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Lübbenauer Stadtnachrichten – Amtsblatt für die Stadt Lübbenau/Spreewald
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. 1/07 [Nr.19] S. 286) in der derzeitig gültigen Fassung i. V. m. den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08], S. 174) in der derzeitig gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübbenau/Spreewald in ihrer Sitzung am 04.12.2024 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung beschlossen:

Inhalt

§ 1

Steuergegenstand, -pflicht, Haftung

§ 2

Gefährliche Hunde

§ 3

Steuermaßstab und Steuersätze

§ 4

Steuerbefreiung

§ 5

Steuerermäßigung

§ 6

Allgemeinde Bestimmungen für Steuerbefreiungen und –ermäßigungen

§ 7

Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

§ 9

Sicherung und Überwachung der Steuer

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Inkrafttreten

§ 1

Steuergegenstand, -pflicht, Haftung

(1) Die Stadt Lübbenau/Spreewald erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden zu persönliche Zwecken im Gebiet der Stadt Lübbenau/Spreewald und ihren Orts- und Gemeindeteilen. Wird der Hund in mehreren Gemeinden gehalten, so ist dieser in der Gemeinde steuerpflichtig, in der er sich überwiegend aufhält.

(2) Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund zu Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder den seiner Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) hält. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Hundesteuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Lübbenau/Spreewald gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wurde.

§ 2

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung i. V. m. § 5 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden gelten Hunde:

1. die, durch das Ausbilden oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, mensch- oder tiergefährdenden Eigenschaft besitzen,

2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein oder sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder Reißen und

4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

§ 3

Steuermaßstab und Steuersätze

(1) Die Hundesteuer beträgt im Jahr

a)

für den ersten Hund  —  65,00 €

b)

für den zweiten Hund  —  95,00 €

c)

für jeden weiteren Hund  —  115,00 €

d)

für den ersten gefährlichen Hund gemäß § 2  —  500,00 €

e)

für jeden weiteren gefährlichen Hund gemäß § 2  —  600,00 €

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, die nach § 6 ermäßigt werden, gelten als erste Hunde.

§ 4

Steuerbefreiung

(1) Bei Personen, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, soweit diese Hunde in einer anderen Gemeinde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteuert oder von der Steuer befreit sind. Dazu ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(2) Die Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt,

a)

für einen Hund, der ausschließlich zum Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen dient. Hilflose Personen im Sinne dieser Satzung, sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „Gl“, „TBl“ oder „H“ besitzen.

b)

für Herdengebrauchshunde. Bei der Anmeldung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

c)

für Hunde, die in gewerblichen Tierhandlungen bzw. Zoofachgeschäften für den Verkauf bestimmt sind. Ein Nachweis ist zu erbringen.

§ 5

Steuerermäßigung

Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen um die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Abs. 1 zu ermäßigen,

a)

für einen Hund der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird und geeignet ist, welcher von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m Luftlinie entfernt steht.

b)

für Hunde, die als Jagdhunde verwendet werden, müssen entsprechende Nachweise erbracht werden:

1.

Ablegung der jagdlichen Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung des Landes Brandenburg,

2.

Kopie des aktuellen Jagdscheines und

3.

Bestätigung über den Einsatz des Hundes als Jagdhund.

c)

für Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise nachzuweisen.

d)

für Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden, ist ein Nachweis zu erbringen.

e)

für Hunde die von Personen gehalten werden, die nach § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hilfebedürftig sind und Leistungen nach dem SGB II oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch § 41 SGB XII erhalten. Dem schriftlichen Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.

Steuerermäßigungen gemäß Buchstaben a, c, d, e werden unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, nur für einen Hund gewährt. Werden mehrere Hunde gehalten fällt diese auf den ersten Hund. Für Buchstabe b werden Steuerermäßigungen jedoch für höchstens zwei Hunde gewährt.

§ 6

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Ermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung nach § 4 und Steuerermäßigung nach § 5) wird ab dem Monat der Antragstellung anteilig für das Kalenderjahr und das darauffolgende Jahr gewährt.

(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich bei der Stadt Lübbenau/ Spreewald, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau/Spreewald, zu stellen.

(4) Für gefährliche Hunde nach § 2 finden die Steuerbefreiungs- und -ermäßigungstatbestände der §§ 5 und 6 keine Anwendung.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung weg oder ändern sie sich, ist dies der Stadt Lübbenau/Spreewald innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

§ 7

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Folgemonats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Folgemonats in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Folgemonats in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund verkauft oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, eingeht oder der Halter aus der Stadt Lübbenau/Spreewald wegzieht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01.01. für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist erstmalig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbeitrages fällig. Die Steuer kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

(4) Auf schriftlichen Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 3 am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.11. des vorangegangenen Kalenderjahres zu stellen.

§ 9

Sicherung und Überwachung der Hundsteuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Lübbenau/Spreewald anzumelden. In den Fällen des § 7 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

Bei der Anmeldung ist die Rasse, die Fellfarbe, das Wurfdatum, der Name, das Geschlecht, die Größe, das Gewicht und die Chipnummer des Hundes anzugeben. Bei Mischlingen sind die enthaltenen Rassen so genau wie möglich anzugeben.

(2) Endet die Hundehaltung bzw. ist der Halter aus der Stadt Lübbenau/Spreewald verzogen, so ist dies der Stadtverwaltung innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person, ist bei der Abmeldung der Name und die Adresse dieser Person anzugeben.

(3) Für jeden im Stadtgebiet gehaltenen Hund, dessen Haltung der Stadtverwaltung angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die im Eigentum der Stadt Lübbenau/Spreewald bleibt. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Lübbenau/Spreewald die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige gem. § 9 Abs. 2 an die Stadtverwaltung zurückzugeben. Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist dem Halter eine kostenpflichtige Ersatzmarke gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lübbenau/Spreewald auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Stadtverwaltung zurückzugeben.

(5) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Vertreter sind verpflichtet den Beauftragten der Stadt Lübbenau/Spreewald auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung).

(6) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Grundstückseigentümer bzw. der Hundehalter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihm von der Stadtverwaltung übersandten Vordrucke innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Vordrucke wird die Verpflichtung zur An- bzw. Abmeldung der Hunde nach § 10 Abs. 1 und 3 der Satzung nicht berührt.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig,

a)

als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 5 den Wegfall oder die Änderung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

b)

Hundehalter entgegen § 9 Absatz 1 seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder

c)

Hundehalter entgegen § 9 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt oder die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Lübbenau/Spreewald nicht vorzeigt; und es dadurch es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, wer

a)

die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,

b)

vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 seinen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

c)

ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Absatz 5 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt Lübbenau/Spreewald vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt oder

d)

ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 9 Absatz 6 die von der Stadt Lübbenau/Spreewald übersandten Vordrucke vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können mit einer Geldbuße gemäß § 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 EUR geahndet werden.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2011 außer Kraft.

Lübbenau/Spreewald, 05.12.2024

gez. Helmut Wenzel
Bürgermeister