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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 3/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Vorzeitige Ausführungsanordnung

Landratsamt

Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

Flurbereinigung:

Frauwalde

Gemeinde/Stadt:

Lossatal / Dahlen

Landkreise:

Leipzig und Nordsachsen

Aktenzeichen:

10163-846.169-290021

I.

Das Landratsamt Landkreis Leipzig erlässt folgende

Vorzeitige Ausführungsanordnung

1.

Im Flurbereinigungsverfahren Frauwalde wird hiermit die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans treten mit Ablauf des

1. Mai 2023

in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Die rechtliche Wirkung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. März 2018 sowie die Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 22. Mai 2019 enden mit Ausnahme deren Überleitungsbestimmungen zum o.g. Zeitpunkt. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Zu diesem Zeitpunkt treten auch die Änderungen der Kreis-, Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in Kraft.

2.

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet.

II. Gründe

Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, ist gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. Nr. 48 S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, und des Gesetztes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –SächsVwNG-) vom 25.Januar 2008, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, für die Anordnung der vorzeitigen Ausführungsanordnung zuständig.

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan vom 25. Mai 2021 ist nach 2 Änderungen (1. Nachtrag vom 23. November 2021) in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.10.2022 noch nicht unanfechtbar geworden.

Die Teilnehmergemeinschaft Frauwalde hat in ihrer Funktion als Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche eines Teilnehmers - gegen den Flurbereinigungsplan und gegen die 2. Änderung - dem Widerspruchsausschuss beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, vorgelegt. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung würden voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen.

Die Beteiligten des Verfahrens bewirtschaften die neuen Grundstücke seit dem 01. Mai 2018. Die alten Grenzen sind in der Natur nicht mehr erkennbar, das Grundbuch weist noch den alten Stand auf. Die Abweichung zwischen tatsächlicher Nutzung und rechtlicher Sachherrschaft schafft Rechtsverwirrung und behindert den Grundstücksverkehr.

Schwerwiegende Bedenken gegen den Flurbereinigungsplan und dessen 2. Änderung sind den verbliebenen Widersprüchen dergestalt nicht zu entnehmen, dass die Auswirkungen dieser lokal eng begrenzt sind. Im Übrigen werden die Rechte der Widerspruchsführer durch die Regelung des § 79 Abs. 2 FlurbG gewahrt. Bei Abwägung dieser Belange war dem alsbaldigen Vollzug des Flurbereinigungsplans Vorrang einzuräumen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungs-gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist –VwGO–. Die Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs und die Interessen der Beteiligten, alsbald über ihre neuen Grundstücke verfügen und entsprechende Dispositionen treffen zu können, lassen einen Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht zu.

Die sofortige Vollziehung liegt ferner im öffentlichen Interesse, weil der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand die wirtschaftliche Lage der Beteiligten verbessert und die allgemeine Landeskultur fördert. Aus dem längeren Aufschub seiner Ausführung würden erhebliche Nachteile erwachsen, da die Beteiligten eigentumsrechtlich weiterhin nicht über die Abfindungsflurstücke verfügen können. Da nur wenige Widersprüche vorliegen, ist die Hinnahme dieser Nachteile der weitaus überwiegenden Mehrheit der Beteiligten, die ihre Abfindungen anerkannt haben, nicht zumutbar. Erhebliche Nachteile erwachsen bereits, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögert und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand hat bereits stattgefunden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat am 15. März 2018 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet

(§ 65 Abs. 2 FlurbG).

Soweit mit dem Flurbereinigungsplan und in der ersten und zweiten Änderung des Flurbereinigungsplans Änderungen der Zuteilung erfolgen, wird hiermit angeordnet, dass gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit Ablauf des Tages der Ausführungsanordnung auf die Empfänger übergehen. Hierfür gelten die Überleitungsbestimmungen und Hinweise der vorläufigen Besitzeinweisung fort.

III. Ergänzende Hinweise

1.

Die Beauftragten des Landratsamtes Landkreis Leipzig, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind befugt, die neuen Grundstücke für die im Vollzug der Ergebnisse des Verfahrens auszuführenden Maßnahmen zu betreten und die erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG).

2.

Die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen sind zu dulden und erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt, noch versetzt oder entfernt werden. Dies gilt auch für Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenzmarken oder Pflöcke, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen oder vorbereiten.

3.

In Fällen der Veräußerung von Grundstücken tritt der Erwerber nach § 15 FlurbG in die Rechtsposition des Verkäufers ein. Er muss das bisher durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Der Verkäufer hat dem Erwerber auf alle sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen.

4.

Die gemäß Ziffer II. Nr. 3 Buchstaben a) bis d) des seinerzeit öffentlich bekannt gemachten Anordnungsbeschlusses des Flurbereinigungsverfahrens Frauwalde vom 10. September 1996 und den Änderungen dieses vom 23. Juli 1997, 22.März 2006, 25. Februar 2008 und 06. April 2018 sowie 11. Oktober 2019 aufgeführten zeitweiligen Einschränkungen bezüglich Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke sowie wesentlicher Veränderungen der Grundstücke bzw. auf den Grundstücken gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weiter fort.

5.

Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG in rechtlicher Hinsicht auf den 31. März 2022 zurück.

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Der Widerspruch ist schriftlich beim

Landratsamt Landkreis Leipzig

oder

Landratsamt Landkreis Leipzig

Hausanschrift:

Postanschrift:

Vermessungsamt

Vermessungsamt

Stauffenbergstraße 4

04550 Borna

04552 Borna

oder zur Niederschrift beim

Landratsamt Landkreis Leipzig

oder

Landratsamt Landkreis Leipzig

Stauffenbergstraße 4

Vermessungsamt

04552 Borna

Sachgebiet Ländliche Neuordnung

Leipziger Straße 67

04552 Borna

einzulegen.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig - Vermessungsamt zu richten ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), das bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen werden kann, wenn diese mit Widerspruch und Klage angegriffen wird.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim

Landratsamt Landkreis Leipzig

Landratsamt Landkreis Leipzig

Hausanschrift:

Postanschrift:

Stauffenbergstraße 4

04550 Borna

04552 Borna

Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

Sachgebiet Ländliche Neuordnung

Leipziger Straße 67

04552 Borna

oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Hausanschrift:

Postanschrift:

Ortenburg 9

Postfach 1728

02625 Bautzen

02607 Bautzen

beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:

www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html

Borna, den 9. Februar 2023

DS

Scheithauer
Amtsleiter Vermessungsamt