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Bastei-Anzeiger - Amtsblatt der Gemeinde Lohmen mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bericht über die Beschlüsse aus der 11. GR-Sitzung vom 21.08.2025

TOP 3 – Bekanntmachung der Beschlüsse aus nichtöffentlicher GR-Sitzung

Verkauf Wohnung 16, Schloßstraße 3

Verkauf Wohnung 77 und 78, Schloßstraße 8

Abstimmung zu möglichen Varianten der zukünftigen Betreibung der Kläranlage

TOP 5 – Vorstellung Projekt Interessent Gewerbegebiet

Herr Falk Häschel, Geschäftsführer der Fa. Häschel Metalltechnik GmbH aus Heidenau stellt sich als Person und sein Projekt für das Gewerbegebiet "Am Bahnhof" vor.

Anhand eines Vortrages bezieht er die Anwesenden auf eine Gedankenreise mit ein.

⇒ Der GR steht dem Ansinnen zur Ansiedlung im Gewerbegebiet „Am Bahnhof“ positiv gegenüber.

TOP 6 – Beschlussvorlagen

2025/002

Öffentliche Widmung eines beschränkt-öffentlichen Weges - "Wehlener Grund"

Beschluss:

Die Straße „Wehlener Grund“ wird öffentlich gewidmet. Die Straße erhält den Status eines beschränkt-öffentlichen Weges. Die entsprechende Widmungsverfügung ist bekannt zu

machen und die Straße anschließend in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis - 14 Ja

2025/003

Öffentliche Widmung eines beschränkt-öffentlichen Weges - "Steinrückenstraße"

Beschluss:

Die Straße „Steinrückenstraße“ wird öffentlich gewidmet. Die Straße erhält den Status eines beschränkt-öffentlichen Weges. Die entsprechende Widmungsverfügung ist bekannt zu machen und die Straße anschließend in das Straßenbestandsverzeichnis aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis - 14 Ja

2025/010

Übernahme von Gesellschafteranteilen an der Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH (WASS)

Beschluss:

1.

Die Übernahme von Gesellschafteranteilen an der Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH (WASS) in Höhe von 500 EUR zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird bestätigt.

2.

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von 500 EUR gegenüber einem Notar zu erklären und der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis - 14 Ja

2025/011

3. Änderung der Gestaltungsverordnung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohngebiet "Am Bahnhof"

Beschluss:

Die 3. Änderung der Gestaltungsverordnung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Bahnhof“ wird beschlossen.

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13 / Nein-Stimmen: 1

3. Änderung der Gestaltungsverordnung

Für den Geltungsbereich des am 19.07.1993 durch das Regierungspräsidium Dresden genehmigten Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Bahnhof“ in Lohmen

§ 1

Rechtsgültigkeit der Planaussagen

Diese Gestaltungsverordnung ist ergänzender Bestandteil des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Bahnhof“ der Gemeinde Lohmen, RP AZ 52-2511-217.

§ 2

Unterkellerung, Sockel

(1) Die Einsenkung der Gebäude unter OK vorhandenes Gelände sollte 1,60 m (max. 1,80 m) nicht überschreiten, da 2,0 m Tiefe auf einigen Parzellen mit auftretendem Schichtenwasser gerechnet werden kann.

(2) Die Ausführung der Wohngebäude ist sowohl ohne als auch mit Teil- oder Vollunterkellerung zulässig.

(3) Bei Teil- oder Vollunterkellerung ist eine maximale Sockelhöhe von 1,2 m über OFG (Oberfläche Gelände) als Folge der relativ geringen Einsenkung (siehe Absatz 1) zugelassen. Durch Anschüttung kann die Sockelhöhe optisch abgemindert werden. Für Gebäude ohne Unterkellerung beträgt die maximal zulässige Sockelhöhe 0,3 m.

§ 3

Traufhöhe, Kniestock

(1) Für unterkellerte Gebäude wird bei einem Vollgeschoss eine maximale Traufhöhe von 4,5 m und bei zwei Vollgeschossen 7,00 m festgesetzt.

(2) Bei Gebäuden ohne Unterkellerung mit einem Vollgeschoss darf die maximale Traufhöhe 3,8 m und mit zwei Vollgeschossen 6,1 m nicht überschreiten.

(3) Bei den eingeschossigen Gebäuden ist bei der Festlegung der Traufhöhe die Möglichkeit der Ausbildung eines Kniestockes mit 1,0 m Höhe, gemessen von OK Rohdecke Erdgeschoss bis UK Sparren an der Außenseite der Außenwand gegeben. Bei zweigeschossigen Gebäuden ist die Ausbildung eines Kniestockes unzulässig.

§ 4

Dachüberstand

(1) Am Ortgang ist ein maximaler Dachüberstand von 0,4 m zulässig.

(2) Im Traufbereich wird der maximale Dachüberstand auf 0,5 m begrenzt.

(3) Vordächer über Eingangspodesten und Überdachungen von Balkonen sind vollflächig und von Terrassen bis zu einem Drittel der Grundfläche zugelassen.

