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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 4/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des vorhaben bezogenen Bebauungsplans „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ der Gemeinde Borna – jetzt Gemeinde Liebschützberg – im Bereich der Freiflächensolaranlage Schönnewitz

Abbildung 1: Lage des Plangebietes innerhalb des Gemeindegebietes Liebschützberg; Grundlage Geoportal Sachsen 04/2022 (ohne Maßstab)

Übersichtsplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner Sitzung am 18.06.2024 den vorhaben bezogenen Bebauungsplan „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ in der vorliegenden Fassung mit Stand Mai 2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 55/246/24).

Der vorhaben bezogene Bebauungsplan „Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ist jedermann in der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Verwaltungssitz Borna, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg, während der folgenden Öffnungszeiten einzusehen:

  • dienstags 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr
  • donnerstags 09:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr

Die Unterlagen sind gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Liebschützberg: https://www.liebschuetzberg.de

und über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.

Der Änderungsbereich umfasst den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Freiflächensolaranlage Schönnewitz“ in der Gemarkung Schönnewitz Flurstück 408, Flur 2 in der Gemeinde Liebschützberg im Landkreis Nordsachsen. Die Lage des Änderungsbereiches ist der folgenden Abbildung zu entnehmen:

Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich der Gemeinde Liebschützberg. Der Änderungsbereich befindet sich südlich der K 8934 Gaunitzer Straße.

 

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird nach § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

Eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Borna, den 11.03.2026 

 

 

Sebastian Sommer
Bürgermeister