geregelt.

Anlagen:

Übersichtsplan Geltungsbereich

Begründung:

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne (Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hat nicht nur die Errichtung von Gebäuden im Ortskern oder in Neubaugebieten zum Gegenstand, sondern umfasst zum Beispiel auch die anthropogen bestimmte Flächennutzung in der freien Feldlage.

Nach Literatur und Rechtsprechung muss der Planaufstellungsbeschluss, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist, einige grundsätzliche Angaben zum Plangebiet, zur Veranlassung und zum Zweck der Planung usw. beinhalten. Hintergrund dessen ist das Erfordernis einer sog. Anstoßwirkung. Die Öffentlichkeit soll darüber informiert werden, dass eine Planung beabsichtigt ist und damit in die Lage versetzt werden – soweit sie an der Planung interessiert ist und/oder sich betroffen fühlt – das bevorstehende Planaufstellungsverfahren zu verfolgen und im Rahmen der vorgeschriebenen einschlägigen Beteiligungsverfahren (§ 3 BauGB) an der Planung mitzuwirken und auf diesen Einfluss zu nehmen.

Die Kosten der Bauleitplanung können auf den Projektentwickler übertragen werden. Hierüber ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Durch den Planaufstellungsbeschluss geht die Gemeinde keine wirtschaftlichen und keine justiziablen rechtlichen Verpflichtungen ein.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plans) für Windenergie dient der Konkretisierung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Windenergieanlagen (WEA) und regelt deren Einbindung in das Gemeindegebiet. Ziel ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, der Bürger und des Umweltschutzes zu gewährleisten.

Die räumliche Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen wird verfolgt, um eine planvolle Konzentration der Anlagen an dafür geeigneten Standorten erreichen zu können. Gleichzeitig sollen damit negative Einflüsse auf Mensch, Natur und Landschaft vermieden werden.

Durch die gemeindliche Teilung des Vorranggebietes ist es notwendig, den jeweiligen Gemeinden zugeordnet, drei Bebauungspläne aufzustellen, um hierdurch eine geordnete, räumlich konzentrierte, sozial-, natur- und landschaftsverträgliche Entwicklung der Windenergienutzung zu sichern. Deshalb haben sich die Gemeinden entschieden, zu diesem Zweck jeweils einen Bebauungsplan aufzustellen. Auf diesem Wege sollen die gemeindlichen Interessen an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geregelt und ein höchstmögliches Maß an Umwelt- und Sozialverträglichkeit der Windenergienutzung erreicht werden.

Dieser Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Löbnitz unter www.loebnitz-am-see.de und über das Beteiligungsportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de.

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Löbnitz, 19.12.2025

D. Hoffmann
Bürgermeister