nach Anlage 23 EuWO
Gemeinde/Stadt
(zu§ 41 Abs. 1)
Lohmen
nach Anlage 26 SächsKomWO
Landkreis
(zu § 27 Abs. 1 und 2)
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Wahlbekanntmachung
Datum
1. Am findet gleichzeitig
09.06.2024
D die Wahl zum Europäischen Parlament
und die Wahl des
D (Ober-)Bürgermeisters [8J Kreistags
□Landrats
im Stadtbezirk im Ortsleil
[8J Gemeinde-/Stadtrats D Stadtbezirksbeirat
________ D Ortschaftsrats statt.
Datum
3)
Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist der
Bezeichnung des Wahlraumes
2)
2. D Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk, der Wahlraum wird in eingerichtet.
---------------
~ -~ ~
[g) Die Gemeinde ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt:
-----
Nr. des
5
barrierefrei >
Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums
Wahlbezirks
Schloß Lohmen 1
Gemeindeamt Lohmen
01 ja
01847 Lohmen
Stolpener Straße 6
Grundschule Lohmen
02
ja
01847 Lehmen
Am Steigerhaus 5
Feuerwehr Lohmen
03 nein
01847 Lehmen
Schloß Lehmen 1
Briefwahl
04
ja
01847 Lehmen
X
G-028 KW_EuW [SN] 1 Seite 1
FachverlagJüngling I Bestell-Nr 41402490804 IX 12412
000-003
21, 6) Anzahl
41
[8] Die Gemeinde ist in 3 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
-----
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 übersandt worden sind,
sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann"
4) Anzahl
D Die Gemeinde ist in Sonderwahlbezirke eingeteilt, und zwar:
----
Uhrzeit
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/tretten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 1 _8_:0_0_ Uhr
Ort und Raum
in Schloß Lehmen 1, 01847 Lehmen, Kleiner Saal
zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
• die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer oder weißlicher Farbe,
8)
• die Stimmzettel für die Gemeinde-/Stadtratswahl sind von grüner
die für die Ortschaftsratswahl von und,
-----
die für die Stadtbezirksbeiratswahl von und
die für die Kreistagswahl von _r_o_sa Farbe
• Die Stimmzettel für die Wahl/für den zweiten Wahlgang zur Wahl des (Ober-)Bürgenneisters sind von Farbe,
die für die Wahl/für den zweiten Wahlgang zur Wahl des Landrats von
Farbe.
• Der/die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes
ausgehändigt.
4. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament:
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung
bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber
der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis
für die Kennzeichnung.
Bei der Gemeinde-/Stadtratswahl, Ortschafts-/Stadtbezirksbeiratswahl oder Kreistagswahl:"J
Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
9
a. die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge > unter Angabe ihrer Bezeichnung und in
der gemäß§ 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,
b. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20
10 11 12
Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift > in der zugelassenen Reihenfolge. >• >
Bei Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
- Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen
- geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).
- Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den
Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
Bei Mehrheitswahl: Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und
andere Personen gewählt werden. Die/der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem
Stimmzettel
a. eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,
b. andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, auf den
freien Zeilen,
als gewählt kennzeichnen.
FachverlagJunghng I Bestell-Nr. 41402490804 ix 12412 G-028 KW_EuW [SN] 1 Seite 3
8)
Bei der (Ober-)Bürgermeisterwahl oder Landratswahl:
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort
entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der
13 14 15
zugelassenen Wahlvorschläge in der nach§ 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge. >• >• >
Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im
Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise
kennzeichnet.
5. Jede Wählerin/Jeder Wähler kann - außer sie/er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein
amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger
Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben
werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das
Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn
18 8
zuständigen Wahlkreises > /Wahlgebietes > in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein
für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem
Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.
Für die Europawahl gilt:
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der
Wahlschein ausgestellt ist,
a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b. durch Briefwahl
teilnehmen.
7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig
der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis
18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.
8. Jede{jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl
gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen
Parlament wahlberechtigt sind.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder
Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist
eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt
auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch
•ist strafbar(§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
1 o,. Datum
S hloß Lehmen 1 • Tel. (C:o;; 'iJ 1 J-0
Lahmen. 31.05.2024 01847 Lehmen (Sa.)
G-028 KW_EuW [SN] 1 Seite 4
FachvorlagJünghng I Beslell-Nr 41402490804 ix J 2412
1) nicht besetzt
2) Nichtzutreffende Zeilen entfallen im Vordruck.
3) Nur bei (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahlen.
4) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
5) Die Gemeinde kann hier gemäß§ 13 Satz 3 KomWG in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei zugänglich sind.
6) Für Gemeinden, die in eine größere Anzahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
7) Gemäß § 27 Absatz 1 KomWO kann anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen auf die Angaben in
der Wahlbenachlichtigung verwiesen werden.
8) Nichtzutreffendes streichen.
9) Sofern in einem Wahlkreis mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden sind.
10) Gemäß§ 25 Absatz 2 Satz 2 KomWO unterbleibt bei Gemeinderatswahlen, Ortschaftsratswahlen und Stadtbezirksbeiratswahlen die Angabe
Von Postleitzahl und Wohnort.
11) Sofern in einem Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel den für den Wahlkreis zugelassenen
Wahlvorschlag unter Angabe seiner Bezeichnung, die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand seiner Bewerber in der zugelassenen
Reihenfolge sowie drei freie Zeilen.
12) Sofern in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen.
13) Sofern mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden sind.
14) Sofern nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift
(Hauptwohnung) des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie eine freie Zeile.
15) Sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel eine freie Zeile.
16) Sofern nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere wählbare Person (zu
den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO/ § 45 SächsLKrO) durch eindeutige Benennung auf der freien Zeile als gewählt
kennzeichnet.
17) Bei der (Ober-)Bürgermeisterwahl oder Landratswahl wird die Wahlbenachlichtigung wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs nicht
abgegeben.
18) Bei der Kreistagswahl, der Stadtratswahl in Kreisfreien Städten sowie in den kreisangehöligen Gemeinden, die von der Wahlmöglichkeit des
§ 2 Absatz 3 KomWG Gebrauch gemacht haben.
angeschlagen am: 31.05.2024 abgenommen am:
10.06.2024
(Amtsblatt, ~.~it~u~ng~----------------------
veröffentlicht am:
31.05.2024 im/in der Basteianzeiger
G-028 KW_EuW [SN] 1 Seite 5
FachverlagJungling! Bestell-Nr 41402490804 IX 12412