Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat am 14.02.2023 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen:
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 16,00 €,
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 26,00 €,
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 36,00 €
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
(1) Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt
| bei Gemeinderäten | |
| 1. | als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 15,00 €, |
| 2. | als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 15,00 €, |
| bei Ortschaftsräten | |
| als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 15,00 €. | |
(2) Der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters erhält anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters bis zu 4 Wochen erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1.
(4) Bei einer Vertretung für die Dauer über 4 Wochen hinaus, erhält der ehrenamtliche Stellvertreter neben dem Grundbetrag nach Absatz 2 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2.578,00 €.
(5) Die Beträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 werden zum jeweiligen Quartalsende gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz für die entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend §§ 5, 6 und 9 SächsReisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung begrenzt.
(1) Abweichend von den Regelungen nach § 1 erhalten bei Wahlen ehrenamtlich tätige Bürger folgende Entschädigung:
| 1. | Vorsitzende von Wahlvorständen je Wahltag | 60,00 € |
| 2. | Mitglieder von Wahlvorständen je Wahltag | 50,00 € |
| 3. | Mitglieder des Wahlausschusses je Sitzung | 20,00 € |
als Sitzungsgeld,
(2) Sind Bedienstete der Gemeinde Liebschützberg ehrenamtlich bei Wahlen tätig, gelten für sie vorstehende Regelungen gleichermaßen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 08.03.2001 mit 1. Änderung vom 02.08.2001 und 2. Änderung vom 12.03.2009 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat | |
| oder | ||
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ausgefertigt: Borna, den 15.02.2023