Wir möchten einmal jährlich auf das Widerspruchsrecht der Bürger gegen die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde hinweisen.
Folgende Widersprüche sind möglich:
| - | gegen die Weitergabe der Daten an öffentl.-rechtliche Religionsgesellschaften, der mein Ehepartner, mein Kind oder meine Eltern (bei Minderjährigen) angehören, während ich diesen nicht angehöre. (§42 Abs. 3 BMG) |
| - | gegen die Übermittlung meiner Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen bzw. der Nutzung der Daten für die Versendung von Wahlwerbung. (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| - | gegen die Übermittlung meiner Daten an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren. (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| - | gegen die Veröffentlichung meiner Daten in Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG) |
Den entsprechenden Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde (oder im Internet).