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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 7/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Polizeiverordnung der Gemeinde Lohmen als Ortspolizeibehörde für die Gemeinde Lohmen sowie Stadt Stadt Wehlen



gegen Lärmbelästigung, umweltschädliches Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern

(Polizeiverordnung - PolVO)

Aufgrund der §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, wird durch den Beschluss 10-03/2025 des Gemeinderates der Gemeinde Lohmen am 19.06.2025 folgende Polizeiverordnung erlassen:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Nachtruhe - Mittagsruhe

§ 3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.

§ 4 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

§ 5 Lärm von Sport- und Spielplätzen

§ 6 Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten

§ 7 Lärm durch Reisegewerbe

§ 8 Lärm durch Tiere

§ 9 Benutzung der Wertstoffcontainer

§ 10 Lärm durch Fahrzeuge

Abschnitt 3: Umweltschädliches Verhalten

§ 11 Reinigen von Fahrzeugen

§ 12 Beseitigen von Abfällen

§ 13 Gefahren durch Tiere, Leinenzwang

§ 14 Verunreinigung durch Tiere

§ 15 Taubenfütterungsverbot

Abschnitt 4: Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 16 Verbotenes Verhalten

§ 17 Verhalten in öffentlichen Anlagen

§ 18 Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Bereich

§ 19 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

§ 20 Grillen und Abbrennen offener Feuer

§ 21 Brauchtumswaffen, Böller, Feuerwerke

Abschnitt 5: Anbringen von Hausnummern

§ 22 Hausnummern

Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 23 Zulassen von Ausnahmen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 26 Inkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Lohmen sowie Stadt Stadt Wehlen. Alle anderen geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf umweltschädliches Verhalten, die in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, bleiben von dieser Polizeiverordnung unberührt.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Schutzmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

(3) Gehwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 45 Abs. 1d StVO sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.

(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugänglich gärtnerisch gestaltete Anlagen, Verkehrsgrünanlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen, sowie Kinderspielplätze, Sportplätze, Bolzplätze und Anlagen von Freibädern. Schulanlagen sind den öffentlichen Anlagen gleichgestellt.

(5) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter.

(6) Offene Feuer im Sinne dieser Verordnung sind alle Feuer außerhalb zugelassener Feueranlagen mit trockenem, unbehandeltem Holz auf befestigtem oder unbefestigtem Boden, in Feuerkörben, -schalen, -tannen oder Ähnlichem. Bei der Benutzung von kleinen geschlossenen Holzbrennöfen, feste Feuerstellen, Azteken oder Terrassenöfen, Kamine handelt es sich nicht um das Abrennen offener Feuer.

Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2

Nachtruhe - Mittagsruhe

(1) Es ist verboten, sich montags bis samstags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr so zu verhalten, dass andere dadurch in ihrer Nachtruhe erheblich beeinträchtigt, werden können. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr ist Mittagsruhe und auf das Ruhebedürfnis Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen der Nachtruhezeiten zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen dies erfordern.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt

§ 3

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung oder Verstärkung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.

bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien, bei Veranstaltungen, die mit Ausnahmen oder Auflagen behaftet sind, und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

2.

für amtliche Durchsagen.

§ 4

Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

(1) Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Als Lärm gilt insbesondere lautes Singen, Pfeifen, Johlen sowie besonders lautstark abgespielte Musik.

(2) Die Bestimmungen des § 2 bleiben unberührt.

§ 5

Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Auf Sport- und Spielplätzen, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, darf in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr kein Lärm verursacht werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für den von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr unter Aufsicht durchgeführten Spiel- und Trainingsbetrieb auf den jeweiligen Sportplätzen.

§ 6

Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer erheblich zu stören, dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht durchgeführt werden. An Sonnabenden dürfen solche Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer erheblich zu stören, in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr nicht durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, entsprechend § 4 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (SächsSFG) verboten.

(2) Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorisierten Bodenbearbeitungsgeräten, von Heckenscheren, von Komposthäckslern, von kreischenden Schleif-, Säge-, Bohr- und sonstigen Arbeitsmaschinen mit vergleichbarer Geräuschentwicklung. Weiterhin zählen dazu handwerkliche Tätigkeiten wie Hämmern und Holzspalten und das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen und Ähnlichem.

(3) Die Vorschriften finden auf landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiten keine Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7

Lärm durch Reisegewerbe

Es ist verboten, montags bis freitags in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr und sonnabends in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen Zeitabständen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs unter Benutzung von akustischen Erkennungszeichen wie Klingeln oder von Fahrzeugen abgegebenen Tonsignalen zu verkaufen. Läuten mit Handglocke ist von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt.

