Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |||
| ordentlichen Erträge auf | 39.207.700 EUR | ||
| ordentlichen Aufwendungen auf | 41.176.600 EUR | ||
| ordentliches Ergebnis: | -1.968.900 EUR | |
| außerordentlichen Erträge auf | 767.500 EUR | ||
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 80.000 EUR | ||
| außerordentliches Ergebnis: | 687.500 EUR | ||
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |||
| Einzahlungen auf | 57.458.300 EUR | ||
| Auszahlungen auf | 64.174.100 EUR | ||
| Finanzierungssaldo: | -6.715.800 EUR | |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 35.808.400 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 35.554.800 EUR |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 13.149.900 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 26.569.300 EUR |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 8.500.000 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 2.050.000 EUR |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.500.000 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 410 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 460 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer Nachrichtlich: Tourismusbeitrag | 375 v. H. 5 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt. | |
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| 2. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. | |
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| 3. | Die Wertgrenze, ab der | |
| a) | überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 200.000,00 EUR und |
| b) | außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. |
| Können Haushaltspositionen aus der gegenseitigen oder einseitigen Deckungsfähigkeit erhöht werden, dann handelt es sich insoweit nicht um eine überplanmäßige Inanspruchnahme. Ebenso handelt es sich nicht um eine über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln, wenn Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden sind. Zahlungsunwirksame über-/ außerplanmäßige Aufwendungen gelten ebenfalls grundsätzlich als unerheblich. | |
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| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis auf 2.500.000,00 EUR und |
| b) | bei bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 1.000.000,00 EUR |
| festgesetzt. | |
Die aufsichtsrechtliche Genehmigung wurde am 21.11.2023 vom Landrat als allgemeine untere Landesbehörde mit Aktenzeichen 15.11.07.04 erteilt.
Gemäß §67 Abs. 5 der Kommunalverfassung Brandenburg ist die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen. Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen. Sie liegt zu den bekannten Öffnungszeiten im Rathaus, Kirchplatz 1, Zimmer C1.20 aus oder ist im Rats- und Bürgerinformationssystem ALLRIS einsehbar.
Lübbenau/Spreewald, den 07.12.2023