Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2024 mit Beschluss Nr. 04/10/24 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Liebschützberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | auf 308 v.H. |
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| der Steuermessbeträge | |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) | auf 420 v. H. |
| 2. | Für die Gewerbesteuer | auf 398 v.H. | |
| der Steuermessbeträge. | ||
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 01.01.2019 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Borna, den 21.11.2024