Die Meldebehörde darf nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) neben den allgemeinen Melderegisterauskünften und gesetzlich vorgeschriebenen Datenübermittlungen an Behörden oder andere öffentliche Stellen in folgenden besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen bzw. Meldedaten übermitteln:
1. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Absatz 1 BMG
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Bestimmend für die Zusammensetzung der Gruppen ist das Lebensalter, wobei die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht mitgeteilt werden dürfen.
2. Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen gemäß § 50 Absatz 2 BMG
Auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern aus dem Melderegister Auskünfte über Vor- und Familiennamen; Doktorgrad; Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen. Altersjubiläen im Sinne der entsprechenden Vorschrift sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Auskünfte an Adressbuchverlage gemäß § 50 Absatz 3 BMG
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
4. Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42 Abs. 2 BMG
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienmitgliedern Vor- und Familiennamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Geschlecht; Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft; derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift; Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie das Sterbedatum übermitteln. Familienangehörige im Sinne der einschlägigen Vorschrift sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
5. Widerspruch gegen Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörde übermittelt dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gem. § 36 Abs. 2 BMG zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bis zum 31. März Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Widerspruchsrecht Es besteht für die betroffenen Personen die Möglichkeit jeder dieser Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen durch die Meldebehörde zu widersprechen. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, kann bei der Meldebehörde Löbnitz, Parkstraße 15, 04509 Löbnitz, schriftlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.
Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Antragsteller
| Familienname: | _______________________________________________ |
| Vorname: | _______________________________________________ |
| Geburtsname: | _______________________________________________ |
| Geburtsdatum: | _______________________________________________ |
| Anschrift: | _______________________________________________ |
Löbnitz, den 21.10.2025