Aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), in der Fassung vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen am 10.10.2024 Beschluss. Nr. 03-01/2024 die nachfolgende Satzung beschlossen.
(1) Die Gemeindefeuerwehr Lohmen ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr (FF) mit den Ortsfeuerwehren Lohmen, Mühlsdorf und Doberzeit/Daube.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Lohmen“ (FF Lohmen). Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Ortsfeuerwehren geleistet. Es bestehen die Abteilungen Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung.
| (1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflicht: | |
| a) | Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, |
| b) | technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und |
| c) | nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen |
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
| (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind: | |
| a) | Die Vollendung des 16. Lebensjahres (unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes bei Kameradinnen und Kameraden unter 18 Jahren), |
| b) | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst, |
| c) | die charakterliche Eignung, |
| d) | die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit, |
| e) | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie |
| f) | die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
(2) Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen. Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr Ihres Wohnortes nachzuweisen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Leiter der Ortsfeuerwehr zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Leiters der Ortsfeuerwehr.
Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr ein Exemplar der Feuerwehrsatzung und der sonstigen relevanten Regelungen sowie einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(1) Der ehrenamtlich aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.
(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.
| (4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere, | |
| a) | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann |
| b) | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| c) | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| d) | bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| e) | wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f) handelt, |
| f) | bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. |
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1, Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchst. a)) bis 6 entsprechend.
(8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(1) Die ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 14 Absatz 1 sowie die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses nach § 14 Absatz 10 zu wählen. Die Angehörigen der aktiven Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.
(4) Die Gemeinde erstattet Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.
(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
| a) | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden, |
| c) | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d) | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| e) | den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben, |
| f) | die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln*, und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und |
| g) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
| Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchst. a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend. | |
(6) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Leiter der Ortsfeuerwehr oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
| (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter | |
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder |
| c) | die Dienstbeendigung durch die Gemeinde/den Bürgermeister einleiten. |
Der zuständige Leiter der Ortsfeuerwehr ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeindewehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(1) In der Jugendfeuerwehr können Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit der Gemeindewehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
| (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied | |
| a) | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres, |
| b) | aus der Jugendfeuerwehr austritt, |
| c) | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder |
| d) | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt. Weitere Regelungen enthält die Satzung der Jugendfeuerwehr.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung in Form der Ausgehuniform übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind und das Mindestalter von 55 Jahren erreicht haben. Einsatzkleidung ist an die jeweilige Ortswehr zurückzugeben.
(2) Der Gemeindewehrleiter kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.
| Organe der Gemeindefeuerwehr sind: | |
| a) | der Gemeindewehrleiter/Ortswehrleiter |
| b) | der Gemeinde- Ortsfeuerwehrausschuss – die Leitungssitzung, |
| c) | die Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung, |
| d) | der Gemeindejugendwart, |
| e) | der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und der technische Stellvertreter. |
| (1) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach § 14 gewählt und berufen. | |
| (2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere | |
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen, |
| c) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| d) | die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| e) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und r Leitungssitzung vorgelegt werden, |
| f) | die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren, |
| g) | auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken, |
| h) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, |
| i) | im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und |
| j) | Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
Er entscheidet über die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Gemeindefeuerwehrausschuss behandelten Fragen.
(3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll - soweit es nur örtliche Belange betrifft - die örtlich zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.
(5) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Aufgabenverteilung legt der Gemeindewehrleiter insoweit fest, wie diese nicht durch diese Satzung bereits festgelegt wurde.
Die Reihenfolge der Stellvertretung besteht aus
| 1. | dem Stellvertretendem Gemeindewehrleiter, |
| 2. | dem Ortswehrleiter von Lohmen, |
| 3. | dem Stellvertreter des Ortwehrleiters von Lohmen. |
Die weitere Reihenfolge legt der Gemeindewehrleiter fest.
(6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a, d, f, g, h, i und f jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.
(7) Gemeinde- sowie Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung der Leitungssitzung abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 14 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss wird in der Gemeinde Lohmen als Leitungssitzung bezeichnet. Sie ist beratendes Organ des Gemeindewehrleiters. Sie behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.
(2) Die Leitungssitzung besteht aus:
| • | dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen Stellvertretern, |
| • | den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stellvertretern, den Mannschaftssprechern (je 1x pro OW) und dem Technikverantwortlichen sowie dessen Stellvertreter. |
| • | dem Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter, |
| • | dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung für die Belange der Alters- und Ehrenabteilungen, |
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Die Leitungssitzung soll mindestens viermal im Jahr tagen. Sitzungstermine werden zu Jahresbeginn in mündlicher Form bekannt gegeben. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Die Leitungssitzung ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Bürgermeister sowie deren Stellvertreter haben die Möglichkeit an den Beratungen der Leitungssitzung teilzunehmen.
(5) Beschlüsse der Leitungssitzung im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 14.
(6) Die Beratungen der Leitungssitzung sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Mitglieder des Gemeinderates haben die Möglichkeit daran teilzunehmen.
(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 2, 4 sowie 6 und 7 entsprechend. Der Ausschuss besteht aus
| 1. | Ortswehrleiter, |
| 2. | dessen Stellvertreter und |
| 3. | Mannschaftssprecher. |
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Jahreshauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung die Leitungssitzung und deren Entscheidung nicht der Gemeindewehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Jahreshauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Jahreshauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Gemeindewehrleiter und dessen Stellvertreter gewählt.
(2) Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.
(3) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Jahreshauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister binnen 14 Tagen vorzulegen ist.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter und dem Bürgermeister vorzulegen.
| (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: | |
| • | die Leiter der Feuerwehrstandorte sowie deren Stellvertreter, |
| • | der Gerätewart, Beauftragte/Verantwortliche für Geräte, Atemschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Schriftführer sowie dessen Stellvertreter |
| • | der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, |
| • | der Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter, |
(2) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger schriftlich für die Dauer von fünf Jahren. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung der Leitungssitzung jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Elternteile oder ggf. durch den Jugendfeuerwehrwart beauftragte Personen sein, die nicht der Gemeindefeuerwehr angehören.
(4) Zu bestellende Funktionsträger auf der Ebene der Ortsfeuerwehr werden dem Gemeindewehrleiter durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen.
(1) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden durch die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die in § 5 Absatz 1 Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des Gemeinderates einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SächsBRKG.
(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.
(5) Die nach § 17 Absatz 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind.
(6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.
(7) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist.
(8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
(9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe der Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(10) Für die Wahl der Ausschussmitglieder der Leitungssitzung gelten die Absätze 1 bis 8, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Leitungssitzung ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder
(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.
(13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Gemeinde nachteilig ist.
(14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, erfolgt die Berufung der Gewählten durch den Gemeinderat per Beschluss in die Positionen. Die Bürgermeisterin informiert den Gemeinderat über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung.
(15) Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus der Leitungssitzung aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder der Leitungssitzung nicht die erforderliche Stimmenzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt.
(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Gemeindewehrleiter fordern.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Damit treten die Feuerwehrsatzung vom 02.04.1998 sowie die Änderungssatzung vom 29.01.2009 außer Kraft.
Lohmen, den 11.10.2024
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.