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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 5/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung zum Betreiben von Kindereinrichtung der Gemeinde Liebschützberg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, in der jeweils gültigen Fassung sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg in seiner Sitzung am 21.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich und Zweckbestimmung

1.

Die Gemeinde Liebschützberg unterhält folgende Kindereinrichtungen

Kinderhaus Schönnewitz

OT Schönnewitz,

Lonnewitzer Straße 6a

Kindertagesstätte Laas

OT Laas, Kombinatsweg 1

Kindertagesstätte Wellerswalde

OT Wellerswalde,

Liebschützer Straße 7

Schulhort Liebschützberg

OT Schönnewitz,

Lonnewitzer Straße 5/6

2.

Der Besuch steht allen Kindern, ohne Rücksicht auf die soziale Lage der Personensorgeberechtigten und des Glaubensbekenntnisses offen.

3.

Die Gemeinde Liebschützberg verfolgt mit ihren Betreuungseinrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck der Betreuungseinrichtung ist die Bildung und Erziehung.

4.

Die Betreuungseinrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

6.

Die Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten einschließlich des Hortes.

7.

Das Vermögen der Kindereinrichtungen wird durch die Gemeinde Liebschützberg verwaltet und ist Bestandteil des Gemeindevermögens.

§ 2

Antragsstellung

1.

Der Antrag zur Aufnahme in eine Kindereinrichtung ist durch die Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung zu stellen und hat spätestens einen Monat vor der Aufnahme schriftlich vorzuliegen.

2.

In Ausnahmefällen ist eine kurzfristige Aufnahme möglich.

3.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung der Gemeinde.

§ 3

Aufnahme

1.

In die Kindereinrichtungen werden Kinder in Krippenkindergruppen, Kindergartengruppen, altersgemischten Gruppen und Hortgruppen aufgenommen.

2.

Im Krippenbereich können unter Beachtung der Festlegungen in der Betriebserlaubnis der einzelnen Einrichtung Kinder im Alter von 8 Wochen (nach Ende der Mutterschutzfrist) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betreut werden.

Ausnahmen sind in Absatz 3 Satz 2 geregelt.

3.

In Kindergartengruppen werden in der Regel Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut. Die Möglichkeit der Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat in Kindergartengruppen besteht für Kinder, die bisher keine Krippe besucht haben.

4.

Vor der Erstaufnahme in eine Kindereinrichtung haben die Personensorgeberechtigten ihr Kind ärztlich untersuchen zu lassen sowie zu erklären, dass das Kind seinem Alter entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen, § 7 Abs. 1 SächsKitaG gilt entsprechend. Anfallende Kosten sind durch die Personensorgeberechtigten zu tragen. Darüber hinaus wird auf § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz verwiesen (verpflichtender Nachweis Masernschutz).

5.

Die Inanspruchnahme der Betreuung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag). Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrages und dessen Anlagen. Mit der Aufnahme erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung, das Konzept der jeweiligen Einrichtung sowie die jeweilige Hausordnung an.

6.

Kinder, die außerhalb der Gemeinde Liebschützberg wohnhaft sind, können im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Träger.

Gastkinder können in Ausnahmefällen in die Einrichtung für längstens einen Monat aufgenommen werden, wenn es in der Einrichtung freie Plätze gibt und kein zusätzlicher Personalbedarf entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen, sind Gastkinder. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Vermerk „Gastkind“ ist erforderlich.

7.

Kinder, die den Hort in Anspruch nehmen, weil sie ein Ganztagsangebot der Schule nutzen, sind ebenfalls Gastkinder. Die Aufnahme als Gastkind beschränkt sich auf ein Schuljahr. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Vermerk „Gastkind GTA“ ist erforderlich.

8.

Bei der Anmeldung von Kindern, die außerhalb der Gemeinde wohnhaft sind, ist vor Aufnahme des Kindes eine Bestätigung und Kenntnisnahme der Wohnsitzgemeinde vorzulegen.

§ 4

Betreuungszeiten

1.

Im Hort werden Kinder der Klassen 1 – 4 auf Wunsch der Personensorgeberechtigten vor und nach dem Unterricht bzw. vor und nach dem Ganztagsangebot (GTA) betreut.

