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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Rechtsstellung und Unterstützung der Fraktionen im Gemeinderat der Gemeinde Lohmen (Fraktionsunterstützungssatzung)

Aufgrund von § 4 Abs. 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen 10.10.2024 mit Beschluss-Nr. 03-02/2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Fraktionen

(1) Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Gemeinderates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Gemeinderat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Bürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Gemeinderäten oder von Gruppen von Gemeinderäten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.

§ 2

Ende der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt

1.

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1,

2.

mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder

3.

mit der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates.

(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.

(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden.

§ 3

Unterstützung der Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 gewährt.

(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(3) Die Sachleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke:

a)

die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit,

b)

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemO und

c)

Fortbildungsmaßnahmen.

§ 4

Sachleistungen

(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit werden von der Verwaltung Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Gemeinde Lohmen geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus vorzunehmen.

(2) Die Fraktionen erhalten zu den üblichen Dienstzeiten kostenfreien Zugang zur Gemeindebibliothek mit den dort vorgehaltenen Print- und Onlinemedien. Darüber hinaus werden ihnen angemessene Sachmittel für den Geschäfts- und Bürobedarf zur Verfügung gestellt. Dazu zählen unter anderem kostenloses Drucken und Kopieren, sofern dieses im Zusammenhang mit der Arbeit der Fraktion oder eines Gemeinderats steht und gewöhnliche Mengen nicht überschreitet.

(3) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde Lohmen dargestellt werden.

§ 5

Rechnungsprüfung und Zweckentfremdung

(1) Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung.

(2) Bei Zweckentfremdung behält sich die Gemeinde das Recht vor, der/den betreffenden Person/ Personen die Nutzung der Sachleistungen aus § 4 einzuschränken oder zu untersagen.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lohmen, den 11.10.2024

Silke Großmann
Siegel
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.