§ 5

Dacheindeckung

(1) Die Dacheindeckung erfolgt in rot bis rotbraun oder anthrazit.

(2) Für die Dachdeckung sind regionaltypische Materialien wie keramische Dachziegel, Betondachsteine sowie Schiefer oder Schieferimitationen zu verwenden.

§ 6

Fassadengestaltung

(1) Die Fassaden sind in naturfarbenen Putzen oder mit Anstrich in hellen gebrochen Farbtönen auszuführen.

(2) Grelle Farbgebungen und auffällige Strukturierungen sowie Verkleidungen aus Kunststoff, Metall und Faserzementplatten oder Welltafeln sind unzulässig.

§ 7

Antennenanlagen

(1) Antennenanlagen für den terrestrischen Empfang können im Bereich des Dachfirstes montiert werden.

(2) Satellitenempfangsanlagen sollten unauffällig, von der Straße abgewandt installiert werden.

§ 8

Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen

(1) Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen können in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO auch außerhalb der Baufenster errichtet werden.

(2) Bei der Errichtung von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen in den Abstandsflächen ist der § 6 (11) SächsBO entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gestaltung der Garagen ist hinsichtlich Fassade, Dachform und Dachdeckung auf die Gestaltung des Wohnhauses abzustimmen.

(4) Aus gestalterischen und funktionellen Gründen sind Garagen mit Flachdach zulässig.

§ 9

Baulasten

Baulasten, die sich aus dem koordinierten Leitungsplan des Baugebietes ergeben, sind im Grundbuch eintragen zu lassen.

§ 10

Regenwasserhaltung

(1) Aus Gründen des Schutzes des Grundwasserhaushaltes und des Gewässerschutzes sowie der Minimierung der Erschließungsbeiträge wurde kein Regenwassersammler vorgesehen. Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern.

(2) Die Nutzung des Niederschlagswassers für den Eigenbedarf ist über die Installierung einer Brauchwasseranlage möglich.

§ 11

Flächenbefestigungen

(1) Vollversiegelte Flächen sind unzulässig.

(2) Gehwege sind offenfugig zu belegen. Zufahrten und Stellplätze sind mit Betonpflaster, Öko-Pflaster oder Rasengittersteinen herzustellen. Anfallendes Regenwasser darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück in geeigneter Weise zu verbringen.

(3) Bei der Gestaltung der Zufahrten auf den Parzellen der Teuringer Straße ist bei der Überbauung der Sickermulde eine Verrohrung vorzusehen, um die ungehinderte Straßenentwässerung zu sichern.

(4) Terrassen auf Geländeniveau (an nichtunterkellerten Gebäuden) sind ohne Betonunterbau nur auf Kiespolster herzustellen.

§ 12

Einfriedungen

Die zulässige Höhe der Einfriedung wird auf maximal 1,50 m, im 5,00 m Kreuzungsbereich auf 1,00 m festgelegt.

§ 13

Bepflanzungen

(1) Für Bepflanzungen sind ausschließlich einheimische und standortgerechte Obst- und Laubgehölze zugelassen.

(2) Für Hecken- und Strauchpflanzungen sind ebenfalls einheimische und standortgerechte Arten zu wählen. In Ergänzung und für Zierpflanzungen sind auch, Standortverträglichkeit vorausgesetzt, nichteinheimische Arten zulässig.

§ 15

Inkrafttreten

Die Gestaltungsverordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungsverordnung vom 18.01.1995 zuletzt geändert durch Beschluss zur Änderung der Gestaltungsverordnung für das Wohngebiet „Am Bahnhof“ vom 11.09.1997 außer Kraft.

Lohmen, 22.08.2025

Silke Großmann
Bürgermeisterin

2025/014

Sitzungstermine des Gemeinderates Lohmen und seiner Gremien für das Jahr 2026

Beschluss:

Die für den Gemeinderat Lohmen und seine Gremien als Anlage beigefügten regelmäßigen Sitzungstermine für das Jahr 2026 werden beschlossen.

Alle aufgeführten Sitzungen beginnen i.d.R. 19:00 Uhr und finden i.d.R. im Rittersaal, Schloß Lohmen 1 in 01847 Lohmen statt.

Abstimmungsergebnis mit Änderungen - Ja-Stimmen: 9 / Nein-Stimmen: 5

2025/015

Bericht zum Haushaltsvollzug zum 30.06.2025

Die Gemeinderäte nehmen den Bericht zum Haushaltsvollzug für das 1. Halbjahr 2025 zur Kenntnis.

Zusatz:

Die 12. GR-Sitzung findet am 23.09.2025 um 19:00 Uhr statt.

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind dazu herzlich eingeladen. Die Tagesordnung einschl. Tagungsort werden durch Aushang an den Verkündungstafeln der Gemeinde Lohmen bekannt gemacht. Sie finden diese auch unter www. lohmen-sachsen.de sowie in der Gemeinde-App. Dies gilt gleichfalls als Ersatzbekanntmachung gemäß der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Lohmen vom 30.06.2016.