2.

Die tägliche Betreuungszeit im Krippen- und Kindergartenbereich kann für 4,5 Stunden, 6 Stunden und 9 Stunden innerhalb der Öffnungszeiten entsprechend dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen vereinbart werden.

3.

Im Hort können die Kinder während der Schulzeit 5 Stunden. (ohne Frühhort) und 6 Stunden (mit Frühhort) betreut werden. In Ausnahmefällen kann die Betreuungszeit 2,5 Stunden betragen. In der schulfreien Zeit kann die Betreuungszeit maximal 9 Stunden betragen.

4.

Für die Dauer der verkürzten Betreuungszeit wird folgender zeitlicher Rahmen festgelegt

a.

im Krippen- und Kindergartenbereich:

bis 4,5 Sunden. (halbtags)

frühestens 07:30 Uhr bis spätestens 12:00 Uhr

bis 6 Stunde.

frühestens 08:15 Uhr bis spätestens 14:15 Uhr

b.

im Hortbereich:

Bis 2,5 Stunden., ohne Frühhort

Ende der Betreuung 14:00 Uhr

bis 5 Stunden., ohne Frühhort

Ende der Betreuung 16:30 Uhr

bis 6 Stunden., mit Frühhort

Frühhort 6:00 Uhr bis 7:30 Uhr

Ende der Betreuung 16:30 Uhr

5.

Innerhalb der Öffnungszeiten kann in begründeten Ausnahmefällen vom zeitlichen Rahmen abgewichen werden. Darüber entscheidet auf schriftlichen Antrag hin der Bürgermeister in Absprache mit der Einrichtungsleitung der Kindereinrichtung.

6.

Die tägliche Betreuungszeit ist im Betreuungsvertrag festgelegt.

§ 5

Integration von Kindern mit Behinderung

1.

Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf.

2.

Die Kindereinrichtungen Kinderhaus Schönnewitz, Laas und Wellerswalde, sowie der Hort, verfügen über Plätze zur Integration.

3.

Integrative Kinder werden in der Regel nach Ablauf der Mutterschutzfrist bis zum Schuleintritt, im Hort bis zum Abschluss der 4. Klasse, aufgenommen.

§ 6

Abweisung, Ausschluss

1.

Nicht aufgenommen werden:

-

Kranke Kinder

Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, der Einrichtung den Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Wohnbereich des Kindes unverzüglich zu melden. Die Einrichtungsleitung der Kindereinrichtung ist verpflichtet, den Verdacht oder das Auftreten ansteckender Krankheiten sofort dem Träger der Einrichtung mitzuteilen.

2.

Kinder können von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden, wenn

-

die Aufnahme durch unwahre Angaben der Personensorgeberechtigten erreicht wurde,

-

Abweisungsgründe nach Absatz 1 vorliegen

-

Die Personensorgeberechtigten oder deren Vertreter mit der Zahlung der Gebühren (Elternbeitrag und Verpflegungskostenersatz) mehr als 2 Monate im Rückstand sind,

-

das Kind mehr als 4 Wochen unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt,

-

das Kind mit tierischen Schädlingen bzw. Parasiten behaftet ist und dieser Zustand trotz Hinweise und Hilfe der Einrichtung wegen mangelhafter Mitarbeit der Personensorgeberechtigten nicht beseitigt wird.

-

sich das zu betreuende Kind wiederholt nicht an die gültige Hausordnung hält oder

-

das Verhalten des Kindes den Tagesablauf in der Einrichtung erheblich stört und/oder die Gesundheit anderer gefährdet und alle vorher erfolgten Maßnahmen erfolglos blieben

-

das Kind spezieller Hilfe bedarf, die durch die Kindertageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen fachlich nicht geleistet werden kann oder im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung für das Wohl des Kindes nicht die geeignete ist

3.

Der Ausschluss wird von der Gemeinde im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung der Einrichtung den Eltern schriftlich mitgeteilt.

§ 7

Abmeldung, Ausscheiden

1.

