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Lübbenauer Stadtnachrichten – Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorkaufsrechtsatzung für das städtebauliche Maßnahmengebiet „Busbetriebshof und E-Mobilität“ an der Kraftwerkstraße der Stadt Lübbenau/Spreewald

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, i.V.m. § 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S.6) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald am 6. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erlass der Vorkaufsrechtsatzung

Der Stadt Lübbenau/Spreewald steht in dem in § 2 bezeichneten Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtsatzung umfasst folgende Flurstücke:

Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind in den als Anlage beigefügten Plänen dargestellt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Ziel und Zweck der Satzung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald hat am 06.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05/1/23 „Betriebshof für Busse und E-Mobilität“ beschlossen und somit zum Ausdruck gebracht, dass an diesem Standort städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung des Standortes als Busbetriebshof sowie die Entwicklung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Entwicklung des Standortes hinsichtlich der Ansprüche an den Einsatz von E-Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Vorkaufsrechtsatzung dient gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, als Sicherungsinstrument für die Umsetzung der Planungsziele. Um die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen spielt die Verfügbarkeit der Flächen eine große Rolle. Es besteht daher ein Interesse der Stadt daran, rechtzeitig Zugriff auf die im Planbereich befindlichen Flächen zu erlangen. Eine Veräußerung von Grundstücken des Planbereiches an Dritte kann das Erreichen der angestrebten Entwicklungsziele erschweren oder verzögern.

Die Entscheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht durch die Stadt Lübbenau/Spreewald im Geltungsbereich dieser Satzung ausgeübt wird und ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung gemäß BauGB vorliegen, erfolgt anhand der Prüfung des konkreten Verkaufsfalls eines Grundstückes und durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Vorkaufsrechtsatzung einschließlich ihrer Anlage zur Darstellung der Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs werden im Rathaus Lübbenau/Spreewald, Fachbereich 3 – Stadtentwicklung, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden folgende Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.

Lübbenau/Spreewald, den 07.12 2023

gez. Helmut Wenzel
Bürgermeister