Windenergieanlage am nördlichsten Punkt des VRG 94 Wehlen (Quelle: schattenverlauf.de)
(rot in Planung befindlicher Neubau; blau Bestandsleitungen)
(Quelle: https://www.saechsische-schweiz.de/malerweg)
im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge über die Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans Energieversorgung /Windenergienutzung gemäß § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsLPlG
hier: Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergie (VRG 94 Wehlen)
An den
Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Verbandsgeschäftsstelle
Meißner Straße 151 a
01445 Radebeul
| 1. | Einleitung 2 |
| 2. | Konfliktpunkte und Begründung 2 |
| 2.1 | Unsere Einwohner, unser höchstes Gut 2 |
| 2.2 | Beeinträchtigung der kommunalen Belange 2 |
| 2.3 | Immissionsschutz 4 |
| 2.4 | Arten-,Landschaftsschutz 5 |
| 2.5 | Trinkwasserschutz 7 |
| 2.6 | Tourismus 9 |
| 2.7 | Infrastruktur 11 |
| 2.8 | Agrarflächen 12 |
| 3. | Forderungen der Gemeinde Lohmen 14 |
| 4. | Schlusswort 14 |
Die Gemeinde Lohmen nimmt hiermit im Rahmen des gesetzlichen Beteiligungsverfahrens Stellung zur geplanten Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergie (VRG 94 Wehlen) auf der Grenze der Gemeindegebiete zwischen der Stadt Stadt Wehlen und der Gemeinde Lohmen. Auf der Grundlage der Verwaltungsgemeinschaftsvereinbarung zwischen der Gemeinde Lohmen und der Stadt Stadt Wehlen vom 02.12.1998 übt die Gemeinde Lohmen die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben per 01.01.1999 für die Stadt Stadt Wehlen aus.
Diese Stellungnahme wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Lohmen in seiner Sitzung am 02.07.2026 beschlossen. Die Gemeinde sieht durch die aktuelle Abgrenzung des Vorranggebietes elementare kommunale Belange, die Planungshoheit sowie den Schutz ihrer Einwohnerinnen und Einwohner als erheblich gefährdet an.
Das Wohl der eigenen Einwohner stellt das höchste Gut der Gemeinde dar. Das erklärte Ziel der Stellungnahme ist der Schutz, das langfristige Wohl und der Erhalt der Lebensqualität der Einwohner. Da die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets unmittelbare und tiefgreifende Auswirkungen auf das Wohn- und Lebensumfeld der Einwohner hat, fordert die Gemeinde eine besonders sorgfältige Prüfung dieser Stellungnahme.
Das geplante Vorranggebiet rückt bis auf 750 Meter an die potentielle Wohnbebauung des Ortsteils Dorf Wehlen heran. Konkret handelt es sich um die Flurstücke 177/e und 15/b der Gemarkung Dorf Wehlen. Der Stadtrat hat sich erst kürzlich durch einen Grundsatzbeschluss zur vollumfänglichen Anwendung der Bau-Turbo-Regelungen ausgesprochen, um der konstant sinkenden Einwohnerzahl der Stadt entgegenzuwirken.
Gesetzliche Mindestabstände und Immissionsschutzvorgaben würden nach der Ausweisung des Vorranggebietes dazu führen, dass eine geplante und dringend notwendige Erweiterung von Wohngebieten oder die Ausweisung neuer Bauflächen für junge Familien unmöglich gemacht wird. Aufgrund der durch das Landschaftsschutzgebiet bereits enorm eingeschränkten baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, ist die Stadt auf die wenigen unbebauten Flächen, wie beispielsweise die im vorherigen Absatz genannten Flurstücke, außerhalb des LSG angewiesen.
Die Ausweisung des Vorranggebietes in einer solchen Nähe beschränkt die Gemeinde dauerhaft in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit, da eine zukünftige bauliche Erweiterung oder die Ausweisung eines neuen Wohngebiets in diese Richtung unmöglich gemacht wird.
