Darf ich eigentlich im Bereich von Kreuzungen parken?
Gerade in der Stadt kann die Suche nach einem Parkplatz in Geschäftsnähe zu einer Geduldsprobe werden. Wenn dann eine freie Fläche auftaucht und nirgendwo ein Parkverbotsschild steht, zögern einige Autofahrer nicht und stellen ihr Fahrzeug dort ab. Doch ein Parkverbot muss nicht immer durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet sein, denn an bestimmten Stellen ist das Halten und Parken gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) generell verboten.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 der StVO dürfen Fahrzeugführer in einem Abstand von 5 m vor und hinter Kreuzungen nicht parken. Sofern rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, gilt sogar ein Abstand von 8 m. Der Abstand wird ab dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten gemessen. Ausnahmen davon können z.B. in Einbahnstraßen angeordnet werden.
Typische Beispiele für Falschparken in Luckau sind die Kreuzungsbereiche Hauptstraße, Lange Straße oder Calauer Straße. Zur Verdeutlichung haben wir hier ein Foto aus Google Street View, Kreuzung Calauer Straße / Vorwerkstraße.
In dem rot gekennzeichneten Bereich (ca. 8 x 8 m) ist gem. StVO Parken grundsätzlich verboten. Einer zusätzlichen Beschilderung bedarf es nicht, da hier die Regelung ganz klar aus der StVO hervorgeht.
Warum ist es verboten im Kreuzungsbereich zu parken?
Gäbe es den Mindestabstand nicht, könnten Fahrzeuge, Radfahrer etc. trotz angemessem herantasten an den Kreuzungsbereich zuspät gesehen werden, was das Risiko eines Unfalls erhöht.
Das Parken ist zudem unzulässig, wenn
Im Übrigen gibt es im § 12 StVO definierte Bereich, an denen sogar das Halten unzulässig ist. Diese sind
Bei Verstößen ist mindestens mit einem Verwarngeld und in vielen der genannten Fällen sogar mit einer kostenpflichtigen Umsetzung zu rechnen.