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Lübbenauer Stadtnachrichten – Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBL. 1/07) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. den §§ 1, 2 und 11 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04) in der derzeit gültigen Fassung und § 9 des Brandenburgischen Kurortegesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I/94) in der derzeit gültigen Fassung sowie dem Bundesmeldegesetz vom 01.11.2015 in der derzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung in Ihrer Sitzung am 06.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Erhebung eines Kurbeitrages (sachlicher Geltungsbereich)

§ 2 Erhebungsgebiet (örtlicher Geltungsbereich)

§ 3 Kurbeitragspflichtige Personen

§ 4 Beitragsbefreiung

§ 5 Beitragshöhe

§ 6 GästeCard/ elektronische GästeCard

§ 7 Erhebung, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

§ 8 Meldepflichtige Personen

§ 9 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Personen

§ 10 Aufwandsentschädigung

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Salvatorische Klausel

§ 13 In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung eines Kurbeitrages (sachlicher Geltungsbereich)

(1) Die Stadt Lübbenau/Spreewald ist als „Staatlich anerkannter Erholungsort“ berechtigt, Kurbeitrag zu erheben.

(2) Der Kurbeitrag dient zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet dienenden Einrichtungen und Anlagen als auch der qualitätsvollen und nachhaltigen Betreuung sowie der Angebotsvielfalt für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen.

§ 2

Erhebungsgebiet (örtlicher Geltungsbereich)

Erhebungsgebiet für den Kurbeitrag ist der als staatlich anerkannter Erholungsort anerkannte Bereich. Hierzu zählen neben dem Stadtgebiet auch die Orts- und Gemeindeteile der Stadt Lübbenau/Spreewald.

§ 3

Kurbeitragspflichtige Personen

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet nach § 2 dieser Satzung Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz (im Sinne des § 7 Bürgerliches Gesetzbuch) zu haben. Unterkunft im Sinne des Satz 1 nehmen auch Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten, gleichgültig ob sie Eigentümer oder Besitzer sind, wie in Wohnwagen, Bungalows, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen im Erhebungsgebiet übernachten.

(2) Der Kurbeitrag wird von den kurbeitragspflichtigen Personen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die zu Erholungszwecken dienenden Einrichtungen und Anlagen der Stadt Lübbenau/Spreewald in Anspruch zu nehmen, an den Veranstaltungen, die innerhalb des „Staatlich anerkannten Erholungsortes“ durchgeführt werden, teilzunehmen.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kurbeiträgen besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Einrichtungen und Anlagen oder der Teilnahme an Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Die Nichtinanspruchnahme der zu Erholungszwecken dienenden Einrichtungen und die Nichtteilnahme an Veranstaltungen befreit nicht von der Kurbeitragspflicht.

§ 4

Beitragsbefreiung

(1) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2.

Gäste, die von ortsansässigen Verwandten unentgeltlich und ohne Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.

3.

Schwerstbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80, die laut amtlichem Ausweis ständig auf eine Begleitperson angewiesen sind, und deren Begleitperson, sofern dies im Schwerbehindertenausweis mit einem „B“ für ständige Begleitung gekennzeichnet ist.

4.

Erkrankte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis belegen, unterliegen während der Dauer ihres Zustandes nicht der Kurbeitragspflicht.

5.

Ortsfremde, die sich zur Ausbildung oder Berufsausübung in Lübbenau/Spreewald aufhalten, wenn sie im Erhebungsgebiet arbeiten oder ausgebildet werden.

6.

Teilnehmer an Tagungen, Messen, Schulungen, Lehrgängen u. ä. Veranstaltungen im Erhebungsgebiet, sofern der Aufenthalt im Erhebungsgebiet ganz oder überwiegend beruflich veranlasst ist, für die Dauer der Veranstaltung. Dies gilt nicht für mitreisende Personen.

7.

Schülergruppen ab fünf Personen und deren Begleitpersonen in Ferienlagern, Landschulheimen, Jugendherbergen, Einrichtungen des Behindertenwerkes und vergleichbaren Einrichtungen

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind spätestens am Tag der Abreise von der kurbeitragsbefreiten Person (Gast) dem Meldepflichtigen (Vermieter) gemäß § 8 nachzuweisen. Eine Aushändigung der GästeCard entfällt bei Personen nach Nr. 5 und 6.

(3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungstatbestände entbinden die Vermieter nicht von der Meldepflicht (§ 9).

