Aufgrund der §§ 14, 16, 17 und 18 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, i.V.m. § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr.18], S.6) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald am 6. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:
Zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 05/1/2023 „Betriebshof für Busse und E-Mobilität“ erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung über die Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke:
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Groß Klessow | 1 | 449 |
| Groß Klessow | 1 | 450 |
| Groß Klessow | 1 | 452 |
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind in den als Anlage beigefügten Plänen dargestellt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. |
Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre bestimmt sich nach § 17 BauGB.
Die Satzung über die Veränderungssperre einschließlich ihrer Anlage zur Darstellung der Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs werden im Rathaus Lübbenau/Spreewald, Fachbereich 3 – Stadtentwicklung, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
| a) | Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden folgende Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind: |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. |
| b) | Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. |
Lübbenau/Spreewald, den 07.12.2023