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Amtsblatt der Gemeinde Löbnitz
Ausgabe 2/2025
Informationen und Mitteilungen
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Landratsamt

Amt für Ländliche Neuordnung

AZ: 220-8461.26-N42/LNF

Ländliche Neuordnung:

Tiefensee 1

Stadt:

Bad Düben und

Gemeinde:

Löbnitz

Verfahrens- Nr.:

N42/LNF

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

In der Stadt Bad Düben und der Gemeinde Löbnitz wurde aufgrund der §§ 103a, 103c Abs. 2 und 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) in der geltenden Fassung die Durchführung eines Verfahrens des freiwilligen Landtausches angeordnet.

Zum Verfahrensgebiet gehören:

von der Gemarkung Tiefensee Flur 4

das Flurstück 14/1

von der Gemarkung Löbnitz Flur 6

das Flurstück 2

von der Gemarkung Löbnitz Flur 8

das Flurstück 8/2.

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind nach § 103b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung schriftlich beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, 04838 Eilenburg als zuständiger Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Auf Verlangen des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, hat der Anzumeldende sein Recht innerhalb einer vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).

Eilenburg, den 24. Januar 2025

gez.:
Hindemith
Sachgebietsleiter
DS