Die Abmeldung des Kindes erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

Sie bedarf der Schriftform. Über Ausnahmen entscheidet der Träger.

2.

Beim Austritt von Schulanfängern aus dem Kindergartenbereich bedarf es keiner schriftlichen Kündigung durch die Personensorgeberechtigten, allerdings bei Bedarf einer Anmeldung sowie dem Abschluss eines neuen Betreuungsvertrages für den Hort. Das Austrittsdatum ist der Tag vor dem 1. Schultag

3.

Bei Beendigung der 4. Klasse bedarf es einer schriftlichen Kündigung vom Hort, wenn das Kind in den sich anschließenden Sommerferien die Ferienspiele nicht besucht. Es gelten die Bestimmungen und Fristen nach Abs. 1

4.

Während der Betriebsferien und der Schulferien ist aufgrund dieser, eine zeitweilige Abmeldung der Kinder nicht möglich.

§ 8

Öffnungszeiten

1.

Die Kindereinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet:

Kinderhaus Schönnewitz:

6.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Kindertagesstätte Laas:

6.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Kindertagesstätte Wellerswalde:

6.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Horteinrichtung Schönnewitz

6.00 Uhr bis Schulbeginn und

Unterrichtsschluss bis 16.30 Uhr

In dringenden Fällen oder bei mangelndem Bedarf kann eine Veränderung zur Öffnungszeit vereinbart werden.

2.

Ausnahmen von Absatz 1 bis 5 werden vom Bürgermeistert festgelegt und rechtzeitig den Eltern in den Einrichtungen bekannt gegeben.

3.

Zwischen Weihnachten und Neujahr (24.12. bis 01.01.) bleiben alle Einrichtungen geschlossen. Bei dringendem Bedarf (mind. 5 Kinder) wird die Betreuung durch eine Kindereinrichtung der Gemeinde abgesichert.

4.

Die Kindereinrichtungen können u.a. an Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Feiertagen, für Fortbildungsmaßnahmen und Betriebsferien geschlossen werden. Die Zahl der Schließtage soll nicht mehr als 10 Tage pro Kalenderjahr betragen. Der Hort kann an Brückentagen der Grundschule ebenfalls geschlossen werden.

5.

Aus zwingenden betrieblichen Gründen (z.B. auf Anordnung des Gesundheitsamtes, krankheitsbedingter Ausfall mehrerer Erzieher oder Baumaßnahmen) kann eine Kindereinrichtung zeitweilig geschlossen werden. Die Personensorgeberechtigten sind durch den Träger oder die Einrichtungsleitung unverzüglich zu informieren. Der Träger bemüht sich um eine Notbetreuung. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Träger werden, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

6.

An Schließtagen und in Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung des Kindes. Es erfolgt keine Verrechnung der Elternbeiträge.

§ 9

Besuch der Einrichtung

1.

Im Interesse der Kinder und der Kindergruppen sollen die Kindereinrichtungen regelmäßig besucht werden.

2.

Die Kinder sind während des Aufenthaltes in der Kindereinrichtung, wie auf dem Weg von und zur Kindereinrichtung bei Unfall versichert.

3.

Eine Haftung des Trägers und des Personals der Kindereinrichtungen wird für sonstige Schäden, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, nicht übernommen.

4.

Eine Haftung des Trägers für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Träger stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen.

5.

Alle Unfälle zur, in und von der Kindereinrichtung sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden.

Es ist eine Unfallanzeige auszufüllen.

§ 10

Regelung in Krankheitsfällen

1.

Ist ein Kind am Besuch einer Einrichtung durch Krankheit verhindert, muss diese der Kindereinrichtung am gleichen Tag des Fernbleibens mitgeteilt werden (bis spätestens 9:00 Uhr).

2.

Bei Auftreten oder Verdacht auf ansteckende Krankheiten entsprechend § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Kindereinrichtung verpflichtet, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst nach Vorliegen einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wieder besucht werden.

Anfallende Kosten sind durch die Personensorgeberechtigten zu tragen.

3.