Eine der beiden Kindertagesstätten der Stadt Stadt Wehlen ist die „Kindertagesstätte Pusteblume“. Diese befindet sich mit ihrem Gebäude und ihrer Außenanlagen auf den Flurstücken 15/h und 15/b der Gemarkung Stadt Wehlen. Damit liegt zwischen der Kindertageseinrichtung und dem geplanten Vorranggebiet lediglich eine Entfernung von ca. 800 Meter. Windenergieanlagen erzeugen durch die Bewegung der Rotorblätter ein rhythmisches Geräusch (aerodynamisches Rauschen). Moderne Windenergieanlagen weisen typischerweise einen maximalen Schallleistungspegel zwischen 103 und 108 Dezibel am Ort der Entstehung auf. In einer Entfernung von 500 m kommt am Immissionsort ein Schalldruckpegel von etwa 40 bis 45 Dezibel an. Die gesunde Entwicklung von Kindern umfasst körperliche, geistige, emotionale und soziale Aspekte, die durch eine sichere Umgebung, liebevolle Zuwendung, ausreichend Schlaf und ausgewogene Ernährung sowie viel Bewegung gefördert werden. Auf Grund des geringen Abstandes von ca. 800 Metern der Außenanlagen der Kindertagesstatte und unter Beachtung der Rotor-out-Regelung (Flügelschlag ist ca. 700 Meter entfernt) dürfte das Vorranggebiet erhebliche gesundheitsschädigende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder nach sich ziehen und ist zu nah an dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Dorf Wehlen rechtswidrig ausgewiesen. Dieses Geräusch stört die Ruhephasen der Kinder z. B. den Mittagsschlaf oder die Konzentration beim Spielen und Lernen.
Ferner entsteht durch die Reflexion des Sonnenlichts auf den rotierenden Blättern ein periodisches Blitzen, welches sowohl die Kinder als auch die Erzieher als störend empfinden werden. Auch die optische Wirkung einer Windenergieanlage in nächster Nähe wird aufgrund der enormen Höhe der Windenergieanlagen als dominant oder bedrohlich wahrgenommen werden, was das Wohlbefinden der Kinder und Erzieher beeinträchtigen kann.
Aus Brandschutzsicht bestehen erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung des Vorranggebiets und der eventuell folgenden Errichtung von Windenergieanlagen. Technische Defekte, Blitzschlag oder Überhitzung können Brände auslösen, die sich aufgrund der Höhe und Bauweise nur schwer bekämpfen lassen. Die Lage im vorliegenden Fall erschwert den schnellen Einsatz von Löschfahrzeugen und Rettungskräften. Zudem besteht die Gefahr von Funkenflug, der umliegende Wälder, Anlagen der Trinkwasserversorgung oder Flächen in Brand setzen kann. Die benötigten großen Mengen an Löschwasser sind in dem ausgewiesenen Gebieten nicht verfügbar.
Brennende Rotorblätter aus Verbundwerkstoffen setzen giftige Gase frei und können nicht effektiv gelöscht werden. Die Brandlast durch Schmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und Kunststoffe erhöht das Risiko weiter. Spezifische Brandschutzvorschriften für Windenergieanlagen sind unzureichend. Die Gefährdung von Einsatzkräften durch herabfallende Teile oder einsturzgefährdete Anlagen ist nicht zu unterschätzen. Aus diesen Gründen ist die Errichtung aus Brandschutzsicht abzulehnen.
Sowohl für die Einwohner der Gemeinde Lohmen als auch für die Gemeinde Lohmen selbst besteht die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile. Durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, die entstehenden Immissionen und nicht zuletzt die in Summe stattfindende Verringerung der Attraktivität des Wohnumfelds, wird ein massiver Wertverlust der Grundstücke befürchtet. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das im Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht dar.
Die geplante Ausrichtung der Anlagen führt zu unzumutbarem periodischem Schattenwurf auf die Wohnbebauung im Ortsgebiet der Gemeinde Lohmen sowie im Ortsteil Uttewalde. Folgende Grafiken sollen dies verdeutlichen. Es wurde der Schattenwurf einer Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m simuliert.
Datum Schattenwurf: blau 21.12., grün 01.02., gelb 01.04., orange 01.05. und rot 21.06..
Aufgrund der topographischen Lage, direkt neben dem Gipfel des Wehlener Kohlbergs, welcher sich zwischen Stadt Wehlen und Lohmen auf über 270 m ü.NN. erhebt, ist mit einer unzulässigen Verstärkung des Schallpegels in den Nachtstunden zu rechnen.
Selbst wenn die Grenzwerte eingehalten werden würden, bestehen aktuell offene wissenschaftliche Diskussionen zur möglichen negativen gesundheitlichen Auswirkung des Infraschalls und der tieffrequenten Schwingungen auf die Schlafqualität, Konzentrationsfähigkeit, Stressbelastung und das allgemeine Wohlbefinden unserer Einwohner und Gäste.
Durch den entstehenden Abrieb an den Rotorblättern und weiteren Komponenten einer Windenergieanlage können die Partikel auf die angrenzenden Flächen, im konkreten Fall die für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bis hin in den Siedlungsbereich der Gemeinde Lohmen getragen werden. Die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit unserer Einwohner und Gäste sowie auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ebenfalls wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt.
