Aufgrund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2028 (SächsGVBl. S. 62) die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (Sächs GVBl. S. 285) in Verbindung mit den §§ 2, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen am 02.07.2026 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung der Gemeinde Lohmen über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeitragssatzung) vom 29.06.2006 mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 19-04a/2006 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Für Beitragspflichten und beitragsrechtliche Tatbestände, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 entstanden sind oder deren Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, findet die Abwasserbeitragssatzung in der bis zum 31.Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung, Erhebung, Nachveranlagung und Beitreibung von Beiträgen.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Lohmen, den 03.07.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.