In begründeten Fällen und bei Verdacht auf schwerwiegende Erkrankungen kann die Einrichtungsleitung zum Wohle des Kindes die unverzügliche Vorstellung beim Arzt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Besuch der Einrichtung verlangen. Anfallende Kosten sind durch die Personensorgeberechtigten zu tragen

4.

Erkrankt ein Kind während des Aufenthalts in der Kindereinrichtung, muss es zur Vermeidung der Ansteckung schnellstmöglich abgeholt werden.

5.

Die Verabreichung von Medikamenten ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn dies medizinisch unvermeidbar und organisatorisch nicht durch die Personensorgeberechtigten durchführbar ist. Medizinisch notwendige Medikamente mit ärztlicher Verordnung mit genauer Dosierung und Uhrzeit sowie die schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten ist vorzulegen.

§ 11

Aufsicht

1.

Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind die Betreuungskräfte der Kindereinrichtungen für die Kinder verantwortlich.

2.

Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in den Einrichtungen. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind bzw. die Kinder dem Personensorgeberechtigten oder der jeweils abholenden Person nach Abs. 4 übergeben werden. Dabei genügt eine kurze Verständigung zwischen Abholer und Betreuungskraft, dass das Kind jetzt abgeholt wird.

Dem ordnungsgemäßen Übergang von dem einen in den anderen Aufsichtsbereich ist jeweils besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

3.

Die Aufsichtspflicht der Erzieher der Einrichtung erstreckt sich nicht auf den Weg zur und von der Einrichtung.

4.

Soll das Kind den Weg zur und von der Einrichtung allein antreten oder durch Dritte abgeholt werden, ist hierfür der Kindereinrichtung eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten zu übergeben. Eine telefonische Mitteilung wird nicht anerkannt. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt in diesem Fall bei der Ankunft des Kindes in der Gruppe und endet mit der Verabschiedung aus der Gruppe zum vereinbarten Zeitpunkt.

5.

Sind die Personensorgeberechtigten in der Einrichtung anwesend (z.B. beim Bringen und Abholen des Kindes, bei der Eingewöhnungszeit, bei Veranstaltungen), obliegt in erster Linie den Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht über ihr Kind bzw. über ihre Kinder. Das gleiche gilt für Ausflüge und Fahrten, an denen Personensorgeberechtigte teilnehmen.

§ 12

Beiträge

1.

Die Höhe der Beiträge wird durch eine separate Beitragssatzung (Elternbeitragssatzung) bestimmt.

2.

Für Personensorgeberechtigte, die den Beitrag nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag beim Jugendamt des Landratsamtes einen Teil oder den ganzen Betrag erstattet zu bekommen.

§ 13

Elternmitwirkung

1.

Zum Wohle der Kinder arbeiten die Mitarbeiter der jeweiligen Kindereinrichtung mit den Personensorgeberechtigten eng zusammen.

2.

Die Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder wirken durch Elternversammlung und den Elternrat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindereinrichtung mit.

Die Elternversammlung wählt den Elternrat.

3.

Vor wichtigen Entscheidungen ist der Elternrat anzuhören und zu beteiligen.

§ 14

Schutzauftrag

1.

Zur Sicherstellung des Schutzauftrages zum Wohl des Kindes (§ 8a SGB VIII) ist die pädagogische Fachkraft verpflichtet, die Leitung der Kindereinrichtung bei Verdacht bzw. Bekanntwerden möglicher Anhaltspunkte der Gefährdung des Kindeswohls zu informieren.

2.

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Liebschützberg und dem Landkreis Nordsachsen zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §§ 8a sowie 72a SGB VIII ist die Leitung der Kindereinrichtung nach einer Gefährdungsanalyse bei Bestätigung des Verdachts verpflichtet, geeignete Maßnahmen mit den Personensorgeberechtigten einzuleiten, um die Gefährdung abzuwenden. Gelingt das nicht, ist das Jugendamt des Landkreises Nordsachsen über die Gefährdung zu informieren.

3.

Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Regeln und Handlungsschritte sicher.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.05.2013 mit 1. Änderung vom 10.12.2019, 2. Änderung vom 10.11.2020 und 3. Änderung vom 19.01.2021 außer Kraft.

Borna, den 22.04.2026

 

 

Sommer
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.