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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ländliche Neuordnung B 169 Naundorf

Gemarkungen:

Hof, Nasenberg, Raitzen, Rochzahn, Salbitz, Hohenwussen, Gastewitz, Stennschütz, Casabra, Kreina

Gemeinde:

Naundorf

Lfd. Nr.:

N11/LN

Bekanntmachung und Einladung zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Mit Beschluss vom 08. August 2022 wurde vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) das Flurbereinigungsverfahren B 169 Naundorf aufgrund § 87 Flurbereinigungsgesetz (Unternehmensverfahren) angeordnet.

Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) im Flurbereinigungsgebiet werden hiermit zu einer

Teilnehmerversammlung

am Mittwoch, dem 18. Januar 2023, um 18:00 Uhr

im Ratssaal der Gemeindeverwaltung

Am Dorfplatz 3

04769 Naundorf OT Hof

eingeladen.

Tagesordnung:

1.

Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens

2.

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

3.

Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.

Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter werden vom ALN bestimmt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter hat das ALN auf je vier festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit insgesamt acht Personen als Mitglied oder Stellvertreter in den Vorstand wählen.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme, gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.

Die Teilnehmer müssen sich bei der Wahl durch Personaldokumente ausweisen können. Vertreter von Körperschaften benötigen zusätzlich noch eine Vertretungsermächtigung.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

In den Vorstand können alle Personen gewählt werden, die volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Wählbarkeit ist nicht an Grundbesitz gebunden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt.

Interessenten an der Mitarbeit im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft B 169 Naundorf sind aufgerufen, bis zur Wahl ihre Bereitschaft beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau (Postadresse) unter Angabe Ihrer Kontaktdaten zu erklären.

Kommt die Wahl im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Nordsachsen nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mitglieder des Vorstandes bestellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Teilnehmerversammlung die zum Zeitpunkt geltenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung einzuhalten sind. Ebenso ist eine zum Zeitpunkt geltende Allgemeinverfügung des Landkreises Nordsachsen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es wird empfohlen, einen eigenen Kugelschreiber (blau schreibend) mitzubringen.

Eilenburg, den 14.11.2022

gez. Wirsching
Amtsleiter Amt für Ländliche Neuordnung