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Lübbenauer Stadtnachrichten – Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Inanspruchnahme der Wohnungslosenunterkunft für Wohnungssuchende der Stadt Lübbenau/Spreewald

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36])]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung in ihrer Sitzung am 06.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich/Zweckbestimmung

§ 2

Benutzungsverhältnis

§ 3

Aufnahme

§ 4

Beginn und Ende der Nutzung

§ 5

Benutzung der überlassenen Räume

§ 6

Hausordnung und Ausübung des Haurechts

§ 7

Rückgabe der Unterkunft

§ 8

Haftung und Haftungsausschluss

§ 9

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

§ 10

Nutzungsgebühr

§ 11

Fälligkeit

§ 12

In-Kraft-Treten

§ 1

Geltungsbereich/Zweckbestimmung

1.

Die Stadt Lübbenau/Spreewald stellt im Rahmen der Gefahrenabwehr eine städtische Unterkunft als öffentliche Einrichtung für wohnungssuchende Personen in der Rudolf-Breitscheid-Straße 23 in Lübbenau/Spreewald zur Verfügung.

2.

Im Bedarfsfall können durch die Stadt Lübbenau/Spreewald weitere Anmietungen von Räumlichkeiten bzw. Wohnungen erfolgen.

3.

Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos geworden sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

§ 2

Benutzungsverhältnis

1.

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

2.

Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in eine bestimmte Wohnungseinheit oder auf Zuweisung eines Raumes bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3

Aufnahme

1.

In die städtische Unterkunft werden Personen aufgenommen, die ihren Wohnraum verloren haben und im Rahmen der Selbsthilfe nicht in der Lage sind, die akute Notlage abzuwenden.

2.

Die Aufnahme in eine Wohnungslosenunterkunft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Bescheides (Einweisungsverfügung). Damit wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Für die aufgenommenen Personen (Nutzenden) gelten die Bestimmungen dieser Satzung und die für die Einrichtungen erlassenen Hausordnungen.

3.

Die Stadt Lübbenau/Spreewald entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme sowie die Dauer des Aufenthaltes durch eine Einweisungsverfügung, die jederzeit widerrufen werden kann.

4.

Die einzelnen Räumlichkeiten in der Übergangsunterkunft können durch eine oder mehrere aufgenommene Person/Personen belegt werden. Die Unterbringung anderer Personen durch die Nutzenden ist nicht gestattet.

5.

Nutzende, die unter starkem Alkoholeinfluss stehen, im Besitz von Drogen sind oder diese konsumiert haben, werden von der allgemeinen Nutzung der Räumlichkeiten der städtischen Unterkunft ausgeschlossen.

§ 4

Beginn und Ende der Nutzung

1.

Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die aufgenommene Person die Unterkunft bezieht.

2.

Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch mündliche oder schriftliche Verfügung der Stadt Lübbenau/Spreewald oder mit Ablauf der Einweisungsverfügung.

3.

Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

4.

Verstößt eine aufgenommene Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung (§ 6 Abs. 5 der Satzung), so kann die Aufhebung der Einweisung auch unverzüglich und durch mündliche Verfügung der Beschäftigten der Stadt Lübbenau/Spreewald und beauftragten Dritten erfolgen.

5.

Das Nutzungsverhältnis endet auch durch Verzicht der aufgenommenen Person oder durch Widerruf seitens der Stadt Lübbenau/Spreewald. Der Verzicht ist gegenüber der Stadt Lübbenau/Spreewald schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch, wenn eine Unterkunft durch unbegründete Abwesenheit innerhalb von 5 aufeinanderfolgenden Tagen nicht bezogen bzw. genutzt wird.

§ 5

Benutzung der überlassenen Räume

1.

Die als Unterkunft überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den aufgenommenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

2.

Die nutzende Person ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten einschließlich des Inventars pfleglich zu behandeln.

3.

Die Gemeinschaftsräume können von allen aufgenommenen Personen genutzt werden. Nach individueller Nutzung ist der Ausgangszustand wiederherzustellen.

4.

Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Lübbenau/Spreewald vorgenommen werden.

§ 6

Hausordnung und Ausübung des Haurechts

1.

Die aufgenommenen Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

2.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Wohnunterkunft hat die Stadt Lübbenau/Spreewald eine Hausordnung erlassen, die jeder aufgenommenen Person bekannt gegeben wird. Diese ist zwingend einzuhalten.

3.

Über die Belehrung zur Hausordnung erfolgt eine Unterschriftsleistung bei Entgegennahme.

