Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
|
| ordentlichen Erträge auf — 41.668.200 EUR |
|
| ordentlichen Aufwendungen auf — 42.663.400 EUR |
|
| außerordentlichen Erträge auf — 37.500 EUR |
|
| außerordentlichen Aufwendungen auf — 55.000 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
|
| Einzahlungen auf — 53.383.900 EUR |
|
| Auszahlungen auf — 60.270.200 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 37.241.500 EUR
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 36.863.500 EUR
—
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit — 16.142.400 EUR
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit — 21.155.700 EUR
—
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 2.251.000 EUR
—
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven — 0 EUR
Auszahlungen an Liquiditätsreserven — 0 EUR
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 410 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 460 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 375 v. H. |
|
|
|
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt Lübbenau/Spreewald von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 35.000 EUR festgesetzt. | |
|
| |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000 EUR festgesetzt. | |
|
| |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 200.000 EUR festgesetzt. | |
|
| |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
|
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages beim ordentlichen Ergebnis auf 2.500.000 EUR und |
|
| b) | bei bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 1.000.000 EUR |
| festgesetzt. | |
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
Lübbenau/Spreewald, den 20.11.2024
Lübbenau/Spreewald, den 05.12.2024