Das Windvorranggebiet liegt keine 300 Meter vom Nationalpark Sächsische Schweiz entfernt. Der Flügelschlag der Windenergieanlagen würde nur wenige Meter vor dem Nationalpark enden. Damit liegt dieses Vorranggebiet so nah an der Kernzone des Nationalparks Sächsische Schweiz, wie kein anderes Vorranggebiet dieses Teilfachplanes. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die SPA/FFH Gebiete.
Mehrere Fledermausarten und der Rotmilan wurden im Bereich des VRG94 nachgewiesen. Die verschiedenen Fledermausarten und der Rotmilan sind in den SPA/FFH-Gebieten Sächsische Schweiz und Herrenleite heimisch und werden regelmäßig bei Sichtflügen über den Feldern und Wiesen rund um Dorf Wehlen gesichtet. Die Kollisionsgefahr für den Rotmilan an Windenergieanlagen ist ein zentraler Konfliktpunkt zwischen Artenschutz und Energiewende, da Windenergieanlagen eine signifikante Todesursache für den Rotmilan darstellen. Da sie offene Landschaften und landwirtschaftliche Flächen bevorzugen, also Standorte, die auch für Windparks attraktiv sind, wie das VRG94, wird es häufig zu Begegnungen und Tötungen kommen. Das Gebiet um den Wehlener Kohlberg, indem das VRG94 liegt, ist Teil des LSG, in dem der Rotmilan als Brutvogel vorkommt.
Seine Anwesenheit ist besonders während der Brutzeit von April bis Juli gegeben, wenn er auf Nahrungssuche ist. Der Ortsteil Dorf Wehlen bietet durch seine offene Agrarlandschaft ideale Jagdbedingungen für den Rotmilan. Aber auch der Wanderfalke und der Mäusebussard sind in Dorf Wehlen im LSG heimisch.
Die Herrenleite (unmittelbar anschließend an das VRG94) ist geprägt durch historische Sandsteinbrüche, die heute als wertvolle Sekundärbiotope fungieren. Wichtige Naturschutzmaßnahmen sind die Offenhaltung von Felsbereichen und Schuttflächen, um seltenen Tierarten (z. B. Wanderfalke, Uhu oder verschiedene Fledermausarten) Nist- und Rückzugsplätze zu bieten. Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz von Arten, die auf die sonnenexponierten, kargen Bedingungen der ehemaligen Abbaugebiete angewiesen sind. Das geplante Windenergievorranggebiet befindet sich mittig zwischen mehreren im rechtskräftigen FNP dargestellten Flora-Fauna-Habitat Gebieten (FFH) nach der FFH Richtline (Herrenleite - Nationalpark - Bereich Uttewalder Grund – Teufelsgrund).
Die Ausweisung des VRG94 ist an dieser Stelle aus naturschutz- und artenschutzrechtlicher Sicht besonders bedrohlich. Der Uttewalder Grund ist neben dem Sommerquartier besonders als Winterquartier für viele Tierarten von Bedeutung, da die zahlreichen Felsspalten und Höhlen, frostfreie Überwinterungsmöglichkeiten bieten. Dies trifft auch für das SPA/FFH Gebiet in der Herrenleite zu.
In der Herrenleite spielen die alten Stollen und Felsstrukturen der ehemaligen Steinbrüche eine zentrale Rolle als Winterquartiere für Fledermäuse. Da das Tal durch den historischen Sandsteinabbau stark zerklüftet ist, bietet es ideale klimatische Bedingungen für den Winterschlaf. Der Fledermausschutz in den Stollen der Herrenleite spielt dabei eine besondere Rolle. Die alten Bergbaustollen und tiefen Felsspalten im Sandstein dienen als frostfreie Rückzugsorte.
Beim Bau von Windenergieanlagen ist oft eine Stabilisierung des Untergrunds nötig, beispielsweise durch das Einbringen von Rüttelstopfsäulen. Bei weichem Boden oder zur Lastableitung in tiefere Schichten werden Betonpfähle tief in den Boden gebohrt oder gerammt. Bei bestimmten Verfahren werden bis zu 25 Meter tiefe Pfähle eingebracht. Das nähere Umfeld des VRG94 ist von großen Hohlräumen der ehemaligen Bunkeranlagen und alten Bergbaustollen geprägt in denen die genannten Fledermausarten heimisch sind. Bei der Errichtung der Fundamente der Windenergieanlagen ist zu befürchten, dass es zur dauerhaften Vertreibung der Arten bzw. zur Artenflucht kommt. Da keine anderen Winterquartiere in ausreichender Zahl vorhanden sind würden die Populationen irreparabel gestört und getötet.
