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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 2/2026
Mitteilungen
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Hinweis auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger

Mitte Januar veränderte ein Wintereinbruch die Straßenverhältnisse und erhöhte die Unfallgefahr auf Gehwegen. Neben dem kommunalen Winterdienst waren vor allem Hauseigentümer und teils auch Mieter gefordert, denn sie müssen die Gehwege entlang ihres Grundstückes von Schnee und Eis befreien. Der Schnee muss dabei auf dem eigenen Grundstück verbleiben oder falls ein entsprechender Gehweg vorhanden ist, an den dem Fahrbahnrand zugewandten Gehwegrand geschoben werden. Verboten ist es, den Schnee auf die Fahrbahn zu schieben, in der Hoffnung, dass ihn der Winterdienst beseitigt. Ebenso müssen Gullys, Haltestellenbereiche und Grundstückszugänge frei bleiben, wobei Sichtbehinderungen zu vermeiden sind.

Kommt es wegen unzureichend geräumter oder gestreuter Gehwege zu Stürzen oder zu Unfällen, weil der Schnee auf die Fahrbahn geschoben wird, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Pflichtigen.

Geregelt ist die Räum- und Streupflicht in § 51 SächsStrG i.V.m. § 8 und § 9 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Liebschützberg, welche auf der Homepage der Gemeinde zu finden ist.