Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat am 14.02.2023 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen:
(1) Bürger der Gemeinde Liebschützberg erhalten bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeindeden Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
| bis zu 3 Stunden | 16,00 €, |
| von mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 26,00 €, |
| von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) | 36,00 €. |
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeitdauer wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit hinzu gerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
(1) Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt
| 1. | bei Gemeinderäten | ||
| a. | als monatlicher Grundbetrag in Höhe von | 15,00 € | |
| sowie | |||
| b. | als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von | 15,00 €, | |
| 2. | bei Ortschaftsräten sowie bei als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von | 15,00 €, | |
| 3. | bei sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und Beiräten als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von | 15,00 €. | |
(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhält erhalten anstelle des in Absatz 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(3) Die Beträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 werden zum jeweiligen Quartalsende gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
(4) Bei einer länger andauernde n Vertretung des Bürgermeisters von mehr als 2 Wochen bis zu 4 Wochen erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 auch eine Entschädigung nach § 1.
(5) Bei einer Vertretung über die Dauer von 4 Wochen hinaus erhält der die Vertretung wahrnehmende ehrenamtliche Stellvertreter eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2.578,00 € für gesamte Zeit der Vertretung. Dafür entfällt die Entschädigung nach Abs. 2. und Abs. 4. Sobald der Bürgermeister seine Amtsgeschäfte wieder aufnimmt, entfallen die Entschädigungsansprüche nach Abs. 4 und 5. Es erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung. Die Auszahlung erfolgt monatlich zum Monatsende.
Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz für die entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend §§ 5, 6 und 7 des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRGK) in der jeweils gültigen Fassung begrenzt.
| (1) Abweichend von den Regelungen nach § 1 erhalten ehrenamtlich tätige Bürger bei Wahlen folgende Entschädigung: | ||
| 1. | Vorsitzende von Wahlvorständen je Wahltag | 60,00 €, |
| 2. | Mitglieder von Wahlvorständen je Wahltag | 50,00 €, |
| 3. | Mitglieder des Wahlausschusses je Sitzung | 20,00 € |
| als Sitzungsgeld. | ||
(2) Sind Bedienstete der Gemeinde Liebschützberg ehrenamtlich bei Wahlen tätig, gelten für sie vorstehende Regelungen gleichermaßen
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 02.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 08.03.2001 mit ihrer 1. Änderung vom 02.08.2001 und ihrer 2. Änderung vom 12.03.2009 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Borna, den 15.02.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.