Das Vorranggebiet 94 soll im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz und weniger als 300 Meter vom Nationalpark ausgewiesen werden. Gemeinsam mit dem Nationalpark bildet das Landschaftsschutzgebiet die Nationalparkregion Sächsische Schweiz. Ein vornehmlicher Zweck des Nationalparks ist Eigenart, Schönheit und naturräumliche Vielfalt von Ausschnitten des Elbsandsteingebirges einschließlich Übergangslagen mit entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen (Landschaftsschutz). Durch diese Ausweisung der Vorranggebietes, wird der Schutzzweck des LSG hinsichtlich des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung massiv eingeschränkt. Anlagen mit Höhen von rund 280 bis 285 Metern würden die Festung und die Tafelberge in ihrer Wahrnehmung weit (um etwa 250 Meter) überragen und damit die landschaftsprägende Dominanz komplett übernehmen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass selbst die Errichtung eines touristischen Parkplatzes am Wehlener Kohlberg nicht zu einer Genehmigung gefunden hat, da er dem Schutzzweck des LSG entgegengestanden hätte.
Der Regionalplan 2020 hebt diesen Raum ausdrücklich als schützenswerte Kulturlandschaft hervor. Eine Planung, die diesen Raum nun in unmittelbarer Nähe zur Kernzone des Nationalparks mit einem großen Windpark verstellt und flächenhaft technisch überragt, widerspricht den Vorgaben der Raumplanung.
In der aktuellen Fassung des Regionalplans des Planungsverbandes werden Sichtbereiche zu historischen Kulturdenkmalen in weiträumig sichtexponierter Lage, wie der Festung Königstein und der Sichtexponierte Elbtalbereich als Vorranggebiete des Kulturlandschaftsschutzes benannt, in denen Windenergieanlagen eine, das Landschaftsbild zerstörende, Wirkung nach sich ziehen und somit nicht errichtet werden dürfen. Die Sichtachse hin zur Kulturlandschaft der Tafelberge des Nationalparks Sächsische Schweiz mit der Festung Königstein wird mit dem Planungsgebiet nachhaltig zerstört.
Zudem unterschreitet der geplante Windpark auch den 1.200 m Abstand der weichen Tabuzone zur Siedlungsstruktur Dorf Wehlen als Festlegung des Regionalplanes. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde entschieden, dass es erlaubt ist, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen durch gleichwertige (nicht gleichartige) Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Landschaftsbildes auszugleichen (BVerwG 7 C 3.23). Ein Ausgleich ist aus den Planungen des Vorranggebietes 94 nicht ersichtlich. Somit widerspricht die Ausweisung des VRG94 bauplanerischen Zielsetzungen.
Das Vorranggebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu zwei Trinkwasserhochbehältern des Wasserzweckverbands „Bastei“. Diese Hochbehälter stellen die Trinkwasserversorgung von ca. 4.500 Einwohnern dar. Sie stellen damit eine fundamentale Säule der regionalen Wasserversorgung für die Stadt Stadt Wehlen und die Gemeinde Lohmen dar und sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Kritische Infrastruktur (KRITIS) einzustufen.
Aus dem Status als KRITIS sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) leitet sich ein überragendes öffentliches Interesse am Schutz dieser Anlagen vor physischen, chemischen und biologischen Beeinträchtigungen ab. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie müssen die Belange der Versorgungssicherheit und des Trinkwasserschutzes gleichberechtigt gegen die Interessen der Energiegewinnung abgewogen werden. Ein pauschaler Vorrang der Windenergie ist bei einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur rechtlich nicht haltbar.
Der Wasserzweckverband „Bastei“ hat bei der Bereitstellung von Trinkwasser die Vorgaben, insbesondere § 50 WHG und § 37 IfSG, sicherzustellen. Bei einem Abstand von nur ca. 200 Metern des VRG94 zu diesen Anlagen kann bezweifelt werden, dass die Sicherheit zukünftig gewährleistet sein wird, zumal der Zweckverband eine Erweiterung seiner Anlagen direkt durch das VRG94 geplant hat. In nachfolgender Abbildung sind die Bestands-trassen sowie die geplanten neuen Trassen eingezeichnet.
