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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 5/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Liebschützberg

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), hat der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg am 16.04.2024 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates die nachfolgende Hauptsatzung beschlossen.

Es wird vorab darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden Satzungstext Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint sind. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.

§ 1

Name und Gebiet

(1) Die Gemeinde Liebschützberg ist eine rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Gemeinde Liebschützberg gliedert sich in 17 Ortsteile: Borna, Bornitz, Clanzschwitz, Ganzig, Gaunitz, Kleinragewitz, Klötitz, Laas, Leckwitz, Leisnitz, Liebschütz, Sahlassan, Schönnewitz, Terpitz, Wadewitz, Wellerswalde und Zaußwitz.

ERSTER TEIL

ORGANE DER GEMEINDE

§ 2

Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

ERSTER ABSCHNITT

GEMEINDERAT

§ 3

Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 4

Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach dem Stand vom 31.12.2023 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 2.901 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird nach § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 16 festgesetzt.

§ 5

Beschließende und beratende Ausschüsse

(1) Dem Gemeinderat obliegt die Bildung zeitlich befristeter beschließender und beratender Ausschüsse je nach Bedarf und Interessenslage.

(2) Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der Bürgermeister.

ZWEITER ABSCHNITT

BÜRGERMEISTER

§ 6

Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde Liebschützberg.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

§ 7

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der

a)

Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von bis 15.000 Euro,

b)

Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten bis 15.000 Euro,

c)

Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten bis 25.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 53.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

3.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 53.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

4.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 53.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

5.

die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Beschäftigten (Leiter Kämmerei, Leiter Bau- und Liegenschaften, Leiter des Bauhofs, Leiter der Kindereinrichtung, stellvertretender Leiter der Kindereinrichtung),

6.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

7.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500 Euro im Einzelfall,

8.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro,

9.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt,

10.

die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,

11.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 Euro im Einzelfall,

12.

die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,

13.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen.

(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

§ 8

Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Gemeinde. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor.

§ 9

Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Gemeinderat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hin.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

ZWEITER TEIL

MITWIRKUNG DER EINWOHNER

§ 10

Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 11

Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 12

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

DRITTER TEIL

ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 13

Ortschaftsverfassung der Ortschaft Ganzig-Kleinragewitz

(1) ln den Ortsteilen Ganzig/Kleinragewitz wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.

(2) Der Ortschaftsrat besteht aus 5 Mitgliedern.

(3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

(4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.

(5) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(6) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in der Ortschaft Ganzig/Kleinragewitz durchgeführt werden.

VIERTER TEIL

SONSTIGE VORSCHRIFT

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Liebschützberg in der Fassung vom 03.12.2019 außer Kraft.

Borna, den xx.xx.xxxx

Sommer
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.