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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Räume und Gebäude der Gemeinde Liebschützberg

Gemeinde Liebschützberg

Straße der Jugend 5

04758 Liebschützberg

Satzung

über Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Gebäude und Räume der Gemeinde Liebschützberg mit Ortsteilen

(Nutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 20.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Benutzung der Dorfgemeindehäuser und -räume, nachfolgend Räumlichkeiten genannt. Gleichzeitig regelt sie die Höhe der für die Nutzung zu zahlenden Gebühren.

Die Satzung gilt für die Benutzung folgender Räumlichkeiten:

- Dorfgemeindehaus Clanzschwitz

- Gemeinschaftsraum Zaußwitz

- Dorfgemeindehaus Sahlassan

- Vereinsraum Laas

§ 2

Widmung

1.

Die Räumlichkeiten dienen der Durchführung von Einwohnerversammlungen, Gemeinderatssitzungen, Sitzungen der Ausschüsse sowie die Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Nutzung hat Priorität.

2.

Die Räumlichkeiten dienen ferner der Pflege des Vereinslebens. Zur Nutzung können zwischen den Vereinen und der Gemeinde Liebschützberg langfristige Verträge geschlossen werden.

3.

Sofern die Räumlichkeiten nicht nach Absatz 1 und 2 benötigt werden, stehen sie Einwohnern der Gemeinde Liebschützberg für Familienfeiern gebührenpflichtig zur Verfügung. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

§ 3

Nutzungswiderruf

Die Benutzung kann insbesondere widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen oder wichtige andere Gründe dieses erfordern, durch die Benutzung oder durch die Witterungseinflüsse eine Beschädigung oder eine Unfallgefahr für die Benutzer zu erwarten ist, vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstoßen wird, der Nutzer die gemeindlichen Räumlichkeiten ohne Zustimmung anderen überlässt.

§ 4

Ordnung und Sauberkeit

1.

Die für die Nutzung freigegebenen Räumlichkeiten werden dem jeweiligen Nutzer in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Davon hat sich der jeweilige Nutzer zu überzeugen. In diesem Zustand sind die Räumlichkeiten nach dem Ende des Nutzungszeitraumes der Gemeinde wieder zu übergeben.

2.

Die Reinigung der genutzten Räumlichkeiten hat durch den Nutzer zu erfolgen.

Sollte durch den Nutzer eine Reinigung der zu übergebenden Räumlichkeiten nicht oder die Rückgabe in einem unsauberen Zustand erfolgen, so wird dem Nutzer zum Ersatz der Kosten für die erforderliche Reinigung verpflichtet.

§ 5

Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Nutzung fahrlässig oder schuldhaft Sachbeschädigungen am Inventar, am Gebäude sowie der Außenanlagen verursacht, wird der Nutzer gegenüber der Gemeinde Liebschützberg zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 6

Nutzungsgebühren und Zeitpunkt der Fälligkeit

1.

Für die Nutzung der Räumlichkeiten werden folgende Gebühren je Veranstaltung bis höchstens 2 Tage erhoben:

Zeitraum

Räumlichkeit

01.05.-30.09.

01.10.-30.04.

Dorfgemeindehaus Clanzschwitz

80,00 €

80,00 € zuzüglich Stromkosten für Heizung nach Verbrauch kW/h

Gemeinschaftsraum Zaußwitz

80,00 €

100,00 €

Vereinsraum Laas

60,00

80,00 €

Dorfgemeindehaus Sahlassan

70,00 €

70,00 € zuzüglich Stromkosten für Heizung nach Verbrauch kW/h

Ab 01.01.2025 verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Stromkosten für die Heizung bleiben davon unberührt.

2.

Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte.

3.

Die Gebühr wird mit dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

4.

Für die Nutzung durch Vereine können individuelle Regelungen über die Höhe der Gebühren je Nutzung getroffen werden.

§ 7

Gebührenbefreiung

Für Veranstaltungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse stattfinden, kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Nutzungsgebührensatzung vom 17.08.1998 außer Kraft.

Borna, den 06.03.2024

Sommer
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von

Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.