„S 28, Ausbau in Bornitz“
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat für das Vorhaben „S 28 Ausbau in Bornitz“ die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Die Planung umfasst den grundhaften Ausbau der Ortsdurchfahrt der S 28 im Ortsteil Bornitz der Gemeinde Liebschützberg auf einer Länge von ca. 1.104 m, zzgl. 20 m Anpassungsbereiche am Bauanfang und -ende. Der Baubeginn befindet sich ca. 105 m westlich vor dem Ortseingang Bornitz aus Richtung Oschatz am Übergang zum bereits erneuerten Bereich (Ende Krümme). Das Bauende liegt ca. 20 m östlich des Ortsausgangs Bornitz in Richtung Riesa. Die sich im Baubereich befindlichen Bushaltestellen werden als Haltestellen mit Halt am Fahrbahnrand ausgebildet. Für die Führung der Fußgänger werden ein- bzw. beidseitig der Straße Gehwege angelegt
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen, die sich vorwiegend in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke befinden, ist die Inanspruchnahme von Grundstücken in der Gemarkung Borna der Gemeinde Liebschützberg vorgesehen.
Für das Vorhaben besteht gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Vorhabenträger hat die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt.
| Unterlage Nr. | Bezeichnung der Unterlage |
| Teil A | Vorhabensbeschreibung |
| 1 | Erläuterungsbericht mit Anlage (UVP-Bericht) |
| Teil B | Planteil |
| 2 | Übersichtskarte |
| 3 | Übersichtslageplan |
| 5 | Lageplan |
| 6 | Höhenpläne |
| 7 | Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen |
| 8 | Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen |
| 9 | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
| 10 | Grunderwerb |
| 11 | Regelungsverzeichnis |
| Teil C | Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen |
| 14 | Straßenquerschnitte |
| 15 | Bauwerksskizzen |
| 16.1 | Leitungspläne |
| 17 | Ergebnisse schalltechnischer und lufthygienischer Untersuchungen |
| 18 | Ergebnisse wassertechnischer Untersuchungen |
| 19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 17. November 2025 bis 16. Dezember 2025 in der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg/OT Borna, während der Öffnungszeiten
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag nach Vereinbarung
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraumes auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur – Staatsstraßen einsehbar.
Des Weiteren wird der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a VwVfG. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 16. Januar 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg / OT Borna, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam. | |
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| Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. | |
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| Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). | |
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| Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. | |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. | |
| 3. | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG). | |
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| Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. | |
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| Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)]. | |
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| Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. | |
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| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. | |
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| Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. | |
| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. | |
| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. | |
| 6. | Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. | |
| 7. | Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG). | |
| 8. | Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass | |
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| a) | die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist; |
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| b) | über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird; |
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| c) | dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde; |
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| d) | dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist. |
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.