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Liebschützberger Anzeiger - Amts- und Informationsblatt
Ausgabe 9/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hinweis Halten und Parken an engen Straßen

An engen Straßenstellen ist nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Halten unzulässig. Dies gilt auch ohne Ausschilderung, erst recht für das Parken, denn es handelt sich hier um ein gesetzliches Haltverbot.

Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch haltende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von mind. 0,5 m (je 0,25 m rechts und links) nicht mehr gewährleistet ist.

Verkehrsteilnehmer die dort halten oder parken, ohne dabei eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m übrig zu lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Neben der Ahndung durch Verwarnungen und Bußgelder drohen den Falschparkern sogar Punkte im Flensburger Fahreignungsregister, wenn die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen im Einsatz durch unzulässiges Halten oder Parken verhindert wurde.

Alle Anwohner an engen Straßenstellen sind daher gehalten, ihre Fahrzeuge zunächst auf den eigenen Stellplätzen unterzubringen. Wo dies nicht möglich ist, muss auf andere zum Parken geeignete Straßen und Parkplätze ausgewichen werden.