§ 5

Beitragshöhe

(1) Der Kurbeitrag wird nach den Aufenthaltstagen, längstens jedoch für 28 Kalendertage im Jahr berechnet. Der Kurbeitrag einschließlich Umsatzsteuer beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,00 €.

(2) Die Kurbeitragspflicht beginnt mit dem Tag der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet nach § 2 und endet mit dem Tag seiner Abreise. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Tag gerechnet.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann anstelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages ein pauschalierter Jahreskurbeitrag gezahlt werden, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Jahreskurbeitrag beträgt pro Person 56,00 €. Die Jahres - GästeCard kann bei der Stadtverwaltung, Kirchplatz 1 in 03222 Lübbenau/ Spreewald erworben werden.

§ 6

GästeCard / elektronische GästeCard

(1) Jede Person, die der Kurbeitragspflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine GästeCard. Ortsfremde Berufstätige und Geschäftsreisende gemäß § 4 (1) Nr. 5 und 6 haben keinen Anspruch. Die GästeCard enthält die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben, die vom Vermieter auszufüllen bzw. mit dem EDV-System „AVS“ zu erfassen sind.

(2) Die GästeCard berechtigt zum Besuch verschiedener Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen zu den jeweils festgelegten Sonderkonditionen.

(3) Die GästeCard ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen, die sich entsprechend ausweisen müssen, auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die GästeCard eingezogen.

(4) Verlängert ein Gast seine ursprüngliche Aufenthaltsdauer, ist eine neue GästeCard zu fertigen.

(5) Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz.

§ 7

Erhebung, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

(1) Die Kurbeitragspflicht entsteht am Tage der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen Person in dem in § 2 geregelten Erhebungsgebiet.

(2) Der Kurbeitrag nach § 5 Abs. 1 ist spätestens am Abreisetag beim Vermieter zur Zahlung fällig. Der Gast erhält am Anreisetag nach Unterschrift auf dem Meldeschein die GästeCard vom Vermieter ausgehändigt.

(3) Die Meldepflichtigen (Vermieter) haben den Kurbeitrag von den Kurbeitragspflichtigen (Gästen) einzuziehen und den Betrag an die Stadt Lübbenau/Spreewald abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen Einzug des Kurbeitrages. Rückständige Kurbeiträge können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. Die vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Meldescheine mit dem Aufdruck – Für die Erhebung des Kurbeitrages –sind in der Stadtverwaltung Lübbenau/Spreewald, Bereich Finanzverwaltung für statistische Auswertungen gemäß Bundesmeldegesetz, § 31, abzugeben (dies betrifft nicht die Teilnehmer am elektronischen Meldescheinverfahren AVS).

(4) Die Meldepflichtigen (Vermieter) haben die im Laufe eines Kalendervierteljahres entstandenen Kurbeiträge jeweils zum 10. des folgenden Kalendermonats (bis zum 10.04., 10.07. 10.10. und 10.01.) gegenüber der Stadt Lübbenau/Spreewald, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald abzurechnen.

Nach der Kontrolle der Meldescheine und des abzurechnenden Kurbeitrages wird durch die Stadt Lübbenau/Spreewald eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Zahlungspflichtigen erstellt. Der Kurbeitrag gemäß der Forderung wird ab einem Betrag von 100,00 € per Lastschrift eingezogen bzw. ist per Überweisung abzuführen.

Eine Barzahlung ab der Wertgrenze von 100,00 €, vor oder nach der Zahlungsaufforderung, ist nicht zulässig.

Kurbeiträge unter 100,00 € können als Bareinzahlung erfolgen.

(5) Bei vorzeitigem Abbruch der vorgesehenen Aufenthaltsdauer wird ein bereits entrichteter Kurbeitrag für die nachweisbar nicht in Anspruch genommenen Tage auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurbeitragspflichtigen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise.

§ 8

Meldepflichtige Personen

Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ihnen als Grundeigentümer oder Pächter Unterkunft in eigenen Wohngelegenheiten, z.B. in Bungalows, Wohnwagen, Zimmern, Wohnmobilen, Fahrzeugen, Zelten oder auf Booten, gewährt, ist nach §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, bei sich verweilende Personen am Tage der Ankunft, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise anhand des in die Gästecard integrierten Meldescheins bzw. mit dem EDV-System „AVS“ an- bzw. abzumelden.

Zu den meldepflichtigen Personen im Sinne von Satz 1, 1. Halbsatz gehören alle Personen, Hotel- und Beherbergungseinrichtungen, Betreiber von Camping-, Wohnmobil- und Zeltplätzen, die gewerbsmäßig, als Nebenerwerb oder im Rahmen nichtkommerzieller touristischer Tätigkeiten Übernachtungskapazitäten gegen Entgelt oder Kostenerstattung zur Verfügung stellen (Vermieter). Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem vom Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch Kurbeitrag enthalten ist.

