Dieser Termin ist gesetzlich vorgeschrieben für
Hundesteuern (Hundesteuersatzung vom 9. Dezember 2010, Paragraf 3)
Gemäß Paragraf 259 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2022, kann an die fällige Zahlung anstelle einer Mahnung durch „öffentliche Bekanntmachung“ allgemein erinnert werden, wie in dieser aktuellen Ausgabe der Lübbenauer Stadtnachrichten geschehen. Es bedarf dann gemäß Paragraf 259 AO vor Beginn der Vollstreckung keiner weiteren schriftlichen Zahlungserinnerung/Mahnung.
Für alle weiteren Steuern/Abgaben gilt die gesetzliche Regelung, dass die Zahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig ist.
Die Erteilung von Einzugsermächtigungen an die Stadtkasse steht jedem Bürger/Firma offen und hat den Vorteil, dass die Zahlungen zu den vorgegebenen Terminen erfolgen, ordnungsgemäß zugeordnet und demzufolge Mahnungen vermieden werden.