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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Schiedsstelle der Gemeinde Lohmen

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500), und § 52 Abs. 2 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen am 13.12.2024 mit Beschluss Nr. 05-04/2024 folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Der Friedensrichter der Gemeinde Lohmen erhält für die Ausübung seines Amtes eine Entschädigung. Das Amtsgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Lohmen sowie das Gebiet der am 09.03.2006 beschlossenen Zweckvereinbarung mit den Städten Stadt Wehlen und Hohnstein.

§ 2

Umfang der Entschädigung

1.

Die Entschädigung wird gezahlt als monatlicher Grundbetrag sowie als pauschaler Ersatz für seine Aufwendungen.

2.

Mit dieser Pauschale sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen insbesondere der Verdienstausfall, Fahrtkosten innerhalb seines Amtsgebietes, Telefonkosten sowie nicht durch die Gemeinde Lohmen beschaffte Bücher und Arbeitsmaterialien abgegolten.

§ 3

Höhe der Entschädigung

1.

Die Entschädigung des Friedensrichters beträgt monatlich 20,00 € als Grund- und 30,00 € als Pauschalbetrag.

2.

Der Stellvertreter erhält eine Entschädigung von monatlich 20,00 € als Pauschale. Damit sind alle Aufwendungen gem. § 2 Abs. 2 abgegolten.

§ 4

Zahlung der Entschädigung

1.

Die Entschädigung wird quartalsweise geleistet.

2.

Die Zahlung erfolgt nachträglich.

§ 5

Reisekostenersatz

Der Friedensrichter erhält bei ehrenamtlicher Tätigkeit außerhalb des in § 2 Nr. 2 genannten Territoriums neben der Entschädigung nach §§ 2 und 3 einen Reisekostenersatz in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (in der jeweils gültigen Fassung).

§ 6

Kosten für Aus- und Fortbildung

Die Kosten für eine angemessene Aus- und Fortbildung werden den Amtsinhabern von der Gemeinde erstattet.

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Schiedsstelle der Gemeinde Lohmen außer Kraft.

Lohmen, 13.12.2024

Silke Großmann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.