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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Abwassergebührensatzung (AbwGebS) der Gemeinde Lohmen

Auf Grund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl S. 503) das zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) die zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) in Verbindung mit den §§ 2, 9, und 33 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen am 14.11.2024 mit Beschluss Nr. 04-02/2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung als Grund- und Einleitungsgebühren und für die Teilleistungen Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen als Entsorgungsgebühren.

§ 2

Verwaltungshelfer

Die Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH, Neustadt in Sachsen, wird ermächtigt, im Namen der Gemeinde Lohmen in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 in Verbindung mit § 118 Abgabenordnung zu erlassen

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

(4) Die Benutzungsgebühren nach § 1 ruhen gemäß § 9 Absatz 5 SächsKAG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern gemäß § 3 Absatz 1 der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen die Benutzungsgebühren auf dem Erbbaurecht oder dem sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.

§ 4

Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 5 Abs. 1), setzt sich aus der Grund- und der Einleitgebühr zusammen.

1.

Die Grundgebühr für die Abwasserentsorgung von Wohnungen wird gestaffelt nach der Anzahl der Wohneinheiten je Verbrauchsstelle erhoben. Eine Wohneinheit (WE) ist die Zusammenfassung von einzelnen oder zusammenhängenden Räumen, die die selbstständige Führung eines Haushaltes ermöglichen.

Auf einem Grundstück, auf welchem Abwasser überwiegend durch Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, öffentliche Einrichtungen erzielt wird oder bei sonstigen Abnehmern, denen keine Wohnungseinheiten zuordenbar sind, wird die Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers gestaffelt.

2.

Die Einleitgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen.

(2) Bei sonstigen Einleitungen gemäß Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lohmen (AbwS) § 7 Abs. 3 bemisst sich die Abwasserentsorgungsgebühr nach der eingeleiteten Abwassermenge.

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwasserentsorgungsgebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

(4) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (AbwS § 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwasserentsorgungsgebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers.

§ 5

Abwassermengen

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 2) gilt im Sinne von § 4 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge

1.

bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,

2.

die bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung entnommene Wassermenge und

3.

das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.

(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (AbwS § 7 Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

(3) Die Installation von Messeinrichtungen muss durch den Wasserversorger oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, welches im Verzeichnis des Ortsinstallateur-ausschusses Trinkwasser Region „Sächsische Schweiz“ eingetragen ist. Für jede extra installierte Messeinrichtung zum Zwecke der Zuführung oder Absetzung von Wassermengen wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr dient der Deckung der zusätzlich entstehenden technischen und verwaltungsseitigen Aufwendungen.

§ 6

Absetzungen

(1) Gewerbliche Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach der AbwS § 6 insbesondere Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen ist.

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach § 6 Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt.

Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von § 6 Abs. 1:

1.

je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen

15 m³/Jahr

2.

je Vieheinheit Geflügel

5 m³/Jahr

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 4 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.

§ 7

Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Abwassereinleitgebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, beträgt 4,98 EUR/m³.

(2) Die Abwassergebühr als Grundgebühr für die Abwasserentsorgung beträgt:

1.

für Grundstücke mit Wohneinheiten (WE) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1

2.

für Grundstücke, auf welchem Abwasser überwiegend durch Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, öffentliche Einrichtungen erzielt wird oder bei sonstigen Abnehmern, denen keine Wohnungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 zuordenbar sind, bei einer Zählergröße von:

(3) Für zusätzliche Messeinrichtungen gem. § 5 Abs. 2 wird eine pauschale Gebühr in Höhe von 13 EUR/Jahr erhoben.

§ 8

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

§ 9

Verschmutzungswerte

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

§ 10

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen.

(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Die Gebühren nach Absatz 2 sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 11

Vorauszahlungen

Auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 7 sind ab April zweimonatlich fünf Vorauszahlungen zu leisten. Den Vorauszahlungen ist jeweils die Abwassermenge des Vorjahres und die zu erwartende Grundgebühr zugrunde zu legen; Änderungen der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt (z.B. gemäß der Zahl der Personen im Haushalt). Die Höhe und die konkreten Zahlungstermine der Abschläge werden mit dem Gebührenbescheid festgesetzt.

§ 12

Anzeigepflichten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen:

1.

der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks;

2.

die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.

Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde anzuzeigen:

1.

die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage,

2.

die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen und

3.

das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser.

(3) Grundstückseigentümer oder die sonst zur Nutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung berechtigten Personen haben der Gemeinde den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(5) Die Ordnungswidrigkeiten regeln sich nach der AbwS § 23 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13

Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1688) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Die Satzung vom 08.12.2023 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Lohmen, den …………………….

Silke Großmann

Bürgermeisterin
Siegel

Hinweis:

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.