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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Lohmen

Aufgrund von § 4 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Gemeinderat Lohmen am 13.12.2024 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates mit Beschluss-Nr.

05-03/2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

ERSTER TEIL

Organe der Gemeinde

§ 1

Organe

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

ERSTER ABSCHNITT

Gemeinderat

§ 2

Rechtsstellung und Aufgaben

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missverständnissen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3

Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Absatz 3 SächsGemO auf 16 festgelegt.

§ 4

Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1.

Verwaltungsausschuss,

2.

Technischer Ausschuss.

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder aus seiner Mitte. Stellvertreter in den jeweiligen Ausschüssen kann jeder Gemeinderat und jede Gemeinderätin sein. Die Stellvertretung ist durch das ordentliche Mitglied des Ausschusses mit angemessenem Vorlauf bei der Gemeinde anzuzeigen.

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 und 6 bezeichnende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

1.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 20.000 EURO, aber nicht mehr als 50.000 EURO beträgt.

2.

die Zustimmung zu und die Bestätigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 5.000 EURO, aber nicht mehr als 10.000 EURO im Einzelfall sowie auch für Nachträge von Bauleistungen, soweit nicht der Bürgermeister nach § 9 zuständig ist.

Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

(3) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat nach § 41 Absatz 2 SächsGemO vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder von einem Fünftel aller Mitglieder des Gemeinderates dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 5

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten;

2.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten;

3.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz;

4.

Soziale und kulturelle Angelegenheiten;

5.

Gesundheitsangelegenheiten;

6.

Marktangelegenheiten;

7.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1.

die Ernennung, Beförderung und ordentliche Entlassung von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 8b bis 10 TVÖD-SuE, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt;

2.

die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln angewiesenen Zuschüssen von mehr als 2.000 EURO, aber nicht mehr als 5.000 EURO im Einzelfall;

3.

die Stundung von Forderungen, von mehr als 6 Monaten und von mehr als 10.000 EURO bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EURO;

4.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.000 EURO, aber nicht mehr als 5.000 EURO beträgt;

5.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 5.000 EURO, aber nicht mehr als 20.000 EURO im Einzelfall beträgt;

6.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken und beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- und Pachtwert von mehr als 10.000 EURO, aber nicht mehr als 20.000 EURO im Einzelfall;

7.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Buchwert von mehr als 5.000 EURO, aber nicht mehr als 20.000 EURO;

8.

die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Absatz 5 SächsGemO im Wert von bis zu 5.000 EURO je Zuwendung;

9.

alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Absatz 1 der Satzung der Technische Ausschuss zuständig ist.

§ 6

Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung);

2.

Ver- und Entsorgung;

3.

Straßenbeleuchtung, techn. Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark;

4.

Verkehrswesen;

5.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz;

6.

Friedhof- und Bestattungsangelegenheiten;

7.

techn. Verwaltung gemeindeeigener Gebäude;

8.

Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen;

9.

Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

1.

die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über

a)

die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre;

b)

die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes;

c)

die Zulässigkeit von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes;

d)

die Zulassung von Vorhaben innerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile;

e)

die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist;

f)

die Teilungsgenehmigungen;

g)

die Nichtausübung von Vorkaufsrechten, außer bei Vorgängen, bei denen eine Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 26 Baugesetzbuch ausgeschlossen ist.

2.

die Stellungnahme der Gemeinde zu Bauanträgen;

3.

die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 50.000 EURO im Einzelfall;

4.

Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,

5.

die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapital des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).

§ 7

Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es wird folgender beratender Ausschuss gebildet:

Kulturausschuss.

(2) Der Kulturausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

(3) Aufgabe des Kulturausschusses ist es, Maßnahmen der Gemeinde auf dem Gebiet der Kultur anzuregen, insbesondere die Gestaltung der Ortsfeste, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der das Kulturwesen gestaltenden Kräfte zu fördern.

ZWEITER ABSCHNITT

Bürgermeister

§ 8

Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§ 9

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordentlichen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 EURO im Einzelfall;

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven in Höhe von bis zu 5.000 EURO im Einzelfall sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben insgesamt bis zu 10.000 EURO jährlich;

3.

die Zustimmung für Nachträge von Bauleistungen in Höhe von bis zu 5.000 EURO.

4.

die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 9a TVÖD sowie 1 bis 8a TVöD-SuE, Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen;

5.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassener Richtlinien;

6.

die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen in Höhe von bis zu 2.000 EURO im Einzelfall;

7.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe, über 6 Monate bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EURO;

8.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.000 EURO beträgt;

9.

die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 5.000 EURO im Einzelfall;

10.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von 10.000 EURO im Einzelfall, bei Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbegrenzter Höhe;

11.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Buchwert von bis zu 5.000 EURO im Einzelfall;

12.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 EURO nicht übersteigen;

13.

die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung.

§ 10

Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum Gleichstellungsbeauftragten. Der Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben im Ehrenamt.

(2) Aufgabe des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Gemeindeverwaltung auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Absatz 2 GG) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Gemeindevertretern und Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage von Frauen berühren.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und kann an den Sitzungen des Gemeinderates sowie der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten über die geplante Maßnahme gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

§ 12

Bestellung eines Ortswegewartes

(1) Für die Gemeinde Lohmen wird ein ehrenamtlicher Ortswegewart bestellt.

(2) Die Stelle des Wegewartes wird öffentlich ausgeschrieben.

(3) Die Bestellung erfolgt durch den Bürgermeister bis auf Widerruf nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderates.

ZWEITER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Lohmen in der Fassung vom 30.06.2016, Beschluss-Nr. 19-02/2016 außer Kraft.

Lohmen, 13.12.2024

Silke Großmann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.