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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 5/2023
Mitteilungen
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Bekanntmachung zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten (§ 50 Abs. 5 BMG)

Wir möchten einmal jährlich auf das Widerspruchsrecht der Bürger gegen die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde hinweisen.

Folgende Widersprüche sind möglich:

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gegen die Weitergabe der Daten an öffentl.-rechtliche Religionsgesellschaften, der mein Ehepartner, mein Kind oder meine Eltern (bei Minderjährigen) angehören, während ich diesen nicht angehöre. (§42 Abs. 3 BMG)

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gegen die Übermittlung meiner Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen bzw. der Nutzung der Daten für die Versendung von Wahlwerbung. (§ 50 Abs. 1 BMG)

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gegen die Übermittlung meiner Daten an Presse, Rundfunk und Mandatsträger zum Zwecke der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren. (§ 50 Abs. 2 BMG)

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gegen die Veröffentlichung meiner Daten in Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG)

Den entsprechenden Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde (oder im Internet).