§ 8

Lärm durch Tiere

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. Ausgenommen sind ortsübliche oder landwirtschaftliche Tierhaltungen.

§ 9

Benutzen der Wertstoffcontainer

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist nur montags bis sonnabends in der Zeit von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig. Es ist untersagt, Abfälle und Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

(2) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

§ 10

Lärm durch Fahrzeuge

(1) Innerhalb von im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es - auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen - verboten,

a)

Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,

b)

Fahrzeug- oder Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

c)

Fahrräder mit Hilfsmotoren oder Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,

d)

beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,

e)

mit den an Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen nicht verkehrsmäßig bedingte Schallzeichen abzugeben.

(2) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 3: Umweltschädliches Verhalten

§ 11

Reinigen von Fahrzeugen

Das Waschen von Fahrzeugen ist nur mit klarem Wasser oder unter Verwendung biologisch abbaubarer Zusätze gestattet. Dabei dürfen die Fahrzeuge nur auf den befestigten Flächen gewaschen werden, wo es zu keiner Versickerung des Schmutzwassers im Erdreich kommt. Motorwäsche und Unterbodenwäsche dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen durchgeführt werden. Öle und Fette dürfen nicht in das Erdreich gelangen.

§ 12

Beseitigen von Abfällen

In die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen aufgestellten Papierkörbe dürfen nur die unterwegs anfallenden Kleinabfälle eingeworfen werden. Insbesondere ist das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen untersagt.

§ 13

Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

(3) In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen, auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehwegen im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

(4) Das Halten von gefährlichen Tieren, insbesondere Gift- und Riesenschlagen und ähnlichen Tieren, die durch Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 14

Verunreinigen durch Tiere

(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i. S. v. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.

(2) Der Tierhalter bzw. -Führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Sportanlagen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.

(3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 15

Fütterungsverbot für Tiere

(1) Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden.

(2) Herrenlose und verwilderte Katzen dürfen nicht gefüttert werden.

Abschnitt 4: Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 16

Verbotenes Verhalten

In oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten:

1.

Aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem Zustand, sowie erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten,

2.

Genuss von Alkohol, wenn bereits dieser aufgrund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten,

3.

Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,

4.

Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse (die Vorschriften nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt),

5.

Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden,

6.

Verrichten der Notdurft,

7.

Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dauerhaft außerhalb genehmigter Stellplätze ohne sanitäre Einrichtungen aufzustellen,

8.

In öffentlichen Brunnen zu baden oder diese anderweitig zu verschmutzen,

9.

Bienenstände an Feld- und Waldwegen näher als 3 m heranzustellen, an Gehwegen und öffentlichen Straßen näher als 6 m heranzustellen.

§ 17

Verhalten in öffentlichen Anlagen

(1) In den öffentlichen Anlagen ist es untersagt,

1.

zu nächtigen,

2.

Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überwinden,

3.

Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde Feuer anzuzünden,

4.

bei angezeigten Waldbrandwarnstufen und an stark feuergefährdeten Orten zu rauchen oder mit offenen Flammen zu hantieren,

5.

Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Erde, Sand oder Steine zu entfernen,

6.

Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu zerstören, zu entfernen oder zweckentfremdet zu benutzen,

7.

Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder in ihnen zu fischen,

8.

Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren,

9.

Wintersport (z.B. Rodeln, Skilaufen) darf außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Stellen nur so betrieben werden, dass andere dadurch nicht gefährdet oder behindert werden,

10.

auf Kinderspielplätzen Alkohol zu konsumieren oder die dort aufgestellten Turn- und Spielgeräte nicht altersgerecht zu benutzen,

11.

Grün- und Erholungsanlagen, Grünstreifen von Fahrbahnen, Eingrünungen von Parkplätzen usw. mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dies darauf abzustellen.

(2) In Parkanlagen ist es untersagt, Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze zu betreten.

(3) Diese Vorschriften gelten insoweit nicht, als in einer Benutzerordnung für öffentliche Anlagen Abweichendes festgelegt ist.

§18

Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Bereich

Das Reinigen von Haushaltsgegenständen wie Betten, Decken, Teppichen, Matratzen usw. auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, von Dächern und Balkonen oder vor Türen nach der Straßenseite ist nicht gestattet. Es sind dafür Stellen zu nutzen, die eine Belästigung anderer Bürger ausschließen.

§19

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) Plakatieren ist nur an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln oder nach Kennzeichnung der Plakate durch die Gemeinde-/Stadtverwaltung erlaubt. Erlaubnisanträge sind spätestens 2 Wochen vorher beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen. Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 1 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geltenden Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.

