Auf Fußwegen und Seitenstreifen in unseren Ortsteilen sieht man jetzt wieder oft Unkraut und andere Verunreinigungen. In diesem Zusammenhang möchten wir an die Straßenreinigungspflicht der Anlieger erinnern. Die Reinigungspflicht umfasst neben der Straße auch den Gehweg bzw. Seitenstreifen einschl. Schnittgerinne, welche regelmäßig von Verunreinigungen, Laub und Unkraut zu befreien sind (§ 5 der Straßenreinigungssatzung). Entlang des Grundstückes muss der Anlieger (Eigentümer oder Nutzer), auch wenn kein Gehweg vorhanden ist, einen Seitenstreifen entlang der Fahrbahn reinigen, damit die Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche einschl. der Nebenanlagen nicht beeinträchtigt wird. Seitenstreifen können von Fußgängern (§ 25 StVO) und Radfahrern (§ 2 Abs. 2 StVO) oder sofern erlaubt, zum Halten und Parken (§ 12 StVO) genutzt werden.
Kommen die Anlieger der Reinigungspflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Liebschützberg finden Sie zum Nachlesen auf der Homepage der Gemeinde.