Die Bestandstrassen müssen zwangsläufig freigehalten werden, um eine Zugänglichkeit zu gewährleisten. Die Breite dieses Schutzstreifens für Trinkwasserleitungen ist im Regelwerk des DVGW (Arbeitsblatt W 400-1) geregelt. Da es hier um eine Hauptversorgungsleitung handelt wird eine Breite von mindestens 5,0m links und rechts der Leitungsachse gefordert. Hier besteht gem. DVGW-Regelwerk ein Bebauungs- und Pflanzverbot. Innerhalb dieses Korridors darf grundsätzlich nicht gebaut werden (weder Überbauung mit Gartenhäusern, Carports noch Fundamenten). Auch tiefwurzelnde Bäume und Sträucher sind wegen der Gefahr von Wurzelüberwachungen unzulässig (siehe auch DVGW-Hinweis GW 125 / DWA-M 162).
Bei der Verlegung von Leitungen ist bei der Parallelverlegung anderer Medien ein Mindestabstand von > 2,0m einzuhalten. Bei Kreuzungen von Leitungen muss ein lichter Mindestabstand von 0,50 Metern eingehalten werden. Gleiches gilt für die geplanten Trassen aus Richtung West (Kastanienallee) sowie nach Süden (Dorf Wehlen).
Zum Hochbehälter Kohlberg mit zwei Wasserkammern von je >800m³ Inhalt sowie einem Bediengebäude ist ein ausreichender Mindestabstand zu gewährleisten, so dass weder beim Bau noch beim Betrieb Erschütterungen übertragen werden.
Während der Bauphase (Rammungen, Schwerlastverkehr) sowie im späteren Betrieb (In-fraschall/Körperschall) entstehen Vibrationen. Es muss technisch ausgeschlossen werden, dass diese Vibrationen Risse in der Betonstruktur oder den Rohrleitungen des Hochbehälters verursachen, was zu Leckagen oder Verunreinigungen führen könnte.
Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen besteht das Risiko von Eiswurf. Zudem sind mechanische Schäden (Rotorblattbruch) nicht gänzlich auszuschließen. Liegt der Hochbehälter innerhalb des baurechtlich relevanten Gefahrenbereichs, ist die physische Sicherheit der Anlage und des dort tätigen Wartungspersonals gefährdet.
Durch den Bau von Windenergieanlagen werden neue Zuwegungen geschaffen, die oft öffentlich zugänglich sind oder den Bereich für unbefugte Personen öffnen. Da KRITIS-Anlagen besonders gegen Sabotage, Terrorismus und Vandalismus geschützt werden müssen, widerspricht eine Erhöhung der Besucher- und Verkehrsfrequenz im direkten Umfeld dem Sicherheitskonzept der Wasserversorgung. Vor einer finalen Beschlussfassung des Regionalplans müsste ein unabhängiges hydrogeologisches und statisches Gutachten erstellt werden. Dieses müsste nachweisen, dass die Vibrationen und Fundamentarbeiten keine Auswirkungen auf die Integrität des Hochbehälters haben.
Das betroffene Gebiet grenzt an den Nationalpark Sächsische Schweiz, den einzigen Nationalpark Sachsens, an. Das geplante Vorranggebiet berührt damit eine sensible Tourismusregion. Der Tourismus, welcher auf bis zu 3 Mio. Besuchern pro Jahr geschätzt wird, lebt fast ausschließlich von seiner weithin unberührten Natur, den markanten Felsformationen des Elbsandsteingebirges und dem Image als Ort der Ruhe, sowie als idyllisches Bildmotiv.
Die Sächsische Schweiz ist weltberühmt für ihre weiten Panoramablicke (z. B. von der Festung Königstein, dem Lilienstein, der Brandaussicht oder dem Pfaffenstein). Moderne Windenergieanlagen sind mit ihren Rotorblättern meist 250 Meter hoch. Wenn diese im geplanten Vorranggebiet und damit in direkter Nachbarschaft zum Nationalpark errichtet werden, ragen sie zwangsläufig in die klassischen, historischen Sichtachsen hinein. Der Kontrast zwischen den natürlichen Felsformationen und den hochtechnisierten, rotierenden Industrieanlagen wird von vielen Touristen als störend empfunden. Das von Romantikern wie Caspar David Friedrich geprägte Image der wilden und unberührten Natur verliert an Glaubwürdigkeit. Des Weiteren ist die Sächsische Schweiz ein Hotspot für Landschaftsfotografen. Windenergieanlagen im Hintergrund von Felsformationen „verschandeln“ die Bilder, was zu einem Rückgang dieser treuen und zahlungskräftigen Zielgruppe führen kann.
Aus Gründen der Flugsicherheit müssen Windenergieanlagen nachts blinkende Warnleuchten tragen. Dies beeinträchtigt das Erlebnis des Nachthimmels. Da die Region auch für das „Boofen“ (Übernachten im Freien unter Felsvorsprüngen) bekannt ist, wird die nächtliche Naturromantik spürbar gestört.