(3) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 20

Grillen und Abbrennen offener Feuer

(1) Das Abbrennen offener Feuer ist auf öffentlichen Flächen im Sinne § 1 Abs. 6 verboten.

(2) Außerhalb öffentlicher Flächen sind das Grillen in handelsüblichen Grillgeräten mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillkohle), offene Feuer mit einer maximalen Stapelhöhe bis 1,00 m und einem maximalen Durchmesser bis 1,00 m sowie das Abbrennen von trockenem, unbehandeltem Holz in kleinen geschlossenen Holzbrennöfen (z.B. Azteken oder Terrassenöfen, Kamine bzw. festen Feuerstellen) zulässig.

(3) Offene Feuer mit einer Stapelhöhe über 1,00m und/ oder einem Durchmesser von mehr als 1,00 m sind nur mit Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde zulässig. Der Antrag zur Genehmigung hat spätestens 10 Werktage vor dem beabsichtigten Abbrenntag zu erfolgen.

(4) Beim Grillen, und Abbrennen von offenen Feuern sowie beim Abbrennen von Feuern in kleinen geschlossenen Holzbrennöfen ist stets darauf zu achten, dass hierbei keine erhebliche Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(5) Das Abbrennen von Feuern kann untersagt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn dies durch die Ortspolizei auf Grund äußerer Umstände für notwendig erachtet wird (z. B. bei Waldbrandwarnstufen, bei langanhaltender Trockenheit, bei starkem Wind oder bei unmittelbarer Nähe zum Wald).

§ 21

Brauchtumswaffen, Böller, Feuerwerke

(1) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten Waffen verwenden will oder wer außerhalb von Schießstätten ein Böllergerät oder eine Vorderladerschusswaffe zur Erzeugung eines Schussknalls verwenden will, hat dies spätestens 3 Tage vorher in geeigneter Weise bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Für die Anzeige ist der Anlass, Ort, Datum, beabsichtigter Zeitraum, sowie Name, Anschrift und Erreichbarkeit des Verantwortlichen anzugeben.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Verwendungszeiten entsprechend der örtlichen Voraussetzungen festlegen. Die Ortspolizeibehörde kann Auflagen erteilen.

(3) Das Abbrennen von Feuerwerken zu besonderen Anlässen an anderen Tagen als dem 31. Dezember und dem 01. Januar ist, erlaubnispflichtig. Erlaubnisanträge sind spätestens 4 Wochen vorher beim zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Abschnitt 5: Anbringen von Hausnummern

§ 22

Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem diese fertiggestellt bzw. bezogen werden, mit der nach Antrag von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegene Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. Dabei müssen die Hausnummern so angebracht werden, dass sie sich nicht an schwenkbaren Türen und Toren befinden oder durch diese verdeckt werden können.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes anordnen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

(4) Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Hausnummer trägt der Eigentümer.

Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 23

Zulassen von Ausnahmen

Entsteht für einen Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Ausnahmen sind gebührenpflichtig.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

sich entgegen § 2 so verhält, dass andere dadurch erheblich in ihrer Nachtruhe oder Mittagsruhe beeinträchtigt werden,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 die dort genannten Geräte so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,

4.

entgegen § 5 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,

5.

entgegen § 6 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,

6.

entgegen § 7 Reisegewerbe betreibt,

7.

entgegen § 8 Tiere so hält, dass Dritte dadurch mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden,

8.

entgegen § 9 die Wertstoffcontainer (z. B. für Glas) außerhalb der dafür vorgesehenen Einwurfzeiten benutzt,

9.

entgegen§ 10 Lärm durch Fahrzeuge verursacht,

10.

entgegen § 11 Fahrzeuge reinigt,

11.

entgegen § 12 in die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen aufgestellten Papierkörben nicht nur die unterwegs anfallenden Kleinabfälle einwirft,

12.

entgegen § 13 Abs. 1 Tiere so hält oder nicht beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,

13.

entgegen § 13 Abs. 2 das Tier ohne eine geeignete Aufsichtsperson herumläuft,

14.

entgegen § 13 Abs. 3 das Tier unangeleint innerhalb einer Bebauung herumläuft,

15.

entgegen §13 Abs. 4 die Haltung gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

16.

entgegen § 14 Abs. 1 öffentliche Flächen verunreinigt,

17.

entgegen § 14 Abs. 2 das Tier in genannte Flächen lässt,

18.

entgegen § 14 Abs. 3 die Hinterlassenschaften seines Tieres nicht beseitigt,

19.

entgegen§ 15 Abs. 1 Tauben füttert,

20.

entgegen § 15 Abs. 2 herrenlose und verwilderte Katzen füttert,

21.

