Nach Anlage 5
Gemeinde / Stadt
(zu § 20 Abs. 1 BWO)
Lahmen
Schloß Lahmen 1
01847 Lahmen
BEKANNTMACHUNG
der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
Datum
23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl
[8J für die Gemeinde/die Stadt
Lohmen
D für die Wahlbezirke
der Gemeinde/der Stadt
20. Tag vor der Wahl 16. Tag vor der Wahl
wird in der Zeit von 03.02.2025 bis 07.02.2025
[8J während der allgemeinen Öffnungszeiten
D von ---- Uhr bis ----- Uhr
□
im/in
Rathaus/Dienststelle, Anschrift, Zi.-Nr.
barrierefrei
Gemeindeverwaltung Lahmen, Schloß Lahmen 1, 01847 Lahmen
IBJja
Einwohnermeldeamt (Zimmer 202) Onein
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der
Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
[8J Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
[8J Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
20. Tag vor der Wahl
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis spätestens
16. Tag vor der Wahl
07.02.2025 bis __ 12_:_0_0 __ Uhr im/ in
Rathaus/Dienststelle, Gebäude, Zi.-Nr.
Gemeindeverwaltung Lahmen, Schloß Lahmen 1, 01847 Lahmen
Einwohnermeldeamt (Zimmer 202)
bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
21. Tag vor der Wahl
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine
Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht
ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Fachverlag Jüngling I Bestell-Nr. 400 010 9081 4 lX 1 2448
G-010 BTW I Seite 1
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
(Nummer und Name des Wahlkreises)
Wahlkreis 157 - Sächsische Schweiz-Osterz
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02.02.2025
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22
Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 07.02.2025 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der
Bundeswahlordnung oder Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025
(2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn
verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte,
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur
Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert
ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die
angegeben Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der
Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben
werden.
Die Gemein
angeschlagen am: 30.01.2025 abgenommen am:
~ (AmtsblatVZeitung)
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veröffentlicht am:
31.01.2025 im/in der Basteianzeiger
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2, Fachverlag Jüngling I Beslell-Nr 400010908141X 1 2448
G-010 BlW I Seite 2