Titel Logo
Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Gebühren in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lohmen

Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) i.V.m. §§ 14 und 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBI. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) beschließt der Gemeinderat Lohmen am 14.11.2024 Beschluss-Nr. 04-03/2024 folgende Satzung:

§ 1

Allgemeines

1.

Die Gemeinde unterhält gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen und betreibt diese als öffentliche Einrichtungen.

2.

Die Kindereinrichtungen sollen die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern und die Arbeit der Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten außerhalb des Elternhauses ergänzen.

3.

Einzelheiten der Betreuung können in einem Betreuungsvertrag geregelt werden.

§ 2

Elternbeiträge

1.

Zur teilweisen Deckung der personellen und sächlichen Kosten ist für den Besuch der Kindertageseinrichtungen ein monatlicher Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes.

2.

Der ungekürzte Elternbeitrag wird von der Gemeinde erhoben und durch die Gemeindeverwaltung auf Grundlage der zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 Sächsisches Kita-Gesetz festgesetzt (Anlage 1). Er beträgt

-

23 Prozent bei Krippen,

-

30 Prozent bei Kindergärten und

-

30 Prozent bei Horten.

Elternbeiträge sind auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Änderungen der Anlage 1 sind ortsüblich bekanntzumachen.

3.

Für Eltern mit mehreren Kindern, welche gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für Alleinerziehende erfolgt eine Absenkung des ungekürzten Elternbeitrags entsprechend der durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge festgelegten Absenkungsbeträge. Die Voraussetzungen sind durch die Zahlungspflichtigen nachzuweisen.

4.

Für Gastkinder (nicht auf Dauer angemeldete Kinder) werden folgende Tagessätze festgelegt:

Kinderkrippe  —  60,00 EUR,

Kindergarten  —  30,00 EUR,

Hort  — 5,00 EUR.

5.

Wird die Betreuung über die vereinbarte Betreuungszeit hinaus beansprucht, ist für jede angefangene halbe Stunde ein Betrag zusätzlich zu entrichten:

innerhalb

außerhalb

der Öffnungszeit

Kinderkrippe

5,00 EUR

15,00 EUR,

Kindergarten

5,00 EUR

15,00 EUR,

Hort

5,00 EUR

15,00 EUR.

Für Verträge mit einer Betreuungszeit von über 9 Stunden in der Kinderkrippe und im Kindergarten bzw. über 6 Stunden im Hort werden die Elternbeiträge jeweils aus den aktuellen Beträgen hochgerechnet.

§ 3

Umfang der Zahlungspflichten

1.

Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des Kindes sowie Vertragspartner des Betreuungsvertrags. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

2.

Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. eines Monats fällig und sind für jeden Kalendermonat der Vertragslaufzeit grundsätzlich voll zu entrichten.

3.

Im Falle eines Wechsels des Betreuungsverhältnisses und der Betreuungsart innerhalb kommunaler Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.

4.

Vorübergehende Abwesenheiten des betreuten Kindes, z. B. infolge Krankheit, Kur und Urlaub sowie Ferien, führen nicht zu einer Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags. Gleiches gilt für Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat.

5.

Der Elternbeitrag kann auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung um 50 % des Gesamtbetrages eines Monates ermäßigt werden bei Kuraufenthalt oder einer Krankheit des Kindes von ununterbrochen mindestens vier Wochen.

§ 4

Benutzung

1.

Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Die Eltern entscheiden in freier Wahl über die Kindertageseinrichtung, in der sie ihr Kind betreuen lassen möchten; ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht jedoch nicht.

2.

Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden durch die Gemeinde in Abstimmung mit dem Elternbeirat und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Kindertageseinrichtungen können durch die Gemeinde an Schließtagen bzw. in Betriebsferien, aufgrund fehlenden Bedarfs oder aus sonstigen wichtigen Gründen geschlossen werden.

3.

Tritt der Fall ein, dass ein Kind vor Ablauf der regulären Öffnungszeit nicht abgeholt wird, erfolgt eine vorläufige Betreuung bis zu 30 Minuten in der Kindertageseinrichtung. Weitergehende Regelungen werden in den Hausordnungen der Kindertageseinrichtungen getroffen.

4.

Die Berechtigung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung endet grundsätzlich, wenn die Eltern mit der Bezahlung der Elternbeiträge zwei Monate im Rückstand sind oder das Kind zwei Monate unentschuldigt der Kindertageseinrichtung fernbleibt.

§ 5

Datenerhebung

1.

Zur Überprüfung der Ansprüche auf Ermäßigung des Elternbeitrags werden neben der vertraglichen Vereinbarung zur Betreuung (Betreuungsvertrag) insbesondere folgende Daten erhoben:

-

Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder,

-

Geburtsdaten der Kinder und Personensorgeberechtigten,

-

Familienverhältnisse,

-

Nachweise des Zählkindstatus.

2.

Das Löschen bzw. Vernichten der relevanten Daten für Ermäßigung/Erlass des Elternbeitrags erfolgt spätestens zehn Jahre nachdem der/die Ermäßigung/Erlass des Elternbeitrags zuletzt erloschen ist.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen über die Erhebung von Gebühren in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Lohmen außer Kraft.

Lohmen, 14.11.2024

Silke Großmann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.