Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705), und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg am 25.04.2023 beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Liebschützberg, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese durch Aushang am Schaukasten an der Gemeindeverwaltung Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg OT Borna.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Liebschützberg erfolgen, soweit keine besonderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, durch Abdruck im „Liebschützberger Anzeiger“ der Gemeinde Liebschützberg.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie ist in der Gemeindeverwaltung Liebschützberg zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Internet-Seite der Gemeinde Liebschützberg unter www.liebschuetzberg.de.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Liebschützberger Anzeigers vollzogen. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Liebschützberg vom 22.03.2016 mit 1. Änderung vom 13.11.2018 außer Kraft.
Borna, den 26.04.2023
Sommer
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat |
| oder | ||
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.