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Lübbenauer Stadtnachrichten – Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

39.207.700 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf

41.176.600 EUR

ordentliches Ergebnis:

-1.968.900 EUR

außerordentlichen Erträge auf

767.500 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf

80.000 EUR

außerordentliches Ergebnis:

687.500 EUR

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf

57.458.300 EUR

Auszahlungen auf

64.174.100 EUR

Finanzierungssaldo:

-6.715.800 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

35.808.400 EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

35.554.800 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

13.149.900 EUR

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

26.569.300 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

8.500.000 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

2.050.000 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 8.500.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

410 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

460 v. H.

2.

Gewerbesteuer

Nachrichtlich: Tourismusbeitrag

375 v. H.

5 v. H.

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der

a)

überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 200.000,00 EUR und

b)

außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Können Haushaltspositionen aus der gegenseitigen oder einseitigen Deckungsfähigkeit erhöht werden, dann handelt es sich insoweit nicht um eine überplanmäßige Inanspruchnahme. Ebenso handelt es sich nicht um eine über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln, wenn Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden sind. Zahlungsunwirksame über-/ außerplanmäßige Aufwendungen gelten ebenfalls grundsätzlich als unerheblich.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis auf 2.500.000,00 EUR und

b)

bei bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 1.000.000,00 EUR

festgesetzt.

Die aufsichtsrechtliche Genehmigung wurde am 21.11.2023 vom Landrat als allgemeine untere Landesbehörde mit Aktenzeichen 15.11.07.04 erteilt.

Gemäß §67 Abs. 5 der Kommunalverfassung Brandenburg ist die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen. Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen. Sie liegt zu den bekannten Öffnungszeiten im Rathaus, Kirchplatz 1, Zimmer C1.20 aus oder ist im Rats- und Bürgerinformationssystem ALLRIS einsehbar.

Lübbenau/Spreewald, den 07.12.2023

gez. Helmut Wenzel
Bürgermeister