Die Gemeinde Liebschützberg beschließt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1727), i. V. m. § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in seiner Sitzung des Gemeinderates am 17.01.2023 die folgende Verlängerung (§ 17 Absatz 1 Satz 3 BauGB) der Veränderungssperre als Satzung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2021 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich den Bebauungsplan „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebietes wird die 1. Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Schönnewitz:
Flurstücks-Nrn.: 112/a, 112/b, 123/b, 158/a, 412/1, 430/2, 430/4, 430/6, 430/7, 430/10, 430/11, 430/13 (gesamtes Flurstück) sowie
Flurstücks-Nrn.: 76, 89, 93, 98, 98a, 100, 111, 112, 117, 118, 122, 123/a, 142, 144, 145, 146, 148, 149, 150, 151, 153, 154, 156, 157, 159, 160, 181, 185, 186/1, 189, 404, 411/2, 431, 432 und 433 (Teilflächen der vorgenannten Flurstücke),
und folgende Grundstücke der Gemarkung Zaußwitz:
Flurstücks-Nrn.: 174/1, 174/2, 174/a, 175/a, 395/2, 395/3, 396, 396/a (gesamtes Flurstück) sowie
Flurstücks-Nrn.: 175/1, 176/a, 179, 180, 181, 182, 183, 187, 192, 194, 197, 198, 390, 395/21 (Teilflächen der vorgenannten Flurstücke).
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in einem Lageplan mit Datum vom 16.03.2021 im Maßstab 1 : 5000 als Anlage beigefügt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Im Zweifel geht der Lageplan der Umschreibung des Geltungsbereiches in Abs. (1) vor.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre lt. § 2 dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die weitere Zulässigkeit von Vorhaben regelt § 14 BauGB.
Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Hinweise
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Straße der Jugend 5, OT Borna, Zimmer 6 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist die Einsichtnahme derzeit nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Frau Kretzschmar, Tel.: 03435 671421) möglich.
Auf die Vorschriften für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 Abs. 2 BauGB sowie auf die Vorschriften zum Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung gemäß § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen.
Gleichfalls wird auf § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) verwiesen. Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ausfertigungsvermerk:
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windenergie Käferberg“ wird hiermit ausgefertigt.
Borna, 01.02.2023
ANLAGE:
Lageplan vom 16.03.2021 (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung)