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Luckauer Lokalanzeiger (beiliegend Amtsblatt für die Stadt Luckau)
Ausgabe 1/2025
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Radfahrer überholen – aber mit korrektem Abstand

Wenn sich Radfahrer und Autofahrer die Straße teilen, sind Konflikte keine Seltenheit. Ein besonders heikles Thema ist dabei der Abstand beim Überholen. Im Jahr 2023 gab es zahlreiche Unfälle zwischen Fahrzeugen und Radfahrern im deutschen Straßenverkehr. Insgesamt kamen 446 Menschen mit ihrem Fahrrad ums Leben, so die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen des Landes Brandenburg (AGFK BB). Am häufigsten waren dabei Kinder und Senioren betroffen. Von 2010 bis 2023 ging die allgemeine Zahl der Verkehrstoten zwar insgesamt um 22,2 % zurück. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede: Während die Zahl der getöteten Pkw-Insassen um 35,2 %, die mit einem Kraftrad oder zu Fuß unterwegs waren um 22,4 % bzw. 8,2 % zurückgingen, stieg die Zahl der auf Fahrrädern Getöteten um 17,1 %.

In der alten Straßenverkehrsordnung (StVO) galt die Vorschrift, dass beim Überholen eines Radfahrers und sonstigen einspurigen Fahrzeuges und auch bei Fußgängern „ausreichend Sicherheitsabstand“ einzuhalten ist. Mit der letzten Änderung der StVO wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff bzw. der Abstand klar definiert. Seit 2020 gilt beim Überholen gem. § 5 Abs. 4 StVO Innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m, außerorts sogar 2 m. Die 2 m Mindestabstand gelten im Übrigen grundsätzlich bei Kindern und wenn das Fahrrad einen Anhänger hat. Ausgenommen vom Sicherheitsabstand sind beispielsweise wartende Radfahrer an Kreuzungen und Einmündungen.

Radfahrer überholen oft nicht möglich

In der Praxis bedeutet dies, dass vor allem Innerorts oft ein Überholen nicht zulässig ist, wie z.B. in der Lindenstraße, Langen Straße, Hauptstraße usw. Denn auch der Radfahrer muss von parkenden Fahrzeugen 1 m Sicherheitsabstand halten. Auch wenn dies sicherlich vielen schwerfällt, bleibt Autofahrern nichts anderes übrig, als hinterherzufahren.

Was ist wenn durch Radfahrer ein Stau entsteht?

Durch das Rechtsfahrgebot müssen Radfahrer wie auch andere langsam fahrende Fahrzeuge schnelleren das Überholen ermöglichen. Haben mehrere Fahrzeuge aufgeschlossen und ein Überholen ist für längere Zeit nicht möglich, sind auch Radfahrer verpflichtet an geeigneter Stelle (beispielsweise Seitenstreifen oder Parkplatz) anzuhalten und die aufgeschlossenen Autos passieren zu lassen (§ 5 Abs. 6 StVO).

Welche Änderungen gab es in der StVO noch für Radfahrer?

Mit der StVO-Novelle hat sich natürlich nicht nur der Abstand beim Überholen von Radfahrern verändert. Durch die Neufassung wurde u.a. auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern gestattet, sofern andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden. Ferner gilt auf Schutzstreifen für Radverkehr (z.B. Wierigsdorf und Gießmannsdorf) ein absolutes Halteverbot. Wenn an Kurven ein straßenbegleitender Radweg vorhanden ist, wie z.B. in der Calauer Vorstadt von Luckau, darf bis zu je 8 m zum Kurvenschnittpunkt nicht geparkt werden. Verstöße gibt es hier z.B. in der Matschenzstraße, Gartenstraße oder Vorwerkstraße, weswegen nun auch teilweise Fahrbahnmarkierungen auf die Halteverbote hinweisen.

Was ist wenn ich mich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halte?

Der Bußgeldkatalog sieht hier vor, dass wenn beim Überholen kein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten wurde, ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro fällig wird. Wird dabei jemand gefährdet oder sogar geschädigt, sind ein Bußgeld von mind. 80 Euro, zzgl. Gebühren und Auslagen sowie 1 Punkt in Flensburg vorgeschrieben. Halten und Parken auf dem Schutzstreifen werden im Übrigen genauso geahndet, wie das Halten oder Parken auf dem Gehweg.