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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 10/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer

Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen und Wegen

Es ist in letzter Zeit immer wieder zu beobachten, dass Fahrbahnränder und Gehwege nicht ordnungsgemäß freigeschnitten werden.

Oft befinden sich Bäume, Sträucher und andere Planzungen unmittelbar am Straßengrundstück und wachsen in den Verkehrsraum, wodurch die Benutzbarkeit der Straße eingeschränkt wird und Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden.

Gemäß § 27 Abs. 2 des Sächs. Straßengesetzes und § 15 der Polizeiverordnung der Gemeinde Liebschützberg hat der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte von Grundstücken dafür Sorge zu tragen, dass Hecken und andere Pflanzungen nicht die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen beeinträchtigen. Dazu ist ein sogenanntes Lichtraumprofil freizuschneiden (4,50 m über Straßen, 2,50 m über Rad- und Gehwegen, 0,75 m seitlicher Sicherheitsraum). Hecken entlang von Geh- und Radwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege genutzt werden kann.

Sträucher und Anpflanzungen im Bereich von Kurven und Kreuzungen sind möglichst niedrig zu halten, um Sichtbehinderungen auszuschließen.

Verkehrszeichen und Straßenlampen sind von jeglichem Bewuchs freizuhalten.

Dabei sollten jedoch nicht nur die Hauptstraßen sondern auch Umgehungsstraßen und enge Nebenstraßen besondere Beachtung finden.

Bitte sorgen Sie dafür, dass für die Nutzer (Fußgänger, Rad- und Autofahrer, insbesondere Entsorgungsunternehmen und der Winterdienst) der öffentlichen Straßen und Wege keine Gefahr oder Behinderung besteht.