Aufgrund von § 4 Absatz 1 und 2 der Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55 ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) in Verbindung mit §§ 1, 2 und § 7 Abs. 1 und 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), hat der Gemeinderat der Gemeinde Löbnitz in seiner Sitzung am 23.09.2024 folgende Satzung beschlossen
Die Gemeinde erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Löbnitz aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt oder Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
| (3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde: | |
| 1. | American Staffordshire Terrier |
| 2. | Bullterrier |
| 3. | Pitbull Terrier. |
Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
| (1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr | ||
| a) | für den ersten Hund | 50,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund | 75,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund | 150,00 EUR |
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig monatlich zu ermitteln.
(3) Werden neben den in §§ 7,8 und 9 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.
| (1) Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr | ||
| a) | für den ersten Hund | 400,00 EUR |
| b) | für jeden weiteren Hund | 600,00 EUR |
(2) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes. Über den Antrag ergeht ein Bescheid. Auf dieser Grundlage erfolgt die Besteuerung nach § 6 Absatz 1.
(3) Die Änderung des Steuersatzes erfolgt ab dem 1. des nächsten Monats, nach dem der Bescheid vorgelegt wird.
(4) Regelungen anderer Bundesländer hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Bescheidung/Feststellung der Ungefährlichkeit werden nicht berührt.
| (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von: | |
| 1. | Blindenführhunden |
| 2. | Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen |
| 3. | Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes |
| 4. | Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind |
| 5. | Hunden von bestätigten Jagdaufsehern |
| 6. | Hunden durch Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist |
| 7. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind |
| 8. | Herdengebrauchshunden |
(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde
| (1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für | |
| 1. | Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden |
| 2. | Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, insbesondere, wenn das betroffene Gebäude mehr als 200 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist. |
(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 Ziffer 1 und 2.
| (3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn | |
| 1. | die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, |
| 2. | der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde, |
| 3. | die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht. |
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
(2) Die Steuer entsteht am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und ist am 15. Februar fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Gemeinde anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert. Bei der Anmeldung sind ferner vorzulegen: Kaufvertrag, Impfpass und Abstammung des Hundes
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird aller 5 Jahre von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke in der von der Gemeinde festgelegten Frist umzutauschen.
(5) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten von 8,00 Euro erhoben.
| (1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer | |
| 1. | seiner Meldepflicht nach § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
| 2. | der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 01.01.2002 außer Kraft.
Löbnitz, den 25.09.2024