Der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.07.2026 mit Beschluss Nr. GR/19-07/2026 auf der Grundlage von § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) die Widmung folgender Straße beschlossen:
| Güterbahnhofstraße | ||
| (2. Teilstück) | ||
| Auf Grundlage des Beschlusses ergehen nachstehende Verfügungen: | ||
| I. Widmungsverfügung | ||
| 1. | Inhalt der Widmungsverfügung | |
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| Die oben näher bezeichnete neu gebaute Straße wird zur Ortsstraße gewidmet. | |
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| Widmungsbeschränkungen: keine | |
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| Träger der Baulast: Gemeinde Lohmen | |
| 2. | Wirksamwerden | |
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| Die Widmungsverfügung wird zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung wirksam. | |
| 3. | Gründe für die Widmung | |
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| Die Straße wird gemäß der Verkehrsbedeutung der Straßenklasse zugeordnet. | |
| II. Eintragungsverfügung | ||
| 1. | Inhalt der Eintragung | |
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| Einstufung: | Ortsstraße |
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| Straßenbezeichnung: | Güterbahnhofstraße (2. Teilstück) |
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| Flurstücksnummern: | 401/59, 507, 508/22 und 508/23 der Gemarkung Lohmen |
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| Anfangspunkt: | Güterbahnhofstraße - 1. Teilstück (Zufahrt zu den Gärten auf FlSt. 508/8 der Gemarkung Lohmen) |
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| Endpunkt: | Wendehammer (FlSt. 507 der Gemarkung Lohmen) |
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| Länge: | 0,415 km |
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| Straßenbaulast: | Gemeinde Lohmen |
Die Widmungsverfügung, die Eintragungsverfügung und das Bestandsverzeichnis für die oben bezeichnete Straße können in der Zeit vom 31.08.2026 bis einschließlich 30.09.2026 während der Sprechzeiten, sowie nach vorheriger Terminabsprache auch außerhalb der Sprechzeiten, im Gemeindeamt Lohmen (Bauamt), Schloß Lohmen 1 in 01847 Lohmen, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Widmungsverfügung und die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Lohmen, Schloß Lohmen 1 in 01847 Lohmen, einzulegen.