Der sogenannte Disco-Effekt (Schattenwurf der Rotorblätter) und das monotone Umdrehungsgeräusch können Wanderer auf den direkt angrenzenden Routen psychisch belasten und den Erholungswert mindern.
Der Malerweg gehört zu den beliebtesten Wanderwegen Deutschlands. Die erste Etappe des Wegs verläuft in Sichtweite des Gebiets. Hierdurch würde die Attraktivität der Routenführung massiv sinken. Wanderer könnten auf andere Mittelgebirge (z. B. Schwarzwald oder Harz) ausweichen.
Ein Rückgang des Tourismus, würde nicht nur einen gravierenden Einschnitt in die Kassen der Gemeinde Lohmen, sondern auch bei allen privaten Vermietern, Hotelbetreibern, Gaststätten und Einzelhändlern bedeuten.
In und um das Vorranggebiet sind öffentlich gewidmete Wander- und Reitwege vorhanden, die der Erholung der Einwohner und Touristen dienen. Der Wehlener Stadtrat hat unlängst die Widmung des Wanderwegs zum Wehlener Kohlberg als beschränkt-öffentlicher Weg beschlossen. Dieser Weg wurde als Wanderweg gewidmet, um die dauerhafte öffentliche Nutzung für Fußgänger, Wanderer und Touristen sicherzustellen. Der Weg verläuft ausgehend vom Parkplatz in Dorf Wehlen an der Kindertagesstatte in Ost-West-Richtung längs durch das gesamte VRG94 über den Wehlener Kohlberg und ermöglicht den Anschluss zum Uttewalder Grund. Die Widmung erfolgte auf Grundlage des Sächsischen Straßengesetzes (SachsStrG).
Damit übernimmt die Stadt Wehlen die Verkehrssicherungspflicht, sichert aber gleichzeitig das Wegerecht für die Allgemeinheit gegenüber privaten Eigentumsinteressen ab. Durch die Realisierung des Vorranggebiets werden öffentlich gewidmete Wander- und Reitwege zerstört, der Tourismus beeinträchtigt und die kommunale Selbstverwaltung durch den Stadtrat untergraben.
Der Umweltkreis der Philippuskirchgemeinde Lohmen hat im November 2022 die Maßnahmen M 8 und M 11.1,11.2 (direkt im Territorium des VRG94) unterstützt vom Landschaftspflegeverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, eine spezielle Aufforstungsaktion initiiert und umgesetzt. Zwischen Dorf Wehlen und dem Wehlener Kohlberg wurden Obstbäume entlang des nunmehr öffentlich gewidmeten Wanderweges, der in Ost-West-Richtung längs durch das gesamte geplante Vorranggebiet verläuft, gepflanzt. Entstanden ist bei der Aktion auch das neue Grün als Wegrandstreifen auf dem Kirchenland der Philippuskirchgemeinde Lohmen in der Gemarkung Dorf Wehlen vom Verbindungsweg Kohlberg bis zur Kastanienallee in Lohmen entlang des im FNP verlaufenden Wanderweges in Nord-Süd-Richtung quer durch das geplante Vorranggebiet.
Der Umweltkreis der Kirchgemeinde hat mit Zustimmung des Kirchenvorstandes die Möglichkeit zur Heckenpflanzung auf einem halben Hektar Kirchenland genutzt. Entstanden ist eine dreireihige Baumhecke, die die Lücke vom Kohlberg zur Kastanienallee (Flächennaturdenkmal) schließt und damit den Naturraum verbindet und das bestehende Biotopverbundsystem erweitert hat und zusätzlich stärkt.
Die verschiedenen Elemente geben Vögeln, Nagetieren, Insekten und vielen anderen Tieren Lebensraum. Es wurden gebietsheimische Gehölze gesetzt, die vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie gefordert wurden. Hecken verschönern die Landschaft, schützen vor Winderosion und vor Austrocknung. Zudem bieten sie zahlreichen landwirtschaftlichen Nützlingen wie Schweb- und Florfliegen und Marienkäfern Nahrungsquellen und Überwinterungsplätze. Die Pflanzaktion wurde durch eine Vielzahl von Helfern unterstützt, unter ihnen auch viele Einwohner, ortsansässige Gewerbetreibende und Landwirte. Die Maßnahme wurde mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes. Durch die Ausweisung des geplanten Vorranggebiets werden die von den Einwohnern, Vereinen und Gewerbetreibenden getätigten und zuvor naturschutzrechtlich festgelegten Maßnahmen im Nachhinein wieder zerstört. Dies ist in unmittelbarer Nähe zur Kernzone des Nationalparks nicht hinnehmbar.
