"Freiflächensolaranlage Schönnewitz" der Gemeinde Borna jetzt Gemeinde Liebschützberg im Bereich der Freiflächensolaranlage Schönnewitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.06.2024 den entsprechend der Abwägung geänderten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ in der vorliegenden Fassung mit Stand Mai 2024 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB zugestimmt.
Die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ werden mit dem Abwägungsergebnis (Anlage) beschlossen.
Die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung Juni 2024 wurde gebilligt.
Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ der Gemeinde Liebschützberg wurde mit Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen vom 16.07.2025, Aktenzeichen 2022-06092 unter der Registriernummer 170/09/2025 auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Genehmigung der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ der Gemeinde Borna jetzt Gemeinde Liebschützberg im Bereich der Freiflächensolaranlage Schönnewitz wird gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Der Änderungsbereich umfasst den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ in der Gemarkung Schönnewitz Flurstück 408, Flur 2 in der Gemeinde Liebschützberg im Landkreis Nordsachsen. Die Lage des Änderungsbereiches ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich der Gemeinde Liebschützberg. Der Änderungsbereich befindet sich südlich der K 8934 Gaunitzer Straße.
Abbildung 1: Lage des Plangebietes innerhalb des Gemeindegebietes Liebschützberg; Grundlage Geoportal
Sachsen 04/2022 (ohne Maßstab)
Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird nach § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | Eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Übersichtsplan
Borna, den 15.10.2025