Hunde sind in vielen Haushalten, vor allem auf den Dörfern, treue Begleiter und fester Bestandteil der Familie. Insgesamt erfreuen sich die Tiere in der Luckauer Region unverändert einer hohen Beliebtheit. In der Kernstadt Luckau sind offiziell gut 400 Hunde angemeldet, in den 30 Orts- und Gemeindeteilen rund 500 Hunde.
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Leider führt die hohe Anzahl an Hundehaltern auch zu Problemen. So gibt es beispielsweise fast überall Verunreinigungen durch Hundekot. Es werden regelmäßig „Hundehaufen“ auf Straßen, Gehwegen oder in den Parkanlagen festgestellt, die durch die Stadt oder den Grundstückseigentümer beseitigt werden. Die Entsorgung der Hinterlassenschaften ist jedoch kein Fall für die Stadtverwaltung oder den betroffenen Grundstückseigentümer, sondern Aufgabe des Hundehalters! Die Hundehalteverordnung schreibt im § 1 Abs. 5 folgendes vor:
Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.
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Hin und wieder werden auch Halter „auf frischer Tat“ ertappt, wenn sie das Geschäft ihres Vierbeiners nicht beräumen. Das nicht unverzügliche und schadlose Entfernen der Verunreinigungen stellt im Übrigen mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
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Auch wenn manche Hundehalter es nicht einsehen wollen: Hundekot ist kein Dünger! Die Hinterlassenschaften sind organischer Abfall und als solcher zu entsorgen. Gerichte haben daher schon entschieden, dass Kot eines Hundes auf einem Spielplatz die Gesundheit von Kindern fahrlässig gefährdet und somit sogar eine Straftat darstellen kann.
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Die Ausscheidungen des Hundes sorgen zudem nicht nur für Geruchsbelästigung und ziehen Insekten (und auch andere Hunde) an, sondern können auch Parasiten, Würmer, Viren und Bakterien enthalten. Damit geht auch ein nicht zu unterschätzendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier vom Hundekot aus. Auch freut sich niemand, wenn in solch einen Haufen getreten wird oder ein Haufen plötzlich vor der Haustür oder im Garten zu finden ist. Von daher empfehlen wir, stets etwas Geeignetes mitzunehmen, um die Hinterlassenschaften des Vierbeiners beseitigen zu können.
Bei Kontrollen oder sofern ein Hund beispielsweise auffällig wird, z. B. weil er entlaufen ist oder ein anderes Tier oder gar einen Menschen gebissen hat, wird leider auch immer wieder festgestellt, dass Hunde nicht angemeldet sind. Grundsätzlich sind im Land Brandenburg alle Hunde, die älter als acht Wochen sind, der örtlich zuständigen Ordnungsbehörden unaufgefordert anzuzeigen und unterliegen in der Regel der Hundesteuer. Weiterhin müssen alle Hunde dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gekennzeichnet werden. Bei der Anzeige sind die Rasse, das Wurfdatum, die Farbe und die Nummer des Mikrochip-Transponders mitzuteilen. Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände sowie der Name, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift des Haltenden sind zudem mitzuteilen.
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Die Anmeldung bei der Stadt Luckau ist übrigens online per Formular möglich, welches auf unserer Homepage verfügbar bzw. im Rathaus erhältlich ist. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Nichtanmeldung mindestens eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Grundsätzlich wird empfohlen, auch Katzen mit einem Mikrochip zu versehen, damit sie, falls sie entlaufen sollten, einem Eigentümer zugeordnet sind. So kommen sie auch schnell wieder nach Hause und müssen nicht an das Tierheim in Zossen übergeben werden.
Gibt es eigentlich eine grundsätzliche Leinenpflicht im Land Brandenburg bzw. in Luckau?
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Nein, diese gibt es nur in besonderen Fällen. Hunde sind gem. der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg u. a.
- bei öffentlichen Versammlungen und Umzügen,
- auf Sport- oder Campingplätzen,
- in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen wie dem Luckauer Laga-Park,
- in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
so an einer reißfesten Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
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Zudem ist Folgendes zu beachten: Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Wer einen Hund außerhalb des Grundstückes führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus muss der Hund ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Nachnamen sowie der Anschrift des Haltenden. Wer noch nicht volljährig ist, darf nur einen Hund führen.
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Ausnahmen gibt es bei gefährlichen Hunden. Ein Hund, der als gefährlich gilt, ist außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer reißfesten Leine zu führen.
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Gibt es eigentlich einen grundsätzlichen Maulkorbzwang im Land Brandenburg bzw. in Luckau?
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Nein, diesen gibt es nicht. Hunde haben aber gem. der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg u.a. in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums stets ein Maulkorb anzulegen.
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Gibt es Orte, an welche ich meinen Hund nicht mitnehmen darf?
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Ja. Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen mitgenommen werden.
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Muss die Stadt Luckau Hundekotbeutel zur Verfügung stellen?
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Nein, eine Pflicht besteht nicht, genau so wenig wie für Toilettenpapier fürs Herrchen. Es ist Ihnen freigestellt, wie Sie die Hinterlassenschaften entsorgen, also ob Ihnen beispielsweise dafür ein Taschentuch genügt. Anders als in anderen Kommunen oder Bundesländern müssen Sie also keine Kotbeutel mitführen, empfohlen wird es jedoch.
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Weitere Informationen finden Sie in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sowie in der Hundesteuersatzung der Stadt Luckau.