Die Zuwegung für Schwerlasttransporte während der Bauphase sind über die bestehenden gemeindlichen Straßen technisch und wirtschaftlich nicht möglich. Konkret auf er Seite die Kastanienallee (Ausbauzustand nicht für Schwerlastverkehr geeignet und Zwangspunkt Bahnunterführung mit einer lichten Höhe von 3,80 m) sowie von Dorf Wehlener Seite die Unterlohmener Straße und der Verbindung Oberlohmener Straße / Unterlohmener Straße (Ausbauzustand nicht für Schwerlastverkehr geeignet). Die Gemeinde Lohmen verweigert als Träger der Straßenbaulast der Ortsstraßen auf ihrem Gebiet hierzu vorsorglich die Nutzung beider Straßen bzw. ihrer Liegenschaften, sofern keine vollumfängliche Haftungs- und Rückbauvereinbarung getroffen wird.
Nach bekanntem Sachstand besteht momentan keine ausreichende Erschließung mit Stromtrassen, um den im Vorranggebiet entstehenden Strom abzunehmen. Die elektrische Neuerschließung dieses Vorranggebiets bedeutet weitere massive Eingriffe in die Natur, die Landschaft und die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer.
Auch die in den betroffenen Feldern liegenden Drainage zur Meloration aus DDR-Zeiten ist nicht in die Untersuchung zur Eignung des Standortes einbezogen worden. Eine Zerstörung dieser Drainage hätte möglicherweise dramatische Folgen bei einem erneutem Starkregenereignis wie zum Beispiel 2002, 2010, 2013 und 2021.
Der Ausbau der Windenergie im Außenbereich kollidiert zunehmend mit den Interessen der produktiven Landwirtschaft. Wenn Anlagen auf Standorten mit einer hohen Bodenwertzahl von 65, wie sie auf der ausgewiesenen Fläche ist, errichtet werden sollen, wiegt der dauerhafte Flächenverlust besonders schwer. Böden dieser Güteklasse zeichnen sich durch eine hervorragende natürliche Ertragsfähigkeit und eine stabile Wasserführung aus. Durch die Versiegelung für Fundamente, Kranstellflächen und dauerhafte Zufahrtswege geht dieser wertvolle Boden unwiederbringlich für die Nahrungsmittelproduktion verloren. Zudem führt der Einsatz von schweren Baumaschinen während der Montagephase zu tiefgreifenden Bodenverdichtungen im Umkreis. Diese zerstören das Bodengefüge nachhaltig, beeinträchtigen die mikrobielle Aktivität und stören den lokalen Wasserhaushalt weit über das eigentliche Fundament hinaus.
Im täglichen Betrieb führen die Masten zu erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen. Die geometrische Zerschneidung der Schläge erzwingt zeitaufwendige Wendemanöver und weite Umfahrungen. Moderne, sensorgestützte Großmaschinen und GPS-Spurassistenten leiden im Nahbereich der Rotoren vereinzelt unter Signalstörungen, was die Präzisionslandwirtschaft behindert. Aus Sicherheitsgründen gelten zudem strikte Anbaubeschränkungen im direkten Umkreis der Rotoren, wodurch die Flexibilität bei der Fruchtfolgegestaltung verloren geht.
Die unmittelbare Nähe zum Nationalpark hebt das Konfliktpotenzial auf eine ökologische und rechtliche Ebene. Landwirte in solchen Pufferzonen sind mit strengen umweltrechtlichen Auflagen konfrontiert. Im konkreten Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe (300 m) landwirtschaftliche Ackerflächen mit solchen Auflagen. Erntearbeiten und die Bodenbearbeitung legen Beutetiere frei und locken geschützte Greifvögel (Rotmilan) an. Da dies das Risiko von Vogelschlag drastisch erhöht, fordern Naturschutzbehörden oft temporäre Abschaltzeiten. Diese Ernteunterbrechungen mindern die Effizienz des Betriebs. Gleichzeitig steigen die Haftungsrisiken für den Landwirt: Bei technischen Havarien der Anlagen, wie dem Austritt von Getriebeöl oder Kühlflüssigkeiten, drohen gravierende Schadstoffeinträge in den sensiblen Naturraum, für die der Flächeneigentümer rechtlich belangt werden kann.
