Übersichtsplan
Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.01.2024 den Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Altgemeinde Borna, jetzt Gemeinde Liebschützberg, im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ bestehend aus der Planzeichnung (Deckblatt) sowie der Begründung in der Fassung Stand Dezember 2023 gebilligt.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wird für eine Teilfläche durchgeführt und erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“.
Die Entwürfe werden nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer mindestens eines Monats öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden die Beschlüsse sowie Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gleichzeitig eingeholt.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 Pkt. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung des Anlasses der Flächennutzungsplanänderung bereits mit der Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ erfolgt ist. Die Erkenntnisse daraus wurden für den Entwurf der 2. Änderung des FNP verwendet.
Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden folgende Unterlagen ausgelegt:
| • | Planzeichnung (Deckblatt) |
| • | Begründung |
| • | Umweltbericht (Teil II) |
Jeweils in den Fassungen vom Dezember 2023
Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit
vom 15.02.2024 bis einschließlich 19.03.2024
in der Gemeinde Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg, OT Borna, Zimmer 7. Eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ist für jedermann während der Dienststunden möglich.
| Montag | 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr |
| Dienstag | 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr |
| Freitag | nach Vereinbarung |
Während der oben genannten Frist kann sich die Öffentlichkeit zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes äußern und Stellungnahmen schriftlich oder während der genannten Zeiten mündlich zur Niederschrift abgeben.
Ebenso wird der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet (www.liebschuetzberg.de) eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 3 BauGB eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann einzuholen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Beteiligungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.
Liebschützberg, den 07.01.2024