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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Trinkwasserzweckverband „Bastei“

Trinkwasserzweckverband „Bastei“

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025

Die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan und Anlagen für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 sowie der Beschluss der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ Nr. 21-03/2023 vom 15.11.2023 wurden dem Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Postausgang 21.11.2023 gemäß § 76 Abs. 2 SächsGemO vorgelegt. Mit Bescheid vom 19.01.2024 genehmigte das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 mit dem festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen i.H.v. 0 EUR für 2024 und 310.000 EUR für 2025. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt, dass die Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 über die Kreditaufnahme hinaus keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.

Gemäß § 76 Abs. 3 SächsGemO erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung:

Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 15.11.2023 folgende Haushaltssatzung für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 beschlossen.

Abschnitt A

§ A 1

Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 betragen

1.

im Erfolgsplan

die Erträge

731.004 €

die Aufwendungen

766.854 €

der Jahresverlust

35.850 €

2.

im Liquiditätsplan

der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

212.450 €

der Cashflow aus der Investitionstätigkeit

- 107.000 €

der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

- 147.193 €

§ A 2

Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

- €

und Investitionsfördermaßnahmen

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf

- €

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

104.000 €

Abschnitt B

§ B 1

Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 betragen

1.

im Erfolgsplan

die Erträge

733.724 €

die Aufwendungen

758.038 €

der Jahresverlust

24.314 €

2.

im Liquiditätsplan

der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

209.920 €

der Cashflow aus der Investitionstätigkeit

- 385.000 €

der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

169.365 €

§ B 2

Im Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

310.000 €

und Investitionsfördermaßnahmen

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung auf

- €

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

106.000 €

Lohmen, 30.01.2024

Trinkwasserzweckverband „Bastei“

Großmann
Verbandsvorsitzende

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO, der nach § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SächsKomZG auf Zweckverbände anzuwenden ist, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1)

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2)

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3)

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss gemäß § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat

4)

vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung zum Beschluss 21-03/2023 vom 15.11.2023 unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich Wirtschaftsplan für die Wirtschaftsjahre 2024 und 2025 in der Zeit vom

26. Februar 2024 bis 8. März 2024

zu den allgemeinen Dienststunden in den Geschäftsräumen des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ Basteistraße 79 in Lohmen zur Einsichtnahme ausgelegt ist.

Montag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr

Dienstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag

9.00 – 12.00 Uhr

Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im oben genannten auf der Homepage des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ unter www.tzv-bastei.de.

Trinkwasserzweckverband „Bastei“

Großmann
Verbandsvorsitzende