(a)

entgegen § 16 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt oder andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt,

(b)

entgegen § 16 Nr. 2 Alkohol zu sich nimmt, wenn bereits dies aufgrund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten,

(c)

entgegen § 16 Nr. 3 Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt,

(d)

entgegen § 16 Nr. 4 Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder ablagert,

(e)

entgegen § 16 Nr. 5 nächtigt, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden,

(f)

entgegen § 16 Nr. 6 die Notdurft verrichtet,

(g)

entgegen § 16 Nr. 7 Wohnwagen, Wohnmobile oder Zelte ohne Genehmigung aufstellt

(h)

entgegen § 16 Nr. 8 in öffentlichen Brunnen badet oder diese verunreinigt

(i)

entgegen § 16 Nr. 9 Bienenstände ohne erforderlichen Mindestabstand aufstellt

22.

(a)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 in öffentlichen Anlagen nächtigt,

(b)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Wegsperren beseitigt oder verändert sowie Einfriedungen und Sperren überwindet,

(c)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde Feuer anzündet,

(d)

entgegen§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bei angezeigten Waldbrandwarnstufen und an feuergefährdeten Orten raucht oder mit offenen Flammen hantiert,

(e)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Pflanzenteile, Erde, Sand oder Steine entfernt,

(f)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt, zerstört, entfernt oder zweckentfremdet nutzt,

(g)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder in ihnen fischt,

(h)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie reitet, zeltet, badet oder Boot fährt oder Wintersport außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Stellen mit Gefährdung oder Behinderung anderer betreibt,

(i)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Parkwege befährt oder Fahrzeuge (außer Rollstühle mit Elektromotor) auf ihnen abstellt oder Parkwege mit Rollerskates oder Skateboards usw. befährt und damit andere gefährdet oder erheblich belästigt,

(j)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 10 auf Kinderspielplätzen Alkohol konsumiert oder die dort aufgestellten Turn- und Spielgeräte nicht altersgerecht benutzt,

(k)

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 11 Grün- und Erholungsanlagen, Grünstreifen von Fahrbahnen, Eingrünungen von Parkplätzen usw. mit Fahrzeugen befährt oder diese darauf abstellt,

23.

entgegen § 17 Abs. 2 in Parkanlagen Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze betritt,

24.

entgegen § 18 Haushaltsgegenstände und dergleichen auf öffentlichen Plätzen oder öffentlichen Plätzen zugewandt reinigt

25.

entgegen § 19 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, besprüht oder bemalt,

26.

entgegen § 20 Abs. 1 offene Feuer auf öffentlichen Flächen abbrennt,

27.

entgegen § 20 Abs. 3 offene Feuer nicht vorher der Ortspolizeibehörde anzeigt,

28.

entgegen § 20 Abs. 4 offene Feuer ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde abbrennt,

29.

entgegen § 20 Abs. 5 Dritte durch Rauch oder Gerüche erheblich belästigt,

30.

entgegen § 20 Abs. 6 erteilte Untersagungen oder Auflagen nicht beachtet,

31.

entgegen § 21 Abs. 1 den Waffengebrauch nicht der Ortspolizeibehörde anzeigt,

32.

entgegen § 21 Abs. 2 nicht an die der Ortspolizeibehörde erlassenen Vorgaben und Auflagen hält,

33.

entgegen § 21 Abs. 3 nicht die Genehmigung für das Zünden von Feuerwerken außerhalb der erlaubten Zeiten einholt,

34.

entgegen § 22 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

35.

entgegen § 22 Abs. 2 unleserliche Hausnummern nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend den Vorschriften anbringt,

36.

entgegen § 22 Abs. 3 den Anordnungen der Ortspolizeibehörde zur Anbringung der Hausnummern nicht Folge leistet.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 5.000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 EUR, geahndet werden.

§ 25

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie von sonstigen Rechtsnormen höheren Ranges bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt.

§ 26

Inkrafttreten

(1) Die Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Gemeinde Lohmen als Ortspolizeibehörde für die Gemeinde Lohmen sowie Stadt Stadt Wehlen gegen Lärmbelästigung, umweltschädliches Verhalten und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiverordnung - PolVO) vom 21. Mai 2015 außer Kraft.

Lohmen, 20. Juni 2025

Ortspolizeibehörde

Silke Großmann
Bürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.