4.

Die Beschäftigten der Stadt Lübbenau/Spreewald bzw. beauftragte Dritte sind berechtigt, die Unterkunft in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung betreten werden. Stichproben bleiben vorbehalten. Sie haben sich dabei gegenüber der aufgenommenen Person auf dessen Verlangen auszuweisen.

5.

Verstößt ein Nutzender wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung, so kann durch die Stadt Lübbenau/Spreewald, ihre Bediensteten oder beauftragte Dritte das Hausrecht durchsetzen und den Nutzenden der Unterkunft verweisen.

§ 7

Rückgabe der Unterkunft

1.

Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die aufgenommene Person die Unterkunft vollständig von ihrem privaten Eigentum zu räumen und besenrein zu übergeben.

2.

Werden Schlüssel zum Bezug einer Unterkunft durch die Stadt Lübbenau/Spreewald bzw. ihre Beschäftigten oder durch sie beauftragte Dritte an einen Nutzenden ausgehändigt, so sind die Schlüssel bei Rückgabe einer Unterkunft an diese zurück zu geben.

3.

Die aufgenommene Person der Unterkunft haftet für alle Schäden, die der Stadt Lübbenau/Spreewald oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

§ 8

Haftung und Haftungsausschluss

1.

Die nutzende Person haftet für die von ihr verursachten Schäden.

2.

Sie haftet insbesondere für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.

3.

Sie haftet auch für solche Schäden, welche durch die Nichterfüllung der satzungsgemäßen und vertraglichen Verpflichtungen einstehen (Rückgabe Schlüssel, etc.).

4.

Die Haftung der Stadt Lübbenau/Spreewald, ihrer Beschäftigten oder von ihr beauftragten Dritten gegenüber den aufgenommenen Personen und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5.

Schäden und Verunreinigungen, für welche die nutzende Person haftet, kann die Stadt Lübbenau/Spreewald auf Kosten der nutzenden Person beseitigen lassen.

6.

Für Schäden, die sich die aufgenommenen Personen der Unterkunft bzw. deren Besucher selbst bzw. gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Lübbenau/Spreewald keine Haftung.

§ 9

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

1.

Für die Benutzung der Wohnungslosenunterkunft erhebt die Stadt Lübbenau/Spreewald eine Nutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung.

2.

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind.

§ 10

Nutzungsgebühr

1.

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nutzungsgebühr, für wohnungssuchende Personen in der Wohnungslosenunterkunft in der Rudolf-Breitscheid-Straße 23 in Lübbenau/Spreewald, sind die anfallenden laufenden Kosten zur Betreibung der Unterkunft geteilt durch die Kapazität.

2.

Die Nutzungsgebühr für eine aufgenommene Person in der Rudolf-Breitscheid-Straße 23 in Lübbenau/Spreewald beträgt:

a.

ab dem 01.01.2024 täglich  — 18,00 €,

b.

ab dem 01.01.2026 täglich  — 20,00 €.

3.

In von der Stadt Lübbenau/Spreewald angemieteten oder eigenen Wohnungen, welche vorübergehend zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zur Verfügung gestellt werden, ist eine Nutzungsgebühr in Höhe der monatlich zu zahlenden Miete/sonstigen Lasten fällig, welche durch die Stadt Lübbenau/Spreewald an den Vermieter zu zahlen sind. Die Energieversorgung ist entsprechend der vom Versorger eingestuften Abschläge ebenfalls zu zahlen. Die Erhebung des Mietzinses und der Energiekosten erfolgt anteilig, sofern eine städtische Übergangswohnung eine Kapazität von mehr als einem Platz hat:

a.

1/2 der fälligen Kosten bei einer Kapazität von 2 Plätzen

b.

1/3 der fälligen Kosten bei einer Kapazität von 3 Plätzen, usw.

4.

Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft wegen Abwesenheit gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung, entbindet die nutzende Person nicht von der Entrichtung der Gebühren.

§ 11

Fälligkeit

1. Die Nutzungsgebühr entsteht mit dem Tag der Einweisung in die Wohnunterkunft und endet mit dem Tag des Auszuges, der Übergabe bzw. der Räumung.

2. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit Beginn der Nutzung. Zahlungspflicht ist bis Ende jeden Monats.

§ 12

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung zur Inanspruchnahme der Wohnunterkunft für Wohnungssuchende der Stadt Lübbenau/Spreewald vom 20.09.2012 außer Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 07.12.2023

gez. Helmut Wenzel
Bürgermeister