Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr unverändert.
| Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) | Hebesatz 308 v.H. |
| Grundsteuer B | Hebesatz 420 v.H. |
Demzufolge wird die Höhe der Grundsteuer A und B im Kalenderjahr 2023 auf die Höhe der Grundsteuer des Vorjahres festgesetzt.
Die Grundsteuer ist zu folgenden Fälligkeitsterminen zu entrichten:
| Jahreszahler (auf Antrag) | fällig am 01.07.2023 |
Vierteljahreszahler
| 1. Rate | fällig am 15.02.2023 |
| 2. Rate | fällig am 15.05.2023 |
| 3. Rate | fällig am 15.08.2023 |
| 4. Rate | fällig am 15.11.2023 |
Die vorgenannte Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche des § 42 GrstG. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Vordrucke erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung.
Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen (wie Modernisierungen, An- und Umbauten, Aufstockungen, Nutzungsänderungen, Schaffung von Stellplätzen für PKW usw.) ergeben, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2021, unverändert zu zahlen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 GrStG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Str. der Jugend 5, 04758 Liebschützberg OT Borna schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Sommer | |
Bürgermeister | Siegel |
Hinweise zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen gemäß Abgabenordnung:
Sollte ein Grundstück käuflich erworben oder ein Haus gebaut und bezogen worden sein, ist man zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Eine Grundsteuerbefreiung wegen Neubau oder Modernisierung gibt es seit 1992 nicht mehr.
In den meisten Fällen wird für ein Grundstück (mit oder ohne Bebauung) ein Einheitswert vom Finanzamt festgestellt, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer durch die Gemeinde ist.
Auch ein Eigentumswechsel bei Grundstücken wird zunächst vom Finanzamt umgeschrieben, bevor die Gemeinde die entsprechenden Steuerbescheide verschicken kann.
Sollten derartige Veränderungen vorliegen, wenden Sie sich umgehend an das Finanzamt Oschatz, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Gem. § 169 i.V.m. § 170 AO kann die Grundsteuer für 4 (bzw. 5) Jahre rückwirkend festgesetzt werden, was für den Steuerzahler eine erhebliche Nachzahlung zur Folge haben kann. Um dies zu vermeiden, sprechen Sie bitte rechtzeitig mit dem Finanzamt (Tel.: 03435 978213).
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer 2022 wird auf 398 v.H. festgesetzt und ist damit gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die Hundesteuerbescheide werden auf der Grundlage der ab 01.01.2021 gültigen Hundesteuersatzung erlassen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass lt. Hundesteuersatzung der Gemeinde Liebschützberg sowohl der Beginn als auch das Beenden der Hundehaltung innerhalb von 2 Wochen bei der Gemeinde anzuzeigen ist.