§ 9

Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Personen

(1) Es besteht grundsätzlich Meldepflicht für jede Vermietung, unabhängig davon, ob die beherbergte Person kurbeitragspflichtig ist, oder nicht.

(2) Die Meldepflichtigen (Vermieter) sind verpflichtet, die von der Stadt Lübbenau/Spreewald bereitgestellten Meldescheinvordrucke anzuwenden.

Auf diesem werden die zur Erhebung des Kurbeitrages im § 30 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) genannten Daten (Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung sowie zusätzlich der Familienname und die Vornamen des bzw. der Mitreisenden und Befreiungsgründe) erfasst.

Für die Vollständigkeit der von der Stadt Lübbenau/Spreewald gegen Unterschrift erhaltenen Meldevordrucke haftet der Empfänger. Verschriebene, ungültige bzw. bei Beendigung der Vermietung nicht mehr benötigte Meldescheinvordrucke sind mit den Abrechnungen zurückzugeben.

(3) Die Meldepflichtigen (Vermieter) im Sinne des § 8 führen ein kontrollfähiges Gästeverzeichnis mit den Angaben, die zu einer Erhebung des Kurbeitrages von Belang sind (Nr. der GästeCard, Name und Vorname, An- und Abreisetag, Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen), Anzahl der Nächte, Kurbeitrag. Das Gästeverzeichnis ist mit den Meldescheinen bei der Abrechnung nach § 7 Abs. 4 einzureichen.

(4) Die für die Berechnung des Kurbeitrages erforderlichen meldepflichtigen Daten werden auf elektronischem Weg über das EDV-System „AVS“ erfasst und weitergeleitet. Diese meldepflichtigen Kurabrechnungsdaten ersetzen nicht die Verpflichtung der in § 8 genannten Personen zum Bereithalten des besonderen Meldescheines (BbgMeldeG).

(5) Weigert sich eine kurbeitragspflichtige Person, den Kurbeitrag zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige (Vermieter) der Stadt Lübbenau/Spreewald unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurbeitragspflichtigen zu melden. Der Kurbeitrag wird in diesem Fall gegenüber der kurbeitragspflichtigen Person mittels Bescheid festgesetzt.

(6) Die Vermieter sind verpflichtet, die Kurbeitragssatzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung an gut sichtbarer Stelle auszulegen bzw. auszuhängen.

(7) Kontrollpersonen, die sich entsprechend ausweisen müssen, sind berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand des Verzeichnisses zu überprüfen.

(8) Die Meldescheine sind vom Tag der Anreise an ein Jahr aufzubewahren und dann innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

§ 10

Kostenerstattung

(1) Die Meldepflichtigen (Vermieter), welche auf elektronischem Weg die meldepflichtigen Daten erfassen und die Kurbeiträge gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 einziehen und satzungsgemäß für das abgelaufene Jahr in voller Höhe der Stadt Lübbenau/Spreewald überwiesen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, erhalten als Anerkennung bis zum 28. Februar eine Kostenerstattung.

Die Kostenerstattung wird auf die Kurbeiträge gewährt, die gemäß § 7 Abs. 4 quartalsweise fristgerecht überwiesen wurden.

(2) Die Kostenerstattung beträgt 5 v. H. des Nettobetrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe und für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz 5 v. H. des Nettobetrages.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 15 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit den Bestimmungen der Abgabenordnung handelt ordnungswidrig, wer

1.

als Abgabepflichtiger (Gast) gemäß

a.

§ 3 und § 7 Abs. 1 und 2 seiner Pflicht zur Zahlung des Kurbeitrages nicht nachkommt

b.

§ 4 unrichtige Angaben bezüglich der Beitragsbefreiung macht oder

2.

als Meldepflichtiger/Vermieter) vorsätzlich oder leichtfertig gemäß

a.

§ 5 eine unrichtige Beitragshöhe erhebt

b.

§ 7 die Erhebung, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages nicht beachtet oder falsch anwendet

c.

§ 9 seine Mitwirkungspflichten missachtet.

(2) können gemäß § 15 Absatz 3 KAG in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nach § 3 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg der hauptamtliche Bürgermeister.

§ 12

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Kurbeitragssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald vom 17.06.2020 außer Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 07.12.2023

gez. Helmut Wenzel
Bürgermeister