Zuletzt birgt die Windkraft strukturelle und ökonomische Risiken für die Region. Der Einstieg finanzstarker Energieinvestoren treibt die lokalen Pachtpreise künstlich in die Höhe, wodurch ortsansässige Haupterwerbsbetriebe bei der Flächenakquise verdrängt werden. Die verbleibenden Restflächen büßen durch die Zerschneidung drastisch an Wiederverkaufswert ein. Ohne insolvenzsichere Rückbaugarantien im Grundbuch verbleibt zudem das existenzbedrohende Risiko, dass die tonnenschweren Betonfundamente nach Betriebsaufgabe im Boden verbleiben. Nicht zuletzt droht durch die Industrialisierung des Landschaftsbildes ein Imageverlust für Betriebe, die auf sanften Tourismus oder die Direktvermarktung ökologischer Produkte im Umfeld des Nationalparks setzen.
Ein Brand einer Windenergieanlage hat für die umliegende Landwirtschaft gravierende Folgen und führt in der Praxis fast immer zu einer behördlichen Sperrung der betroffenen Ackerflächen. Da ein Löschen der Gondel in über einhundert Metern Höhe für die Feuerwehr meist unmöglich ist, brennt die Anlage kontrolliert ab. Während des Schadensereignisses und unmittelbar danach sperren Polizei und Ordnungsämter das Areal weiträumig ab. Es besteht akute Lebensgefahr durch herabfallende Trümmerteile, brennende Trägerstrukturen oder unkontrolliert abknickende Rotorblätter.
Über diese akute Sicherheitsmaßnahme hinaus verhängen die Umwelt- und Agrarbehörden jedoch meist ein längerfristiges Bewirtschaftungs- und Ernteverbot für die umliegenden Schläge. Die rechtliche Grundlage für den Betrieb und die Abwendung solcher Gefahren bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach § 5 BImSchG sind Betreiber verpflichtet, Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können.
Moderne Rotorblätter bestehen aus glas- und kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen. Bei den enormen Temperaturen eines Brandes zersplittern diese Verbundstoffe in Millionen mikroskopisch kleiner, messerscharfer Fasern, die der Wind kilometerweit über die Felder trägt. Gelangen diese Fasern in die Ernte, machen sie das Erntegut unbrauchbar, da sie beim Vieh tödliche innere Verletzungen verursachen und Erntemaschinen schwer beschädigen würden. Zudem setzen verbrennende Harze hochgiftige Rußpartikel frei, während hunderte Liter auslaufendes Getriebe- und Hydrauliköl den wertvollen Mutterboden tiefgreifend verseuchen.
Die Sperrung der Felder bleibt so lange bestehen, bis der Betreiber gemäß den ordnungsrechtlichen Nachsorgepflichten des BImSchG und des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine aufwendige Sanierung durchgeführt hat. Spezialteams müssen die Faserreste mühsam vom Acker absammeln. Erst wenn unabhängige Gutachter durch Bodenproben bestätigen, dass keine Dioxine, Schwermetalle oder Ölrückstände mehr die Nahrungskette gefährden, geben die Behörden die Flächen wieder für die landwirtschaftliche Nutzung frei. Bis dahin trägt der Landwirt das volle Risiko von Ernteausfällen und logistischen Blockaden im Betriebsablauf.
Aus den oben genannten Gründen fordert die Gemeinde Lohmen den Regionalen Planungsverband auf, folgende Anpassungen im weiteren Verfahren vorzunehmen:
Vollständige Streichung des Vorranggebietes 94 aus dem Regionalplan.
Die Gemeinde Lohmen zeichnet sich durch einen hohen Erholungswert, intakte Naturräume und ein landschaftlich geprägtes Ortsbild aus. Die Errichtung von landschaftsprägenden Industrieanlagen in direkter Nachbarschaft beschädigt dieses Bild nachhaltig. Betroffen sind neben den oben aufgeführten Belange vor allem unsere Einwohnerinnen und Einwohner, welche sich bewusst für den ländlichen Raum als ihren Lebensmittelpunkt entschieden haben. Anzumerken ist auch, dass wir mit der Ausweisung und den darauffolgenden Bau von Windenergieanlagen eine Entwertung des Wohnumfeldes und der Immobilienpreise befürchten.
Die Gemeinde Lohmen behält sich ausdrücklich vor, nach Veröffentlichung des finalen Regionalplans alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte – einschließlich einer Normenkontrollklage – zu prüfen, sollte den oben genannten Belangen im Abwägungsprozess nicht ausreichend Rechnung getragen werden.
Wir bitten um eine schriftliche Bestätigung über den Eingang dieser Stellungnahme sowie um Mitteilung, wie die vorgebrachten Argumente im Rahmen der Abwägung berücksichtigt wurden.
Mit freundlichen Grüßen